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Regelungen für die Zelebration von Messfeiern und
für Stolgebühren

Diözesangesetz vom 15. März 1982

in: KA 125 (1982) 116-118, Nr. 111;
zuletzt geändert am 19. November 2018, in: KA 161 (2018) 255-259, Nr. 151

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Grundsätzliche Hinweise

Um ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können, ist die Kirche auf Hilfen der Glieder der Kirche angewiesen, auch auf materielle Mittel. Deshalb ist es unumgänglich, dass von den Gliedern der Kirche finanzielle Beiträge erwartet und in Anspruch genommen werden. Die Art dieser Beiträge hat sich im Laufe der Geschichte vielfach gewandelt. Bei allem Umgang mit Geld in der Kirche darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, als könnten wir bezahlen, was Gott durch Jesus Christus an uns getan hat. Im Gegenteil: Er hat selbst für uns bezahlt: „Ihr wisst, dass ihr nicht um einen vergänglichen Preis losgekauft wurdet, nicht um Silber oder Gold“ (vgl. 1 Petr 1,18).
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es heute vor allem folgende finanzielle Beitragsformen:
  1. Kirchensteuer
    Sie wird von den Bistümern durch ihren Kirchensteuerrat festgesetzt und von den staatlichen Finanzämtern gegen Erstattung der Kosten mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer eingezogen. Sie wird vor allem für die Besoldung der kirchlichen Mitarbeiter, die Errichtung und Erhaltung von kirchlichen Gebäuden und für die Errichtung und Unterhaltung sozial-caritativer Einrichtungen verwendet. Auf der Bistumsebene ist der Kirchensteuerrat verantwortlich. Er veröffentlicht jedes Jahr Haushaltsplan und Bericht. Auf der Gemeindeebene können die Gemeindemitglieder Haushaltsplan und Jahresrechnung, die vom Kirchenvorstand aufgestellt werden, einsehen.
  2. Kollekten
    im Gottesdienst sind Zeichen der Solidarität der zum Gottesdienst Versammelten mit der ganzen Kirche und allen Menschen. Sie sind für solche Zwecke bestimmt, für die Kirchensteuermittel nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen. Daneben geben sie dem einzelnen die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben der Kirche nach eigener Einschätzung zu fördern. Für Kollekten mit übergemeindlichen Zwecken stellt das Erzbistum jährlich einen „Kollektenplan“ auf. […]1#.
  3. Das Messstipendium
    ist eine Geldspende, die anlässlich einer Eucharistiefeier gegeben wird. Sie ist Ausdruck der Bereitschaft, etwas von sich selbst zu geben; Zeichen der Opferbereitschaft mit Christus an den Vater. Sie setzt deshalb in der Regel die Teilnahme des Spenders an der Eucharistiefeier voraus. Dann wird sie besonders als Zeichen der Dankbarkeit und der Hilfsbereitschaft deutlich. Mit einem Stipendium kann auf keinen Fall „eine heilige Messe gekauft oder bezahlt“ werden. Ursprünglich war das Messstipendium für den Unterhalt des zelebrierenden Priesters und für die Armen der Gemeinde bestimmt. … [außer Kraft]
  4. Stolgebühren
    Das sind Geldbeträge, die bisher aus Anlass von Taufen, Trauungen und Beerdigungen und ähnlichem erhoben wurden. Sie sollten die Gestaltung der genannten Feiern finanzieren und den Lebensunterhalt der beteiligten Kirchenbediensteten sicherstellen. Da hierfür in der Bundesrepublik Deutschland derzeit anderweitig gesorgt ist, folgt das Erzbistum Paderborn einer Empfehlung der Kongregation für die Bischöfe (Directorium de pastorali ministerio episcoporum 1973, Nr. 88) und verzichtet bis auf weiteres auf die Erhebung von Stolgebühren. Damit wird auch dem falschen Eindruck entgegengewirkt, die Spendung der Sakramente beziehungsweise Sakramentalien „koste“ etwas. Die Priester sollen jedoch die Gemeindemitglieder darauf aufmerksam machen, dass sie bei den oft nicht geringen Ausgaben für Tauffeiern, Hochzeitsessen, Beerdigungsfeiern und ähnlichem auch an die Bedürftigen überall in der Welt denken und ihnen eine Gabe zukommen lassen sollen. Kirche und Priester können so deutlicher als bisher als Sachwalter der Armen erscheinen.
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Besondere Regelungen

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I. Stolgebühren

  1. Bis auf weiteres wird auf die Erhebung von Stolgebühren verzichtet.
  2. Die bei Tauffeiern, Trauungen, Beerdigungen, Ehejubiläen u.a. erbetenen Gaben der Gläubigen (durch Aufstellen von Körbchen; Kollekten; Hinweis in der Sakristei oder im Pfarrbüro, Spenden zu geben) sind in voller Höhe der Kollektenkasse zuzuführen und sind nicht für private Verwendung der Priester und Kirchenangestellten bestimmt. […]
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II. Regelungen zur Feier der heiligen Messe

Um die Bestimmungen der Diözesan-Synode von 1948 den heutigen Verhältnissen anzupassen und um eine einheitliche Regelung im Erzbistum Paderborn zu gewährleisten, werden folgende Bestimmungen erlassen:
A.
Applikationspflicht
  1. An allen Sonntagen und gebotenen (d.h. staatlich anerkannten) kirchlichen Feiertagen ist der Pfarrer (Pfarrverweser) verpflichtet, für die ihm anvertrauten Gemeindemitglieder die heilige Messe zu feiern (can. 466 CIC2#). In der Applikationspflicht kommt zum Ausdruck, welch hohen Dienst der Pfarrer dem ihm vom Bischof anvertrauten Teil des pilgernden Gottesvolkes erweist. Es ist darum sinnvoll, den Gläubigen bekanntzugeben, welche heilige Messe am Sonn- oder Feiertag vom Pfarrer für die lebenden und verstorbenen Pfarrmitglieder appliziert wird.
  2. Hat ein Pfarrer mehrere Pfarreien zu betreuen, so ist er nur zu einer Applikation an Sonn- und Feiertagen verpflichtet.
  3. Die Applikationspflicht ist grundsätzlich vom Pfarrer selbst zu erfüllen, sie ist unaufhebbar und muss auf jeden Fall erfüllt werden.
  4. Die Applikation ist an die Sonntage und gebotenen Feiertage gebunden. Sie darf nur aus einem schwerwiegenden Grund auf einen anderen Tag verschoben werden.
  5. Wer es übersehen hat, an einem der festgelegten Tage zu applizieren, bleibt streng verpflichtet, das Versäumte so bald wie möglich nachzuholen beziehungsweise nachholen zu lassen.
  6. Wenn der Pfarrer die heilige Messe für seine Pfarrgemeinde appliziert, darf er für diese Messe keine andere Intention und kein Stipendium annehmen (can. 825).3#
  7. Wenn ein Pfarrer von seiner Pfarrei abwesend ist, kann er frei entscheiden, ob er an seinem Aufenthaltsort selbst für seine Pfarrangehörigen appliziert oder durch einen anderen Priester in der Pfarrkirche applizieren lässt (can. 466 n 5). Im letzteren Fall ist er verpflichtet, dem applizierenden Priester ein entsprechendes Messstipendium zu übergeben.
B.
Über die Anzahl der heiligen Messen4#
  1. Der Priester darf in der Regel täglich nur eine heilige Messe feiern.
  2. Die Erlaubnis zur Bination an Sonn- und Feiertagen – in besonderen Fällen auch zur Trination – ist allgemein gegeben, soweit die pastorale Situation in der Pfarrgemeinde es erfordert, damit die unbedingt notwendigen heiligen Messen gefeiert werden können.
  3. Eine Bination an Werktagen ist nur gestattet, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt (zum Beispiel Beerdigungsmessen).
  4. Heilige Messen in Hauskapellen müssen – vor allem an Sonn- und Feiertagen – unter Umständen ausfallen.
C.
Messstipendien
  1. [außer Kraft]
  2. Jeder Priester darf nur ein Messstipendium für eine Messfeier annehmen (can. 825 n. 3)5#. Auf das Stipendium kann der Priester nur verzichten, wenn er selbst die heilige Messe feiert.
  3. Stipendien sollen möglichst vom Priester selbst angenommen werden. Der Geber des Messstipendiums erwartet naturgemäß, dass der das Stipendium erhaltende Priester sein Anliegen kennt und persönlich darauf eingeht. – Wer im Pfarrbüro solche Spenden annimmt, sollte sich als Vermittler zwischen Stipendiengeber und Priester fühlen und mithelfen, dass der Erwartung des Stipendiengebers entsprochen wird.
  4. Messen, für die ein Stipendium angenommen wurde, müssen in der Regel ein Jahr nach Empfang persolviert oder weitergegeben sein.
  5. [außer Kraft]
D.
Verwendung weiterer Messstipendien bei Binationen und Trinationen
1.
und 2 [außer Kraft]
3.
Priester, die am selben Tage eine Messe zelebrieren und eine zweite Messe konzelebrieren, dürfen für die konzelebrierte Messe kein Stipendium annehmen (Rundschreiben der Kongregation für den Gottesdienst vom 7.8.1972, Nr. 3b)6#.
4.
Wenn ein Priester am selben Tag keine andere Messe feiert, ist er als Konzelebrant zur Übernahme einer Intention und zur Annahme eines Stipendiums berechtigt.
E.
Zusammenlegung von Messintentionen
Wegen des zunehmenden Priestermangels wird es in vielen Gemeinden immer schwieriger, die bereits bestehenden und neu anfallenden Messverpflichtungen in der bisherigen Weise zu erfüllen. Andererseits bedeuten die Messstipendien einen wesentlichen Beitrag zum notwendigen Lebensunterhalt für Priester in den Missionsgebieten, in der Diaspora und den Ländern des kommunistischen Machtbereiches. Um die Herzen der Gläubigen so für die Nöte der weltweiten Kirche zu öffnen und andererseits den Wünschen der Gläubigen möglichst gerecht zu werden, ergehen folgende Hinweise:
  1. Für ein und dieselbe Messe darf nur ein Messstipendium genommen werden (can. 825 n 3)7#.
  2. Es sind so viele Messen zu feiern und zu applizieren, als Stipendien gegeben und angenommen werden (can. 828).8#
  3. Beim Geben und Nehmen von Messstipendien muss jeder Schein eines Geschäftes oder Handelns unbedingt vermieden werden (can. 827)9#.
  4. Wenn es nicht möglich ist, alle Intentionen in der Kirche am Ort zu zelebrieren, sollten die überzähligen Intentionen weitergegeben werden. Diese Weitergabe kann in ortsüblicher Weise (zum Beispiel in den „Pfarrnachrichten“) bekanntgegeben werden.
  5. Wenn darüber hinaus Gläubige auf Zelebration der heiligen Messe in ihrer Intention in der Kirche am Ort drängen und alle Beteiligten einverstanden sind, kann der Priester mehrere Intentionen in einer heiligen Messe zusammenlegen. Diese Zusammenlegung sollte in ortsüblicher Weise bekanntgegeben werden.
  6. [außer Kraft]
F.
Messstiftungen10#
  1. Weitere Messstiftungen können nur dann errichtet werden, wenn sie zusätzlich zu den bisherigen Verpflichtungen, auch unter Berücksichtigung des wachsenden Priestermangels, ohne besondere Schwierigkeiten erfüllt werden können.
  2. Falls Messstiftungen errichtet werden, beträgt das Mindestkapital für die Dotation wenigstens 500,- Euro. Als Dauer soll mit den Stiftern eine Frist von längstens zwanzig Jahren vereinbart werden. Die Stiftung ist stets zugunsten der Kirchengemeinde oder eines Benefiziums in der Gemeinde zu errichten. Außerdem muss eine Reduktionsklausel zugunsten des Bischofs in die Stiftungsbestimmungen aufgenommen werden.
  3. Die Annahme von Messstiftungen bedarf eines Beschlusses des Kirchenvorstandes, der genehmigungspflichtig ist. Dem Gesuch an das Generalvikariat ist außer dem Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes die „Urkunde zur Errichtung einer Messstiftung“ in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
  4. Kann die Stiftungsverpflichtung am Stiftungsort nicht erfüllt werden, so ist die Erfüllung auch außerhalb des Stiftungsortes mit Einverständnis der Stifter möglich.
  5. [außer Kraft]

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1 ↑ [Gegenwärtiges Gesetz über Kollekten abgedruckt: E.2.31.]
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2 ↑ [Vgl. c. 534 CIC/1983.]
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3 ↑ [Vgl. c. 948 CIC/1983.]
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4 ↑ [Vgl. auch Mehrmalige Messfeiern eines Priesters an Werktagen, abgedruckt: G.3.54.]
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5 ↑ [Vgl. c. 948 CIC/1983.]
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6 ↑ [Vgl. c. 951 CIC/1983.]
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7 ↑ [Vgl. c. 948 CIC/1983.]
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8 ↑ [Ebd.]
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9 ↑ [Vgl. c. 947 CIC/1983.]
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10 ↑ [Das Muster einer „Urkunde zur Errichtung einer Messstiftung“ findet sich in: KA 145 (2002) 21 Nr. 23.]