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Pfarrgemeinderäte. Statut

Diözesangesetz vom 30. März 2013

in: KA 156 (2013) 59-65, Nr. 58;
zuletzt geändert am 8. Juli 2021, in: KA 164 (2021) 144 Nr. 102

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Präambel

„Wir alle sind durch Taufe und Firmung in die Gemeinschaft mit dem dreifaltigen Gott hineingerufen und sind dadurch Glieder am Leib Christi – jeder den Gaben entsprechend, die ihm mit auf den Weg gegeben wurden. Diese Charismen gilt es angesichts immer komplexer werdender Aufgaben gut zu kennen und auszuprägen. Dabei ist jeder Einzelne unersetzlich, weil einmalig! … Denn künftig wird die Kirche vor Ort vor allem durch Menschen leben, die eine bewusste Entscheidung für den Glauben an den Gott Jesu Christi getroffen haben. Solche überzeugten Christen werden an vielen Orten das Gesicht der Kirche prägen. Dort, wo es solche Menschen gibt, bleibt die Kirche kraftvoll und glaubwürdig!“ (Hirtenbrief zur Fastenzeit 2010).
Die Gemeinschaft mit dem dreifaltigen Gott ist ein Geschenk, welches die Christen nicht für sich behalten dürfen. Die gemeinsame Sendung ist es, das Wort Gottes und seine Liebe zu den Menschen zu tragen – je nach den eigenen Fähigkeiten in den je eigenen Lebensumständen. Dies geschieht im Gemeindeleben, aber auch an allen Orten, an denen sich gesellschaftliches Leben abspielt.
Diese gemeinsame Verantwortung aller Christen kommt besonders durch die Frauen und Männer zum Ausdruck, die in den Pfarrgemeinderäten des Erzbistums die Pastoral in den Gemeinden mittragen und mitgestalten. Sie deuten die Zeichen der Zeit mit dem Anliegen, die Kraft des Evangeliums zur Entfaltung kommen zu lassen und als Kirche bei den Menschen zu sein. „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Menschen von heute, besonders der Armen und Bedrängten aller Art, sind auch Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Jünger Christi“ (II. Vatikanum, Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, Nr. 1).
Zu allen Zeiten hat es in Gesellschaft und Kirche Veränderungen gegeben, und immer war es nötig, unterschiedliche Antworten auf die Herausforderungen der Zeit zu finden. Das Statut für die Pfarrgemeinderäte möchte einen Rahmen setzen, in dem Bewährtes erhalten bleibt und neue Entwicklungen aufgegriffen werden können.
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§ 1
Pfarrgemeinde

Der Begriff Pfarrgemeinde im Sinne der nachfolgenden Regelungen dient als gemeinsame Bezeichnung für die Pfarreien, Pfarrvikarien mit und ohne eigene Vermögensverwaltung, Filialgemeinden und sonstige selbstständige Seelsorgeeinheiten im Sinne von can. 516 § 1 CIC im Bereich des Erzbistums Paderborn.
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§ 2
Auftrag des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.
In Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene der Pfarrgemeinde den Pfarrer in den spezifischen Aufgaben, die ihm als Leiter zukommen.
Zugleich ist er das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene der Pfarrgemeinde. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.
Beide Funktionen nimmt der Pfarrgemeinderat wahr unter der Prämisse, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).
( 2 ) Der Pfarrgemeinderat trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben der Pfarrgemeinde im Rahmen des Pastoralen Raumes in besonderer Weise mit. Zusammen mit dem Pfarrer, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst und dem Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im Lebensraum der Pfarrgemeinde wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum verfolgt er, unter Wahrung der Eigenständigkeit der örtlichen Pfarrgemeinde, insbesondere durch Mitwirkung in den Gremien des Pastoralen Raumes.
( 3 ) In allen Pfarrgemeinden ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.
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§ 3
Aufgabe des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Die Kirche und mit ihr die Gemeinde vor Ort vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Dieser gemeinsamen Sendung aller Christen dient auch der Pfarrgemeinderat und erforscht daher gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betreffenden Fragen. Er berät diese, beschließt Schwerpunkte und Maßnahmen und sorgt für deren Durchführung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht.
( 2 ) Dies bedeutet insbesondere, die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil der eigenen Pfarrgemeinde wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln.
( 3 ) Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des Pfarrgemeinderates nach § 2, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen, etwa in den Bereichen:
  • Berufs- und Arbeitswelt,
  • caritative und soziale Dienste,
  • Fragen der sozialen Gerechtigkeit,
  • Ehe und Familien in ihren unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen,
  • Erwachsenenbildung,
  • Erziehung und Schule,
  • Jugendarbeit,
  • Wahrnehmung, Ermöglichung und Förderung von vielfältigen pastoralen Orten und Gelegenheiten,
  • Entwicklung und Gestaltung einer sozialraumorientierten, milieusensiblen und lebensweltorientierten Pastoral,
  • Evangelisierung und Eine Welt,
  • Ökumene,
  • Förderung ehrenamtlichen Engagements und Motivation zur Mitarbeit,
  • Verantwortung für die Schöpfung.
Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen und Gruppen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.
( 4 ) Der Pfarrgemeinderat trägt Sorge für:
  • die Mitwirkung bei der Entwicklung, Verabschiedung und Umsetzung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung,
  • die Erarbeitung pastoraler Schwerpunkte für den Haushalt,
  • die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  • die Entsendung der vorgesehenen Personen in die Gremien des Pastoralen Raumes,
  • die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über den Pastoralen Raum hinaus,
  • die Wahrnehmung der Interessen der Pfarrgemeinde im politischen Bereich,
  • die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde,
  • bei Bedarf die Einberufung einer Pfarrversammlung,
im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand:
  • die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  • die Teilnahme eines ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes an den Sitzungen des Kirchenvorstands,
  • die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand.
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§ 3a
Rechte des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Im Bereich der Pastoral wirkt der Pfarrgemeinderat beratend mit, soweit ihm dieses Statut in einzelnen Angelegenheiten nicht weitergehende Rechte zukommen lässt. Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrei in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.
( 2 ) Der Pfarrgemeinderat entsendet eine Beauftragte oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht in den Kirchenvorstand (vgl. KA 1969, Nr. 3061#). Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Pfarrgemeinderat pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab.
( 3 ) Die Zustimmung des Pfarrgemeinderates ist notwendig zur Inkraftsetzung und Veränderung des Pastoralkonzeptes. Dazu gehören insbesondere
  1. die Gestaltung der Grunddienste Liturgie, Katechese und Caritas,
  2. Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in der Pfarrei. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Taufe, Erstkommunion, Begräbnisfeiern,
  3. öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei,
  4. Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) An bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes für das Leben der Pfarrei, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien, kann sich der Pfarrgemeinderat, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes, beratend beteiligen. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Pfarrer, sofern der Pfarrgemeinderat eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.
( 5 ) Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrei betreffen, informieren den Pfarrgemeinderat regelmäßig
  1. der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Pastoralteams über die Arbeit des Pastoralteams,
  2. die Vertreter der Gemeindeausschüsse über deren Tätigkeit, sofern Gemeindeausschüsse gebildet wurden,
  3. der Delegierte bzw. die Delegierte des Kirchenvorstandes über die wirtschaftliche Situation der Pfarrei sowie Beschlüsse des Kirchenvorstandes,
  4. die Leitungen der Kindertageseinrichtungen über die Arbeit in den Einrichtungen,
  5. der Pfarrer über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Pfarrlebens auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.
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§ 4
Zusammensetzung

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat setzt sich aus amtlichen, gewählten und berufenen Mitgliedern zusammen, wobei der Anteil der gewählten Mitglieder nach Möglichkeit in etwa zwei Drittel der Gesamtzahl ausmachen sollte. In jedem Fall müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder gewählt sein (vgl. § 8 Abs. 4).
( 2 ) Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer der Pfarrgemeinde. Obliegt dem Pfarrer die Leitung mehrerer Pfarrgemeinden, so kann er einen Priester, einen Diakon, eine Gemeindereferentin oder einen Gemeindereferenten mit einem amtlichen Seelsorgeauftrag im Bereich des Pastoralverbundes oder des Pastoralen Raumes (Pastoralteam) delegieren, der bzw. die an seiner Stelle dem Pfarrgemeinderat als amtliches Mitglied angehört. Zumindest einem Pfarrgemeinderat muss der Pfarrer selbst angehören.
( 3 ) Ist für die Pfarrgemeinde ein Vikar ernannt, so gehört dieser als amtliches Mitglied dem Pfarrgemeinderat an.
( 4 ) Aus den zum Pastoralteam gehörenden Berufsgruppen
  1. der Pastöre im Pastoralverbund,
  2. der sonstigen Priester,
  3. der Ständigen Diakone,
  4. der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
gehört je eine Person dem Pfarrgemeinderat als amtliches Mitglied an. Die Bestimmung des amtlichen Mitgliedes obliegt der jeweiligen Berufsgruppe. Ist aus den genannten Gruppen bereits ein Mitglied als vom Pfarrer delegiert amtlich in den Pfarrgemeinderat entsandt (vgl. Abs. 2 Satz 2), so ist aus dieser Berufsgruppe kein weiteres amtliches Mitglied zu benennen. Die Benennung derselben Person für mehrere Pfarrgemeinderäte im Pastoralverbund oder im Pastoralen Raum ist nicht möglich, es sei denn, es sind mehr Stellen zu besetzen, als die Berufsgruppe Personen im Pastoralteam hat.
( 5 ) Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralen Raumes oder Pastoralverbundes, so nimmt dieser beratend an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teil.
( 6 ) Die zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden unmittelbar und geheim nach Maßgabe einer eigenen Wahlordnung gewählt.
( 7 ) Pfarrer und Pfarrgemeinderat berufen im Einvernehmen weitere Männer und Frauen als Mitglieder, die durch ihre Kenntnisse sowie durch ihren persönlichen Einsatz oder durch Mitarbeit in einer Gruppe oder in einem Verband die Aufgaben des Pfarrgemeinderates fördern können. Ferner sollten insbesondere Gruppen berücksichtigt werden, die durch die Wahl nicht angemessen vertreten sind. Die zu berufenden Personen müssen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 erfüllen.
( 8 ) Ein Mitglied des Kirchenvorstandes sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der in den Einrichtungen der Kirchengemeinde tätigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Benennung obliegt dem Pfarrer.
( 9 ) Durch Beschluss des Pastoralverbundsrates kann entschieden werden, im Pastoralverbund Pfarrgemeinderäte ohne amtliches Mitglied zu bilden. Diese Entscheidung kann jeweils für die folgende Amtsperiode getroffen werden, sie ist vor der ersten Sitzung des Wahlausschusses zu treffen und bedarf der Bestätigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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§ 5
Anzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden, diese ist jedoch nicht zu unterschreiten. Die Höchstzahl der Mitglieder insgesamt beträgt in Pfarrgemeinden
 
bis tausend Gemeindemitglieder neun,
bis dreitausend Gemeindemitglieder zwölf,
bis sechstausend Gemeindemitglieder fünfzehn,
bis neuntausend Gemeindemitglieder achtzehn,
bis zwölftausend Gemeindemitglieder einundzwanzig,
ab zwölftausend Gemeindemitgliedern vierundzwanzig.
( 2 ) Der amtierende Pfarrgemeinderat legt die Größe des künftigen Pfarrgemeinderates nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest.
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§ 6
Aktives und passives Wahlrecht

( 1 ) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben.
( 2 ) Das aktive Wahlrecht kann vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Gemeindemitglied seinen Wohnsitz hat.
( 3 ) Das aktive Wahlrecht kann auch in einer anderen Pfarrgemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall beantragt die Wählerin oder der Wähler beim Wahlausschuss die Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Stimmt der Wahlausschuss diesem Antrag zu, so wird die Wählerin oder der Wähler in das Wählerverzeichnis aufgenommen, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass die Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde am Wohnsitz erfolgt ist.
( 4 ) Passiv wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken gem. Abs. 1, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Sie müssen in der Pfarrgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben oder am Gemeindeleben teilnehmen und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Pastoralteams (vgl. § 4 Abs. 2).
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§ 7
Dauer der Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Der Pfarrgemeinderat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Pfarrgemeinderates im Amt.
( 2 ) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder nach Meinung des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schiedsstelle gemäß § 12 Abs. 6 angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Weiterarbeit des Pfarrgemeinderates zu bewirken, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur Anordnung von Neuwahlen.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft innerhalb einer Amtsperiode im Pfarrgemeinderat endet außer durch Tod:
  1. durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Pfarrer, dem Dechanten oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu erklären ist,
  2. durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers nach Anhörung des oder der Betroffenen und unter Einschaltung der Schiedsstelle gemäß § 12 Abs. 6 durch den Erzbischof ausgesprochen werden kann,
  3. in den Fällen des § 4 Abs. 2 bis 4 zusätzlich durch Amtsverlust,
  4. in den Fällen des § 4 Abs. 6 und 7 zusätzlich durch Verlust der Wählbarkeit zum Pfarrgemeinderat.
( 2 ) In den Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft durch Tod und nach den Buchstaben a), c) oder d) ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich durch den Pfarrer oder den Dechanten zu informieren.
( 3 ) Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes, so rückt von der Ersatzliste die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen nach. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines berufenen Mitgliedes können der Pfarrer und der Pfarrgemeinderat im Einvernehmen für die laufende Amtszeit ein neues Mitglied nachberufen.
( 4 ) Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder unter die Mehrheit aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates, so ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur möglichen Anordnung von Neuwahlen.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus
  1. dem Pfarrer oder der oder dem von ihm Delegierten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2) kraft Amtes,
  2. der oder dem vom Pfarrgemeinderat gewählten Vorsitzenden,
  3. einem oder drei weiteren vom Pfarrgemeinderat gewählten Vorstandsmitgliedern.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Sie oder er beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich ein und leitet sie. Ist die Einladung nicht form- oder fristgerecht erfolgt, so kann die Sitzung dennoch stattfinden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes oder des Pastoralen Raumes, so ist diesem jeder Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Die oder der Vorsitzende kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand des Pfarrgemeinderates endet
  1. durch Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat,
  2. durch Rücktritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer oder dem Dechanten, die in diesem Fall unverzüglich das Erzbischöfliche Generalvikariat in Kenntnis zu setzen haben, oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat erfolgen muss,
  3. in den Fällen der gewählten Vorstandsmitglieder zusätzlich durch Abwahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Pfarrgemeinderates; über eine erfolgte Abwahl hat der Pfarrer das Erzbischöfliche Generalvikariat umgehend zu informieren.
Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitgliedes im Vorstand, so wählt der Pfarrgemeinderat ein neues Vorstandsmitglied. Ist für die Zeit bis zur Neuwahl keine Vorsitzende bzw. kein Vorsitzender oder insgesamt kein Vorstand vorhanden, so obliegen für diese Zeit dem Pfarrer deren Aufgaben.
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§ 10
Sachausschüsse

Zu einzelnen Themen und Aufgaben kann der Pfarrgemeinderat Sachausschüsse bilden, in denen auch Nichtmitglieder mitwirken können.
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§ 11
Konstituierung

( 1 ) Der Pfarrer lädt die amtlichen und gewählten Mitglieder spätestens drei Wochen nach der Wahl zu einer Sitzung ein, in der das Einvernehmen über die Aufgabenstellung und die Berufungen herbeigeführt werden soll.
( 2 ) Bis zum Ablauf von drei weiteren Wochen lädt der Pfarrer die Mitglieder des Pfarrgemeinderates zur konstituierenden Sitzung ein. Der Pfarrer führt den Vorsitz bis zur Übernahme des Amtes durch die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden.
( 3 ) Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralen Raumes oder des Pastoralverbundes, so ist dieser jeweils schriftlich über die Einladung in Kenntnis zu setzen.
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§ 12
Arbeitsordnung

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens einmal im Vierteljahr und immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Pfarrer dies verlangt. Der oder die Delegierte (§ 4 Abs. 2 Satz 2) bedarf für ein solches Verlangen einer besonderen Bevollmächtigung durch den Pfarrer.
( 2 ) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder der Pfarrgemeinderat die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes und der Sachausschüsse sind nicht öffentlich. Die Termine der Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind in der Pfarrgemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe von Gründen.
( 5 ) Erklärt der Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, kann die Schiedsstelle gemäß Abs. 6 angerufen werden. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Erzbischof.
( 6 ) Beim zuständigen Dechanten wird eine Schiedsstelle eingerichtet. Ihr gehören an der Dechant und zwei weitere von ihm für die Dauer der Amtszeit der Pfarrgemeinderäte berufene Personen. Die Schiedsstelle nimmt die ihr nach diesem Statut zugewiesenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus kann sie bei allen Konfliktfällen innerhalb des Pfarrgemeinderates von den Beteiligten angerufen werden, wobei in diesen Fällen die Schiedsstelle über die Annahme des Konfliktfalls zur Schlichtung mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder entscheidet.
( 7 ) Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll gehört zu den amtlichen Akten und ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist diesem jeweils eine Protokollabschrift zur Verfügung zu stellen.
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§ 13
Gesamtpfarrgemeinderat

( 1 ) Durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pastoralverbundes kann auf der Ebene des Pastoralverbundes ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat (Gesamtpfarrgemeinderat) eingerichtet werden. Der so gebildete Gesamtpfarrgemeinderat kann jeweils für die nächste ordentliche Amtszeit die erneute Bildung eines Gesamtpfarrgemeinderates beschließen. Auf den Gesamtpfarrgemeinderat finden die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat Anwendung, sofern sich nicht aus den folgenden Absätzen Abweichungen ergeben.
( 2 ) Der Pastoralverbundsleiter ist für die Dauer dieses Amtes amtliches Mitglied des Gesamtpfarrgemeinderates und seines Vorstandes und übt die dem Pfarrer zukommenden Aufgaben, Rechte und Pflichten aus. Sind im Pastoralverbund weitere Priester als Inhaber eines seelsorglichen Leitungsamtes tätig, so gehören auch diese für die Dauer dieses Leitungsamtes als amtliche Mitglieder dem Gesamtpfarrgemeinderat und seinem Vorstand an.
( 3 ) Sind im Bereich des Pastoralverbundes für eine oder mehrere Pfarrgemeinden Vikare ernannt (vgl. § 4 Abs. 3), so gehören diese als amtliche Mitglieder dem Gesamtpfarrgemeinderat an.
( 4 ) Aus den in § 4 Abs. 4 genannten Berufsgruppen gehört je ein von dieser Berufsgruppe bestimmtes Mitglied als amtliches Mitglied dem Gesamtpfarrgemeinderat an.
( 5 ) Die zu wählenden Mitglieder des Gesamtpfarrgemeinderates werden zeitgleich gesondert in jeder Pfarrgemeinde mit eigener Kandidatenliste nach Maßgabe der diözesanen Wahlordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte gewählt. Für je angefangene eintausend Gemeindemitglieder ist von der Pfarrgemeinde ein Mitglied zu wählen, in Pfarrgemeinden mit weniger als eintausend Mitgliedern können anstelle eines Mitgliedes auch zwei gewählt werden. In jedem Fall sind höchstens sechs Mitglieder pro Pfarrgemeinde zu wählen. Ist eine Nachberufung (vgl. § 8 Abs. 3) vorzunehmen, muss das Mitglied, das nachberufen wird, zu der Pfarrgemeinde des ausgeschiedenen Mitglieds gehören.
( 6 ) Anstelle eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes (vgl. § 4 Abs. 8) nehmen zwei Mitglieder des gemeinsamen Finanzausschusses mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 7 ) Liegt in einem Gesamtpfarrgemeinderat der Anteil der gewählten Mitglieder unter zwei Dritteln der Gesamtzahl aller amtlichen, gewählten und berufenen Mitglieder, so ist die Gesamtzahl bis zur Erreichung eines Anteils von zwei Dritteln gewählter Mitglieder, unter Wahrung des Proporzes zwischen den Pfarrgemeinden, zu erhöhen.
( 8 ) Der Gesamtpfarrgemeinderat kann
  1. Sachausschüsse für einzelne Pfarrgemeinden des Verbundes bilden (Gemeindeausschuss). Deren Sitzungen sind öffentlich und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Gesamtpfarrgemeinderat bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied des Ausschusses und legt Auftrag und Aufgaben für die Arbeit des Ausschusses fest.
  2. Gemeindeteams bilden, die eigenständige Verantwortung für einzelne Gemeinden übernehmen. Die Entscheidung zur Bildung von Gemeindeteams ist jeweils für die folgende Amtsperiode vor der Wahl zu treffen und erfolgt nach einer eigenen Ordnung und durch Begleitung durch das Dekanat sowie das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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Artikel 4

( 1 ) Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2013 in Geltung.
( 2 ) Unberührt bleibt für die aktuell laufende Amtszeit die Zusammensetzung der Pfarrgemeinderäte, Gesamtpfarrgemeinderäte und Pastoralverbundsräte nach den bisher geltenden Regelungen und Statuten.

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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.17.]