Erzbistum Paderborn
.Teilnahme von Mitgliedern des Kirchenvorstandes
Teilnahme von Mitgliedern des Kirchenvorstandes
(der Verbandsvertretung) an der
Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände,
die sie selbst betreffen
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 71 (1928) 76, Nr. 161
#Nach einer Entscheidung des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Februar 1928 G II Nr. 257 ist die Vorschrift des § 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1924, dass Mitglieder, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung selbst beteiligt sind, keine Stimme haben und bei ihrer Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein dürfen, ein unbedingtes Verbot und keine bloße Ordnungsvorschrift. Es seien demnach Beschlüsse, welche gegen das gesetzliche Verbot des § 13 Absatz 3 verstoßen, gemäß § 134 BGB als nichtig anzusehen.