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Dokumente des Apostolischen Stuhls

Nr. 155Bulle seiner Heiligkeit Papst Franziskus zur Verkündigung
des Ordentlichen Jubiläums des Jahres 2025

1. »Spes non confundit«, „die Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (vgl. Röm 5,5). Im Zeichen der Hoffnung macht der Apostel Paulus der christlichen Gemeinde von Rom Mut. Hoffnung ist auch die zentrale Botschaft des bevorstehenden Heiligen Jahres, das der Papst nach alter Tradition alle fünfundzwanzig Jahre ausruft. Ich denke an all die Pilger der Hoffnung, die nach Rom kommen werden, um das Heilige Jahr zu feiern, und an diejenigen, welche die Stadt der Apostel Petrus und Paulus nicht besuchen können und es in den Teilkirchen begehen werden. Für alle möge es ein Moment der lebendigen und persönlichen Begegnung mit unserem Herrn Jesus Christus sein, der »Tür« zum Heil (vgl. Joh 10,7.9); einer Begegnung mit ihm, den die Kirche immer und überall und allen als »unsere Hoffnung« (vgl. 1 Tim 1,1) zu verkünden hat.
Alle hoffen. Im Herzen eines jeden Menschen lebt die Hoffnung als Wunsch und Erwartung des Guten, auch wenn er nicht weiß, was das Morgen bringen wird. Die Unvorhersehbarkeit der Zukunft ruft jedoch teilweise widersprüchliche Gefühle hervor: von der Zuversicht zur Angst, von der Gelassenheit zur Verzweiflung, von der Gewissheit zum Zweifel. Oft begegnen wir entmutigten Menschen, die mit Skepsis und Pessimismus in die Zukunft blicken, so als ob ihnen nichts Glück bereiten könnte. Möge das Heilige Jahr für alle eine Gelegenheit sein, die Hoffnung wieder aufleben zu lassen. Das Wort Gottes hilft uns, Gründe dafür zu finden. Lassen wir uns von dem leiten, was der Apostel Paulus an die Christen in Rom schreibt.
Ein Wort der Hoffnung
2. »Gerecht gemacht also aus Glauben, haben wir Frieden mit Gott durch Jesus Christus, unseren Herrn. Durch ihn haben wir auch im Glauben den Zugang zu der Gnade erhalten, in der wir stehen, und rühmen uns der Hoffnung auf die Herrlichkeit Gottes. […] Die Hoffnung aber lässt nicht zugrunde gehen; denn die Liebe Gottes ist ausgegossen in unsere Herzen durch den Heiligen Geist, der uns gegeben ist« (Röm 5,1-2.5). Vielfältig sind die Denkanstöße, die der heilige Paulus hier gibt. Wir wissen, dass der Brief an die Römer einen entscheidenden Übergang in seiner Verkündigungstätigkeit markiert. Bis dahin hatte er sie im östlichen Teil des Reiches wahrgenommen, und nun wartet Rom auf ihn, mit all dem, was es in den Augen der Welt darstellt: eine große Herausforderung, der er sich zur Verkündigung des Evangeliums stellen muss, die keine Schranken oder Grenzen kennt. Die Kirche von Rom wurde nicht von Paulus gegründet, und er verspürt den brennenden Wunsch, sie bald zu besuchen, um zu allen das Evangelium von Jesus Christus, der gestorben und auferstanden ist, zu bringen, als Botschaft der Hoffnung, die die Verheißungen erfüllt, zur Herrlichkeit führt und, auf der Liebe gegründet, nicht enttäuscht.
3. Die Hoffnung wird nämlich aus der Liebe geboren und gründet sich auf die Liebe, die aus dem am Kreuz durchbohrten Herzen Jesu fließt: »Da wir mit Gott versöhnt wurden durch den Tod seines Sohnes, als wir noch Gottes Feinde waren, werden wir erst recht, nachdem wir versöhnt sind, gerettet werden durch sein Leben« (Röm 5,10). Und sein Leben zeigt sich in unserem Glaubensleben, das mit der Taufe beginnt, sich in der Fügsamkeit gegenüber der Gnade Gottes entwickelt und deshalb von der Hoffnung beseelt ist, die durch das Wirken des Heiligen Geistes immer wieder erneuert und unerschütterlich wird.
Es ist nämlich der Heilige Geist, der mit seiner beständigen Gegenwart in der pilgernden Kirche das Licht der Hoffnung in den Gläubigen verbreitet. Er lässt es brennen wie eine Fackel, die nie erlischt, um unserem Leben Halt und Kraft zu geben. Tatsächlich täuscht die christliche Hoffnung nicht und sie enttäuscht nicht, denn sie gründet sich auf die Gewissheit, dass nichts und niemand uns jemals von der göttlichen Liebe trennen kann:»Was kann uns scheiden von der Liebe Christi? Bedrängnis oder Not oder Verfolgung, Hunger oder Kälte, Gefahr oder Schwert? [...] Doch in alldem tragen wir einen glänzenden Sieg davon durch den, der uns geliebt hat. Denn ich bin gewiss: Weder Tod noch Leben, weder Engel noch Mächte, weder Gegenwärtiges noch Zukünftiges noch Gewalten, weder Höhe oder Tiefe noch irgendeine andere Kreatur können uns scheiden von der Liebe Gottes, die in Christus Jesus ist, unserem Herrn« (Röm 8,35.37-39). Deshalb bricht diese Hoffnung angesichts von Schwierigkeiten nicht zusammen. Sie gründet sich auf den Glauben und wird von der Liebe genährt und ermöglicht es so, im Leben weiterzugehen. Der heilige Augustinus schreibt dazu: »Niemand lebt was für ein Leben auch immer ohne diese drei Neigungen der Seele: glauben, hoffen und lieben«.
Sermones, 198 augm., 2.
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4. Der heilige Paulus ist sehr realistisch. Er weiß, dass das Leben aus Freud und Leid besteht, dass die Liebe auf die Probe gestellt wird, wenn die Schwierigkeiten zunehmen, und dass die Hoffnung angesichts des Leidens zu zerbrechen scheint. Dennoch schreibt er: »Wir rühmen uns ebenso der Bedrängnisse; denn wir wissen: Bedrängnis bewirkt Geduld, Geduld aber Bewährung, Bewährung Hoffnung« (Röm 5,3-4). Für den Apostel sind Bedrängnis und Leid die typischen Bedingungen für diejenigen, die das Evangelium in einem Klima des Unverständnisses und der Verfolgung verkünden (vgl. 2 Kor 6,3-10). Aber in solchen Situationen erblickt man durch die Dunkelheit hindurch ein Licht. Man entdeckt, wie die Verkündigung von der Kraft getragen wird, die aus dem Kreuz und der Auferstehung Christi strömt. Und dies führt zur Entwicklung einer Tugend, die eng mit der Hoffnung verbunden ist: der Geduld. Wir haben uns mittlerweile daran gewöhnt, alles sofort zu wollen, in einer Welt, in der die Eile eine Konstante geworden ist. Man hat keine Zeit mehr, sich zu treffen, und selbst in den Familien wird es oft schwierig, zusammenzukommen und in Ruhe miteinander zu reden. Die Geduld ist durch die Eile vertrieben worden und das fügt den Menschen großen Schaden zu. In der Folge haben Ungeduld, Nervosität und manchmal auch grundlose Gewalt Einzug gehalten, die zu Unzufriedenheit und Verschlossenheit führen.
Außerdem ist die Geduld im Zeitalter des Internets, in dem Raum und Zeit vom »Hier und Jetzt« verdrängt werden, nicht wirklich heimisch. Wenn wir noch in der Lage wären, die Schöpfung zu bestaunen, könnten wir verstehen, wie entscheidend die Geduld ist. Den Wechsel der Jahreszeiten mit ihren jeweiligen Früchten abwarten; das Leben der Tiere und ihre Entwicklungszyklen beobachten; den schlichten Blick des heiligen Franziskus besitzen, der in seinem vor genau 800 Jahren verfassten Sonnengesang die Schöpfung als eine große Familie wahrnahm und Sonne und Mond »Bruder« und »Schwester«
Vgl. Fontes Franciscani, Nr. 263, 6.10.
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nannte. Die Geduld wiederzuentdecken ist gut für uns selbst und für die anderen. Der heilige Paulus spricht oft von der Geduld, um die Bedeutung der Ausdauer und des Vertrauens auf Gottes Verheißung hervorzuheben, aber vor allem bezeugt er, dass Gott mit uns geduldig ist, er, »der Gott der Geduld und des Trostes« ( Röm 15,5). Die Geduld, ebenfalls eine Frucht des Heiligen Geistes, erhält die Hoffnung am Leben und konsolidiert sie als Tugend und Lebensweise. Lernen wir also, oft um die Gnade der Geduld zu bitten, die eine Tochter der Hoffnung ist und sie zugleich nährt.
Ein Weg der Hoffnung
5. Aus dieser inneren Verbindung von Hoffnung und Geduld wird deutlich, dass das christliche Leben ein Weg ist, der auch starke Momente braucht, um die Hoffnung zu nähren und zu stärken, die unersetzliche Begleiterin, die das Ziel erahnen lässt: die Begegnung mit unserem Herrn Jesus Christus. Gern denke ich daran, dass der Verkündigung des ersten Heiligen Jahres im Jahr 1300 ein von der Volksfrömmigkeit getragener Weg der Gnade vorausging. In der Tat dürfen wir die verschiedenen Formen nicht vergessen, in denen die Gnade der Vergebung über das heilige, gläubige Gottesvolk in reichem Maße ausgegossen wurde. Erinnern wir uns zum Beispiel an die große »Vergebungsfeier«, die der heilige Coelestin V. denjenigen gewährte, die sich am 28. und 29. August 1294 in die Basilika Santa Maria von Collemaggio in L’Aquila begaben, sechs Jahre bevor Papst Bonifatius VIII. das Heilige Jahr einführte. Die Kirche erlebte also bereits die Jubiläumsgnade der Barmherzigkeit. Und noch davor, im Jahr 1216, hatte Papst Honorius III. der Bitte des heiligen Franziskus entsprochen, denjenigen einen Ablass zu gewähren, die die Portiuncula in den ersten beiden Augusttagen besuchen würden. Das Gleiche gilt für die Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela: Papst Calixtus II. erlaubte 1122, dass in dieser Wallfahrtskirche jedes Mal ein Heiliges Jahr gefeiert werden durfte, wenn das Fest des Apostels Jakobus auf einen Sonntag fiel. Es ist gut, dass diese »verbreitete« Form von Jubiläumsfeiern fortgesetzt wird, damit die Kraft der Vergebung Gottes den Weg der Gemeinschaften und der Einzelnen stützen und begleiten kann.
Es ist kein Zufall, dass das Pilgern ein wesentliches Element eines jeden Heiligen Jahres darstellt. Sich auf einen Weg zu begeben, ist typisch für diejenigen, die sich auf die Suche nach dem Sinn des Lebens machen. Eine Fußwallfahrt trägt sehr dazu bei, den Wert der Stille, der Anstrengung und der Konzentration auf das Wesentliche wiederzuentdecken. Auch im kommenden Jahr werden die Pilger der Hoffnung es nicht versäumen, alte und neue Wege zu gehen, um das Heilige Jahr intensiv zu erleben. In der Stadt Rom selbst wird es neben den traditionellen Pilgerwegen zu den Katakomben und den Sieben Kirchen weitere Wege des Glaubens geben. Wenn man von einem Land in ein anderes reist, als wären die Grenzen überwunden, wenn man im Betrachten der Schöpfung und der Kunstwerke von einer Stadt zur anderen reist, wird man verschiedene Erfahrungen und Kulturen aufnehmen können, um die Schönheit in sich zu tragen, die, durch das Gebet in Einklang gebracht, dazu führt, dass man Gott für die von ihm vollbrachten Wunder dankt. Die Jubiläumskirchen entlang der Pilgerrouten und in der Stadt Rom können zu geistlichen Oasen werden, wo man auf dem Glaubensweg Stärkung erfährt und aus den Quellen der Hoffnung trinkt, vor allem durch den Empfang des Bußsakraments, dem unverzichtbaren Ausgangspunkt eines echten Weges der Umkehr. In den Teilkirchen richte man besonderes Augenmerk auf die Vorbereitung der Priester und der Gläubigen auf die Beichte und achte darauf, dass die Gelegenheit zur Einzelbeichte besteht.
Zu dieser Pilgerschaft möchte ich den Gläubigen der Ostkirchen eine besondere Einladung aussprechen, besonders denjenigen, die bereits in voller Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri stehen. Sie, die so viel, oft bis zum Tod, für ihre Treue zu Christus und zur Kirche gelitten haben, sollen sich in diesem Rom besonders willkommen fühlen, das auch ihnen Mutter ist und viele Erinnerungen an ihre Anwesenheit birgt. Die katholische Kirche, die durch ihre uralten Liturgien, durch die Theologie und die Spiritualität der Väter – Mönche und Theologen – Bereicherung erfährt, möchte sie und ihre orthodoxen Brüder und Schwestern symbolisch willkommen heißen, in einer Zeit, in der sie bereits die Pilgerschaft des Kreuzweges durchleben und oft gezwungen sind, ihre Herkunftsländer, ihre heiligen Länder zu verlassen, aus denen sie vor Gewalt und Instabilität in sicherere Staaten flüchten. Ihre Erfahrung, von der Kirche geliebt zu sein, die sie nicht im Stich lässt, sondern ihnen überallhin folgt, wohin sie auch gehen, lässt für sie das Zeichen des Heiligen Jahres noch stärker werden.
6. Das Heilige Jahr 2025 steht in Kontinuität mit den vorangegangenen Gnadenjahren. Im letzten Ordentlichen Heiligen Jahr wurde die Schwelle zum zweitausendsten Jahrestag der Geburt Jesu Christi überschritten. Danach habe ich am 13. März 2015 ein außerordentliches Heiliges Jahr ausgerufen mit dem Ziel, den Menschen das »Antlitz der Barmherzigkeit« Gottes
Vgl. Misericordiae vultus, Verkündigungsbulle des Außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit, Nr. 1-3.
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, die zentrale Botschaft des Evangeliums für alle Menschen zu allen Zeiten, vor Augen zu stellen und die Begegnung mit diesem Antlitz zu ermöglichen. Nun ist die Zeit für ein neues Heiliges Jahr gekommen, in dem die Heilige Pforte wiederum weit geöffnet wird, um die lebendige Erfahrung der Liebe Gottes zu ermöglichen, die im Herzen die sichere Hoffnung auf Rettung in Christus weckt. Zugleich wird dieses Heilige Jahr den Weg zu einem weiteren grundlegenden Ereignis für alle Christen weisen: Im Jahr 2033 feiern wir die Erlösung durch Leiden, Tod und Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus vor 2000 Jahren. Wir stehen also vor einem durch große Etappen gekennzeichneten Weg, auf denen die Gnade Gottes dem Volk, das eifrig im Glauben, tätig in der Nächstenliebe und standhaft in der Hoffnung wandelt, zuvorkommt und es begleitet (vgl. 1 Thess 1,3).
Gestützt auf eine so lange Tradition und in der Gewissheit, dass dieses Heilige Jahr für die ganze Kirche eine intensive Erfahrung der Gnade und der Hoffnung sein wird, lege ich fest, dass die Heilige Pforte des Petersdoms im Vatikan am 24. Dezember des Jahres 2024 geöffnet wird und damit das Ordentliche Heilige Jahr beginnt. Am darauffolgenden Sonntag, dem 29. Dezember 2024, werde ich die Heilige Pforte meiner Kathedralkirche, Sankt Johannes im Lateran, öffnen, deren Weihe sich am 9. November dieses Jahres zum 1700. Mal jährt. Am 1. Januar 2025, dem Hochfest der Gottesmutter Maria, wird die Heilige Pforte der päpstlichen Basilika Santa Maria Maggiore geöffnet werden. Am Sonntag, dem 5. Januar, wird schließlich die Heilige Pforte der päpstlichen Basilika Sankt Paul vor den Mauern geöffnet. Die letztgenannten drei Heiligen Pforten werden am Sonntag, dem 28. Dezember desselben Jahres, wieder geschlossen.
Ich verfüge ferner, dass die Diözesanbischöfe am Sonntag, dem 29. Dezember 2024, in allen Kathedralen und Konkathedralen zur feierlichen Eröffnung des Jubiläumsjahres die Heilige Eucharistie nach dem zu diesem Anlass zu erstellenden Rituale feiern. Für die Feier in der Konkathedrale kann der Bischof durch einen eigens bestimmten Delegaten vertreten werden. Der Pilgerweg von einer für die collectio ausgewählten Kirche zur Kathedrale möge ein Zeichen des Weges der Hoffnung sein, der, erleuchtet vom Wort Gottes, die Gläubigen vereint. Bei dieser Wallfahrt sollen Ausschnitte aus diesem Dokument verlesen und der Jubiläumsablass verkündet werden, den man nach den Vorschriften desselben Rituale für die Feier des Heiligen Jahres in den Teilkirchen erlangen kann. Während des Heiligen Jahres, das in den Ortskirchen am Sonntag, dem 28. Dezember 2025, endet, soll darauf geachtet werden, dass das Volk Gottes sowohl die Botschaft der Hoffnung auf Gottes Gnade als auch die Zeichen, die deren Wirksamkeit bezeugen, mit voller Anteilnahme empfangen kann.
Das Ordentliche Heilige Jahr wird mit der Schließung der Heiligen Pforte des Petersdoms im Vatikan am 6. Januar 2026, dem Fest der Erscheinung des Herrn, enden. Möge das Licht der christlichen Hoffnung jeden Menschen erreichen, als eine Botschaft der Liebe Gottes, die sich an alle richtet! Und möge die Kirche in allen Teilen der Welt eine treue Zeugin dieser Botschaft sein!
Zeichen der Hoffnung
7. Wir schöpfen die Hoffnung aus der Gnade Gottes, darüber hinaus dürfen wir sie aber auch in den Zeichen der Zeit wiederentdecken, die der Herr uns schenkt. Wie das Zweite Vatikanische Konzil feststellt, »obliegt der Kirche allzeit die Pflicht, nach den Zeichen der Zeit zu forschen und sie im Licht des Evangeliums zu deuten. So kann sie dann in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und des zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort geben«.
Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 4.
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Wir müssen daher auf das viele Gute in der Welt achten, um nicht in die Versuchung zu geraten, das Böse und die Gewalt für übermächtig zu halten. Aber die Zeichen der Zeit, die die Sehnsucht des menschlichen Herzens einschließen, das der rettenden Gegenwart Gottes bedarf, verlangen danach, in Zeichen der Hoffnung verwandelt zu werden.
8. Das erste Zeichen der Hoffnung möge sich als Frieden für die Welt verwirklichen, die sich wieder einmal inmitten der Tragödie des Krieges befindet. Weil die Menschheit die Dramen der Vergangenheit vergisst, wird sie von einer neuen, schwierigen Prüfung heimgesucht, bei der viele Völker von der Brutalität der Gewalt getroffen werden. Was steht diesen Völkern denn noch bevor, was sie nicht schon erlitten hätten? Wie ist es möglich, dass ihr verzweifelter Hilfeschrei die Verantwortlichen der Nationen nicht dazu bewegt, den allzu vielen regionalen Konflikten ein Ende zu setzen, wohl wissend um die Folgen, die sich weltweit aus ihnen ergeben könnten? Ist es ein zu großer Traum, dass die Waffen schweigen und aufhören, Zerstörung und Tod zu bringen? Das Heilige Jahr möge uns daran erinnern, dass man diejenigen, die »Frieden stiften«, »Kinder Gottes« wird nennen können (Mt 5,9). Die Dringlichkeit des Friedens fordert uns alle heraus und verlangt von uns konkrete Projekte. Die Diplomatie darf in ihrem Bemühen nicht nachlassen, mutig und kreativ Verhandlungsräume für einen dauerhaften Frieden zu schaffen.
9. Hoffnungsvoll in die Zukunft zu blicken, bedeutet auch eine begeisterte Lebenseinstellung zu haben, die es weiterzugeben gilt. Leider müssen wir mit Bedauern feststellen, dass es in vielen Situationen an einer solchen Sichtweise mangelt. Die erste Folge ist der Verlust des Wunsches, das Leben weiterzugeben. Aufgrund hektischer Lebensrhythmen, Zukunftsängste, fehlender Garantien für einen Arbeitsplatz und eine angemessene soziale Absicherung sowie aufgrund von Gesellschaftsmodellen, in denen statt der Pflege menschlicher Beziehungen das Streben nach Profit die Agenda bestimmt, erleben wir in verschiedenen Ländern einen besorgniserregenden Rückgang der Geburtenrate. Dementgegen in anderen Zusammenhängen »die Schuld dem Bevölkerungszuwachs und nicht dem extremen und selektiven Konsumverhalten einiger anzulasten, eine Art [ist], sich den Problemen nicht zu stellen«.
Enzyklika Laudato si’, Nr. 50.
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Die Offenheit für das Leben durch eine verantwortliche Elternschaft ist der Plan, den der Schöpfer in die Herzen und Körper von Mann und Frau eingeschrieben hat; das ist eine Aufgabe, die der Herr den Eheleuten und ihrer Liebe anvertraut. Es ist dringend notwendig, dass es über die legislativen Bemühungen der Staaten hinaus nicht an einer entschiedenen Unterstützung der Glaubensgemeinschaften und der gesamten Zivilgesellschaft in all ihren Gliedern mangelt. Denn der Wunsch junger Menschen als Ausdruck der Fruchtbarkeit ihrer Liebe neue Söhne und Töchter zu zeugen, verleiht jeder Gesellschaft eine Zukunft und ist eine Frage der Hoffnung: Er hängt von der Hoffnung ab und bringt Hoffnung hervor.
Die christliche Gemeinschaft darf also niemandem nachstehen, wenn es darum geht, für ein notwendiges soziales Bündnis für die Hoffnung einzutreten, das inklusiv und nicht ideologisch ist und sich für eine Zukunft einsetzt, die gekennzeichnet ist vom Lächeln vieler Jungen und Mädchen, welche die mittlerweile viel zu vielen leeren Wiegen in zahlreichen Teilen der Welt füllen mögen. Aber eigentlich müssen alle die Freude am Leben zurückgewinnen, denn der Mensch, der nach dem Bild Gottes und ihm ähnlich geschaffen ist (vgl. Gen 1,26), kann sich nicht damit begnügen, nur zu überleben oder sich irgendwie durchzuschlagen, sich an die Gegenwart anzupassen und sich allein mit materiellen Gütern zufriedenzugeben. Das schließt den Menschen ein im Individualismus und zersetzt die Hoffnung, es erzeugt eine Traurigkeit, die sich im Herzen einnistet und den Menschen verbittert und unduldsam werden lässt.
10. Im Heiligen Jahr sind wir aufgerufen, zu greifbaren Zeichen der Hoffnung für viele Brüder und Schwestern zu werden, die unter schwierigen Bedingungen leben. Ich denke dabei an die Gefangenen, die bei Entzug ihrer Freiheit jeden Tag neben der Härte der Haft auch die emotionale Leere, die auferlegten Einschränkungen und in nicht wenigen Fällen einen Mangel an Respekt erleben. Ich schlage den Regierungen vor, im Heiligen Jahr Initiativen zu ergreifen, die Hoffnung zurückgeben; Formen der Amnestie oder des Straferlasses, um den Menschen zu helfen, das Vertrauen in sich selbst und in die Gesellschaft zurückzugewinnen; Wege der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft, denen eine konkrete Verpflichtung zur Einhaltung der Gesetze entsprechen möge.
Diese Aufforderung ist sehr alt, sie kommt aus dem Wort Gottes und ruft in seiner ganzen weisheitlichen Bedeutung auch weiter zu Akten der Begnadigung und der Befreiung auf, welche einen Neubeginn ermöglichen: »Erklärt dieses fünfzigste Jahr für heilig und ruft Freiheit für alle Bewohner des Landes aus« (Lev 25,10). Was durch das mosaische Gesetz festgelegt wurde, wird vom Propheten Jesaja aufgegriffen: Der Herr »hat mich gesandt, um den Armen frohe Botschaft zu bringen, um die zu heilen, die gebrochenen Herzens sind, um den Gefangenen Freilassung auszurufen und den Gefesselten Befreiung, um ein Gnadenjahr des Herrn auszurufen« (Jes 61,1-2). Dies sind die Worte, die sich Jesus zu Beginn seines Wirkens zu eigen gemacht hat, indem er in sich selbst als die Erfüllung des »Gnadenjahrs des Herrn« bezeichnete (vgl. Lk 4,18-19). Mögen die Gläubigen, vor allem die Hirten, sich für diese Anliegen in allen Teilen der Welt einsetzen und mit vereinter Stimme mutig für menschenwürdige Bedingungen für Gefangene, die Achtung der Menschenrechte und vor allem die Abschaffung der Todesstrafe eintreten, welche eine Maßnahme darstellt, die dem christlichen Glauben entgegensteht und jegliche Hoffnung auf Vergebung und Erneuerung zunichtemacht.
Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2267.
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Um den Häftlingen ein konkretes Zeichen der Nähe zu geben, möchte ich selbst in einem Gefängnis eine Heilige Pforte öffnen. Sie möge für sie ein Symbol sein, das einlädt, hoffnungsvoll und mit erneuerter Lebensaufgabe in die Zukunft zu blicken.
11. Zeichen der Hoffnung müssen den Kranken gegeben werden, die sich zu Hause oder im Krankenhaus befinden. Mögen ihre Leiden durch die Nähe von Menschen, die sie besuchen, und durch die Zuwendung, die sie erhalten, gelindert werden. Die Werke der Barmherzigkeit sind auch Werke der Hoffnung, die in den Herzen Dankbarkeit wachrufen. Und die Dankbarkeit soll alle Mitarbeiter des Gesundheitswesens erreichen, die unter oftmals schwierigen Bedingungen ihren Dienst mit liebevoller Fürsorge für die Kranken und Schwächsten ausüben.
Es darf nicht an umfassender Aufmerksamkeit für diejenigen fehlen, die unter besonders schwierigen Lebensbedingungen die eigene Schwäche erfahren, insbesondere, wenn sie an Krankheiten oder Behinderungen leiden, die ihre persönliche Autonomie stark einschränken. Für sie zu sorgen ist wie ein Lobgesang auf die Menschenwürde, ein Lied der Hoffnung, das das Zusammenspiel der gesamten Gesellschaft erfordert.
12. Zeichen der Hoffnung benötigen auch diejenigen, die selbst die Hoffnung versinnbildlichen: die jungen Menschen. Sie erleben leider oft, wie ihre Träume zerbrechen. Wir dürfen sie nicht enttäuschen, denn auf ihrer Begeisterung gründet die Zukunft. Es ist schön zu sehen, wie sie Energien freisetzen, beispielsweise wenn sie die Ärmel hochkrempeln und sich freiwillig in Katastrophensituationen und sozialen Notlagen engagieren. Doch es ist traurig, junge Menschen ohne Hoffnung zu sehen. Allerdings ist es unvermeidlich, dass man die Gegenwart mit Melancholie und Langeweile lebt, wenn die Zukunft ungewiss ist und kein Träumen erlaubt, wenn das Studium keine Perspektiven bietet und das Fehlen einer Arbeit oder einer ausreichend festen Beschäftigung die Wünsche zunichte zu machen droht. Die Illusion der Drogen, das Risiko der Grenzüberschreitung und das Streben nach dem Kurzlebigen sorgen bei ihnen für mehr Verwirrung als bei anderen und verdecken die Schönheit und den Sinn des Lebens, sie lassen sie in dunkle Abgründe abgleiten und verleiten sie zu selbstzerstörerischen Handlungen. Deshalb möge das Heilige Jahr in der Kirche auch zu einem neuen Elan ihnen gegenüber führen: Nehmen wir uns mit neuer Leidenschaft der jungen Menschen an, der Studenten, der Verlobten, der jungen Generationen! Nähe zu den jungen Menschen – sie sind eine Freude und Hoffnung für die Kirche und für die Welt!
13. Es darf nicht an Zeichen der Hoffnung für Migranten fehlen, die ihr Land auf der Suche nach einem besseren Leben für sich und ihre Familien verlassen. Ihre Erwartungen dürfen nicht durch Vorurteile und Abschottung zunichtegemacht werden. Ein Empfang mit weit geöffneten Armen, wie es der Würde eines jeden entspricht, muss mit Verantwortungsbewusstsein einhergehen, damit niemandem das Recht verwehrt wird, sich eine bessere Zukunft aufzubauen. Den vielen Exilanten, Flüchtlingen und Vertriebenen, die durch die internationalen Konflikte zur Flucht gezwungen sind, um Kriegen, Gewalt und Diskriminierung zu entgehen, mögen Sicherheit und ein Zugang zu Arbeitsplätzen und Bildung garantiert werden, was notwendig ist für ihre Eingliederung in das neue soziale Umfeld.
Die christliche Gemeinschaft möge stets bereit sein, das Recht der Schwächsten zu verteidigen. Sie soll die Türen der Gastfreundschaft weit öffnen, damit niemandem die Hoffnung auf ein besseres Leben verloren geht. In den Herzen möge das Wort des Herrn widerhallen, der im großen Gleichnis vom Jüngsten Gericht sagte: »Ich war fremd und ihr habt mich aufgenommen«, denn »was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan« (Mt 25,35.40).
14. Zeichen der Hoffnung verdienen die älteren Menschen, die oft Einsamkeit und Verlassenheit erfahren. Die christliche Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft sind verpflichtet, den Schatz, den sie darstellen, ihre Lebenserfahrung, die Weisheit, die sie besitzen, und den Beitrag, den sie leisten können, zur Geltung zu bringen und für ein Bündnis zwischen den Generationen zusammenzuarbeiten.
Besonders denke ich an die Großväter und Großmütter, die für die Weitergabe des Glaubens und der Lebensweisheit an die jüngeren Generationen stehen. Mögen sie Halt erfahren in der Dankbarkeit ihrer Kinder und in der Liebe ihrer Enkelkinder, die in ihnen wiederum Verwurzelung, Verständnis und Ermutigung finden.
15. Um Hoffnung bitte ich eindringlich für die Milliarden von Armen, denen oft das Lebensnotwendige fehlt. Angesichts immer neuer Wellen der Verarmung besteht die Gefahr der Gewöhnung und Resignation. Aber wir dürfen unseren Blick nicht von solch dramatischen Situationen abwenden, die inzwischen überall anzutreffen sind, nicht nur in bestimmten Gegenden der Welt. Wir begegnen jeden Tag armen oder verarmten Menschen, bisweilen können das gar unsere Nachbarn sein. Sie haben oft weder ein Zuhause noch ausreichend Nahrung für den Tag. Sie leiden unter der Ausgrenzung und der Gleichgültigkeit von vielen. Es ist ein Skandal, dass in einer Welt, die über enorme Ressourcen verfügt, von denen ein Großteil in Rüstungsgüter fließt, die Armen »der größte Teil [sind], Milliarden von Menschen. Heute kommen sie in den internationalen politischen und wirtschaftlichen Debatten vor, doch oft scheint es, dass ihre Probleme gleichsam als ein Anhängsel angegangen werden, wie eine Frage, die man fast pflichtgemäß oder ganz am Rande anfügt, wenn man sie nicht als bloßen Kollateralschaden betrachtet. Tatsächlich bleiben sie im Moment der konkreten Verwirklichung oft auf dem letzten Platz«.
Enzyklika Laudato si’, Nr. 49.
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Vergessen wir nicht: Die Armen sind fast immer Opfer, nicht Täter.
Appelle für die Hoffnung
16. Ein altes Prophetenwort aufgreifend erinnert uns das Heilige Jahr daran, dass die Güter der Erde nicht für einige wenige Privilegierte, sondern für alle bestimmt sind. Es ist nötig, dass diejenigen, die Reichtümer besitzen, großzügig werden und das Gesicht ihrer Geschwister in Not wahrnehmen. Ich denke dabei insbesondere an diejenigen, denen es an Wasser und Nahrung fehlt: Der Hunger ist eine skandalöse Plage unserer Menschheit und lädt uns alle ein, unser Gewissen aufrütteln zu lassen. Ich erneuere meinen Appell: »Mit dem Geld, das für Waffen und andere Militärausgaben verwendet wird, richten wir einen Weltfonds ein, um dem Hunger ein für alle Mal ein Ende zu setzen und die Entwicklung der ärmsten Länder zu fördern, damit ihre Bewohner nicht zu gewaltsamen oder trügerischen Lösungen greifen oder ihre Länder verlassen müssen, um ein menschenwürdigeres Leben zu suchen«.
Enzyklika Fratelli tutti, Nr. 262.
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Im Hinblick auf das Heilige Jahr möchte ich einen weiteren eindringlichen Appell aussprechen: Er richtet sich an die reicheren Nationen, damit sie das Ausmaß vieler getroffener Entscheidungen erkennen und sich entschließen, denjenigen Ländern die Schulden zu erlassen, die sie niemals zurückzahlen könnten. Dabei handelt es sich nicht so sehr um eine Frage der Großmut, sondern der Gerechtigkeit, die heute durch eine neue Form der Ungerechtigkeit verschärft wird, derer wir uns bewusst geworden sind: »Denn es gibt eine wirkliche 'ökologische Schuld' – besonders zwischen dem Norden und dem Süden – im Zusammenhang mit Ungleichgewichten im Handel und deren Konsequenzen im ökologischen Bereich wie auch mit dem im Laufe der Geschichte von einigen Ländern praktizierten unproportionierten Verbrauch der natürlichen Ressourcen«.
Enzyklika Laudato si’, Nr. 51.
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Wie die Heilige Schrift lehrt, gehört die Erde Gott und wir alle wohnen auf ihr als »Fremde und Beisassen« ( Lev 25,23). Wenn wir wirklich den Weg für den Frieden in der Welt ebnen wollen, sollten wir uns dafür einsetzen, die Grundursachen der Ungerechtigkeit zu beseitigen, ungerechte und nicht zurückzahlbare Schulden erlassen und die Hungernden sättigen.
17. In das kommende Heilige Jahr fällt ein für alle Christen sehr bedeutsames Jubiläum. Es sind dann nämlich 1700 Jahre vergangen, seit das erste große ökumenische Konzil, das Konzil von Nizäa, stattgefunden hat. Es lohnt sich, daran zu erinnern, dass sich die Hirten seit den Zeiten der Apostel zu verschiedenen Gelegenheiten versammelt haben, um Lehrfragen und Disziplinarangelegenheiten zu behandeln. In den ersten Jahrhunderten des Glaubens häuften sich die Synoden sowohl im christlichen Osten als auch im Westen und zeigten damit, wie wichtig es ist, die Einheit des Volkes Gottes und die treue Verkündigung des Evangeliums zu bewahren. Das Heilige Jahr wird eine wichtige Gelegenheit sein, um diese synodale Form zu konkretisieren, die die christliche Gemeinschaft heute als eine immer notwendigere Ausdrucksweise wahrnimmt, um der Dringlichkeit der Evangelisierung besser zu entsprechen: Alle Getauften, jeder mit seinem eigenen Charisma und Dienst, sind mitverantwortlich, dass vielfältige Zeichen der Hoffnung die Gegenwart Gottes in der Welt bezeugen.
Das Konzil von Nizäa hatte die Aufgabe, die Einheit zu bewahren, die durch die Leugnung der Göttlichkeit Jesu Christi und seiner Wesensgleichheit mit dem Vater ernsthaft bedroht war. Es versammelten sich etwa dreihundert Bischöfe im kaiserlichen Palast, die von Kaiser Konstantin für den 20. Mai 325 zusammengerufen worden waren. Nach zahlreichen Debatten erkannten sie sich mit der Gnade des Heiligen Geistes alle in dem Glaubensbekenntnis wieder, das wir heute noch in der sonntäglichen Eucharistiefeier ablegen. Die Konzilsväter wollten dieses Bekenntnis erstmals mit dem Ausdruck »Wir glauben«
Nizänisches Glaubensbekenntnis: H. Denzinger – A. Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum, Nr. 125.
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einleiten, um zu bezeugen, dass sich alle Kirchen in diesem »Wir« in Einheit befanden und alle Christen denselben Glauben bekannten.
Das Konzil von Nizäa ist ein Meilenstein in der Kirchengeschichte. Sein Jahrestag lädt die Christen dazu ein, der Heiligen Dreifaltigkeit gemeinsam Lob und Dank zu singen, insbesondere Jesus Christus, dem Sohn Gottes, der »wesensgleich dem Vater«
Ebd.
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ist und uns dieses Geheimnis der Liebe offenbart hat. Nizäa ist aber auch eine Einladung an alle Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, auf dem Weg zur sichtbaren Einheit weiterzugehen und nicht müde zu werden, nach angemessenen Formen zu suchen, um dem Gebet Jesu vollumfänglich zu entsprechen: »Alle sollen eins sein: Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir bin, sollen auch sie in uns sein, damit die Welt glaubt, dass du mich gesandt hast« (Joh 17,21).
Beim Konzil von Nizäa ging es auch um den Termin des Osterfestes. Diesbezüglich gibt es auch heute noch unterschiedliche Positionen, die verhindern, dass das glaubensbegründende Ereignis an ein und demselben Tag gefeiert wird. Doch wie es die Vorsehung so will, wird dies gerade im Jahr 2025 geschehen. Möge dies als ein Aufruf an alle Christen in Ost und West verstanden werden, einen entscheidenden Schritt hin zu einer Einigung bezüglich eines gemeinsamen Osterdatums zu tun. Man tut gut daran, sich zu erinnern, dass viele die Diatriben der Vergangenheit nicht mehr kennen und nicht verstehen, wie es diesbezüglich weiterhin eine Spaltung geben kann.
In der Hoffnung verankert
18. Die Hoffnung bildet zusammen mit dem Glauben und der Liebe das Triptychon der »göttlichen Tugenden«, die das Wesen des christlichen Lebens zum Ausdruck bringen (vgl. 1 Kor 13,13; 1 Thess 1,3). Innerhalb deren unauflöslicher Dynamik ist die Hoffnung die Tugend, die sozusagen die Orientierung prägt, die die Richtung und das Ziel des Glaubenslebens anzeigt. Deshalb fordert uns der Apostel Paulus auf: »Freut euch in der Hoffnung, seid geduldig in der Bedrängnis, beharrlich im Gebet« (Röm 12,12). Ja, wir müssen »reich an Hoffnung« sein (vgl. Röm 15,13), damit wir ein glaubwürdiges und attraktives Zeugnis für den Glauben und die Liebe ablegen, die wir in unseren Herzen tragen; damit der Glaube freudig und die Liebe leidenschaftlich ist; damit jeder in der Lage ist, auch nur ein Lächeln, eine Geste der Freundschaft, einen geschwisterlichen Blick, ein aufrichtiges Zuhören, einen kostenlosen Dienst zu schenken, in dem Wissen, dass dies im Geist Jesu für diejenigen, die es empfangen, zu einem fruchtbaren Samen der Hoffnung werden kann. Aber worauf gründet sich unser Hoffen? Um dies zu verstehen, ist es hilfreich, sich mit den Gründen unserer Hoffnung zu befassen (vgl. 1 Petr 3,15).
19. Ich glaube an »das ewige Leben«
Apostolisches Glaubensbekenntnis: H. Denzinger – A. Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum, Nr. 30.
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: So bekennt unser Glaube und die christliche Hoffnung findet in diesen Worten einen grundlegenden Pfeiler. Sie ist in der Tat jene »göttliche Tugend, durch die wir uns [...] nach dem ewigen Leben als unserem Glück sehnen.«
Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1817.
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Das Zweite Vatikanische Konzil erklärt: »Wenn dagegen das göttliche Fundament und die Hoffnung auf das ewige Leben schwinden, wird die Würde des Menschen aufs schwerste verletzt, wie sich heute oft bestätigt, und die Rätsel von Leben und Tod, Schuld und Schmerz bleiben ohne Lösung, so dass die Menschen nicht selten in Verzweiflung stürzen.«
Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 21.
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Wir hingegen haben aufgrund der Hoffnung, in der wir gerettet wurden, und mit Blick auf den Lauf der Zeit die Gewissheit, dass die Geschichte der Menschheit und die eines jeden von uns nicht auf einen blinden Fleck oder einen dunklen Abgrund zuläuft, sondern auf die Begegnung mit dem Herrn der Herrlichkeit ausgerichtet ist. Leben wir also in der Erwartung seiner Wiederkunft und in der Hoffnung, für immer in ihm zu leben: In diesem Geist machen wir uns die innige Anrufung der ersten Christen zu eigen, mit der die Heilige Schrift endet: »Komm, Herr Jesus!« (Offb 22,20).
20. Der gestorbene und auferstandene Jesus ist die Mitte unseres Glaubens. Indem der heilige Paulus diesen Inhalt in wenigen Worten und mit nur vier Verben ausdrückt, vermittelt er uns den »Kern« unserer Hoffnung: »Denn vor allem habe ich euch überliefert, was auch ich empfangen habe: Christus ist für unsere Sünden gestorben, gemäß der Schrift, und ist begraben worden. Er ist am dritten Tag auferweckt worden, gemäß der Schrift, und erschien dem Kephas, dann den Zwölf« (1 Kor 15,3-5). Christus ist gestorben, begraben worden, auferstanden und erschienen. Er ist für uns durch das Dunkel des Todes gegangen. Die Liebe des Vaters hat ihn in der Kraft des Heiligen Geistes auferweckt und zu unserem Heil sein Menschsein zur Erstlingsgabe der Ewigkeit gemacht. Die christliche Hoffnung besteht genau darin: Im Angesicht des Todes, wo scheinbar alles endet, erhalten wir die Gewissheit, dass uns dank Christus, dank seiner Gnade, die uns in der Taufe mitgeteilt worden ist, »das Leben nicht genommen, sondern gewandelt wird«
Vgl. Römisches Messbuch, Präfation von den Verstorbenen I.
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, und zwar für immer. In der Taufe werden wir nämlich zusammen mit Christus begraben und empfangen in ihm, dem Auferstandenen, das Geschenk eines neuen Lebens, das die Mauer des Todes niederreißt und ihn zu einem Übergang in die Ewigkeit macht.
Und wenn im Angesicht des Todes, der schmerzhaften Trennung, die dazu zwingt, sich von allem Liebgewordenen zu trennen, keine Phrasen erlaubt sind, bietet uns das Heilige Jahr die Gelegenheit, mit großer Dankbarkeit das Geschenk des neuen Lebens wiederzuentdecken, das wir in der Taufe empfangen haben und das in der Lage ist, sein Dunkel zu verwandeln. Es ist wichtig, sich im Zusammenhang mit dem Jubiläum daran zu erinnern, wie dieses Geheimnis von den ersten Jahrhunderten des Glaubens an verstanden wurde. Lange Zeit bauten die Christen zum Beispiel das Taufbecken in einer achteckigen Form, und noch heute können wir viele alte Baptisterien bewundern, die diese Form beibehalten haben, wie in Rom in Sankt Johannes im Lateran. Sie weist darauf hin, dass im Taufbrunnen der achte Tag anbricht, d.h. der Tag der Auferstehung, der Tag, der über den üblichen Wochenrhythmus hinausgeht und so den Zyklus der Zeit für die Dimension der Ewigkeit öffnet, für ein Leben, das ewig währt: Das ist das Ziel, auf das wir auf unserer irdischen Pilgerreise zustreben (vgl. Röm 6,22).
Das glaubwürdigste Zeugnis für diese Hoffnung geben uns die Märtyrer, die in ihrem festen Glauben an den auferstandenen Christus in der Lage waren, sogar auf ihr irdisches Leben zu verzichten, um ihren Herrn nicht zu verraten. Es gibt sie in allen Zeiten, und in unseren Tagen sind sie vielleicht zahlreicher denn je, als Bekenner eines Lebens, das kein Ende kennt. Wir müssen ihr Zeugnis in Ehren halten, um unsere Hoffnung fruchtbar zu machen.
Diese Märtyrer, die verschiedenen christlichen Traditionen angehören, sind auch Samen der Einheit, weil sie die Ökumene des Blutes verkörpern. Daher ist es mein sehnlicher Wunsch, dass es in diesem Heiligen Jahr auch eine ökumenische Feier geben wird, so dass der Reichtum des Zeugnisses dieser Märtyrer deutlich wird.
21. Was wird also nach dem Tod aus uns werden? Mit Jesus gibt es jenseits dieser Schwelle das ewige Leben, das in der vollen Gemeinschaft mit Gott, in der Schau und in der Teilhabe an seiner unendlichen Liebe besteht. Was wir jetzt in diesem Leben hoffen, werden wir dann in Wirklichkeit sehen. Der heilige Augustinus schrieb in diesem Zusammenhang: »Wenn ich erst einmal dir ganz anhangen werde mit meinem ganzen Ich, dann wird mich kein Schmerz, keine Mühsal mehr bedrücken, und mein Leben, ganz von dir erfüllt, wird erst dann wahres Leben sein.«
Bekenntnisse, X, 28.
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Was wird dann diese Fülle der Gemeinschaft kennzeichnen? Das Glücklichsein. Die Glückseligkeit ist die Berufung des Menschen, ein Ziel, das alle betrifft.
Aber was ist die Glückseligkeit? Welches Glück erwarten und ersehnen wir? Nicht eine vorübergehende Freude, eine flüchtige Befriedigung, die, einmal erreicht, immer mehr verlangt, in einer Spirale der Gier, in der die menschliche Seele nie gesättigt, sondern immer leerer wird. Wir brauchen ein Glück, das sich endgültig erfüllt in dem, womit wir uns selbst verwirklichen, nämlich in der Liebe, damit wir schon jetzt sagen können: Ich bin geliebt, also bin ich; und ich werde für immer in jener Liebe existieren, die mich nicht enttäuscht und von der mich nichts und niemand jemals wird trennen können. Erinnern wir uns noch einmal an die Worte des Apostels: »Denn ich bin gewiss: Weder Tod noch Leben, weder Engel noch Mächte, weder Gegenwärtiges noch Zukünftiges noch Gewalten, weder Höhe oder Tiefe noch irgendeine andere Kreatur können uns scheiden von der Liebe Gottes, die in Christus Jesus ist, unserem Herrn« (Röm 8,38-39).
22. Etwas anderes, das mit dem ewigen Leben zusammenhängt, ist das Gericht Gottes, sowohl am Ende unseres Lebens als auch am Ende der Zeiten. Die Kunst hat oft versucht, dies darzustellen – man denke nur an Michelangelos Meisterwerk in der Sixtinischen Kapelle –, indem sie die theologische Vorstellung der Zeit aufgreift und dem Betrachter ein Gefühl der Furcht vermittelt. Wenn es auch richtig ist, sich mit allem Bewusstsein und allem Ernst auf den Moment vorzubereiten, der das Leben noch einmal rekapituliert, so müssen wir dies doch immer in der Hoffnung tun, der göttlichen Tugend, die das Leben stärkt und uns nicht in Angst verfallen lässt. Das Gericht Gottes, der die Liebe ist (vgl. 1 Joh 4,8.16), kann sich nur auf die Liebe stützen, vor allem darauf, ob wir sie gegenüber den Bedürftigsten, in denen Christus, der Richter selbst, gegenwärtig ist, praktiziert haben oder nicht (vgl. Mt 25,31-46). Es ist also ein anderes Urteil als das von Menschen und irdischen Gerichten; es ist zu verstehen als eine Beziehung der Wahrheit: mit Gott, der Liebe ist, und mit sich selbst im Innern des unergründlichen Geheimnisses der göttlichen Barmherzigkeit. In der Heiligen Schrift heißt es dazu: Du hast »dein Volk gelehrt, dass der Gerechte menschenfreundlich sein muss, und hast deinen Söhnen und Töchtern die Hoffnung geschenkt, dass du den Sündern die Umkehr gewährst […] und [wir] auf Erbarmen hoffen, wenn wir selber vor dem Gericht stehen« (Weish 12,19.22). Benedikt XVI. schrieb: »Im Augenblick des Gerichts erfahren und empfangen wir dieses Übergewicht seiner Liebe über alles Böse in der Welt und in uns. Der Schmerz der Liebe wird unsere Rettung und unsere Freude«.
Enzyklika Spe salvi, Nr. 47.
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Das Gericht betrifft also die Erlösung, auf die wir hoffen und die Jesus durch seinen Tod und seine Auferstehung für uns erlangt hat. Es soll uns also für die endgültige Begegnung mit ihm öffnen. Und da man in diesem Zusammenhang nicht denken kann, dass das begangene Böse verborgen bleibt, muss es gereinigt werden, um uns den endgültigen Übergang in Gottes Liebe zu ermöglichen. In diesem Sinne versteht man die Notwendigkeit, für diejenigen zu beten, die ihren irdischen Weg vollendet haben, diese Solidarität im Fürbittgebet, das seine Wirksamkeit in der Gemeinschaft der Heiligen findet, in dem gemeinsamen Band, das uns in Christus, dem Erstgeborenen der Schöpfung, vereint. So ist der Jubiläumsablass kraft des Gebets in besonderer Weise für diejenigen bestimmt, die uns vorausgegangen sind, damit ihnen die volle Barmherzigkeit zuteil wird.
23. Der Ablass lässt uns nämlich entdecken, wie grenzenlos Gottes Barmherzigkeit ist. Es ist kein Zufall, dass einst die Begriffe »Barmherzigkeit« und »Ablass« austauschbar waren, eben weil dieser die Fülle der Vergebung Gottes ausdrücken soll, die keine Grenzen kennt.
Das Sakrament der Buße gibt uns die Gewissheit, dass Gott unsere Sünden vergibt. Und wieder sind die Worte des Psalms voller Trost: »Der dir all deine Schuld und all deine Gebrechen heilt, der dein Leben vor dem Untergang rettet und dich mit Huld und Erbarmen krönt [...]. Der Herr ist barmherzig und gnädig, langmütig und reich an Huld. [...] Er handelt an uns nicht nach unsern Sünden und vergilt uns nicht nach unsrer Schuld. Denn so hoch der Himmel über der Erde ist, so mächtig ist seine Huld über denen, die ihn fürchten. So weit der Aufgang entfernt ist vom Untergang, so weit entfernt er von uns unsere Frevel« (Ps 103,3-4.8.10-12). Die sakramentale Vergebung ist nicht nur eine schöne geistliche Chance, sondern ein entscheidender, wesentlicher und unverzichtbarer Schritt für den Glaubensweg eines jeden Menschen. Dort erlauben wir dem Herrn, unsere Sünden zu vernichten, unsere Herzen zu erneuern, uns wieder aufzurichten und uns zu umarmen, und uns sein zärtliches und barmherziges Gesicht zu zeigen. Es gibt in der Tat keinen besseren Weg, Gott kennenzulernen, als sich von ihm versöhnen zu lassen (vgl. 2 Kor 5,20) und seine Vergebung zu erfahren. Verzichten wir also nicht auf die Beichte, sondern entdecken wir wieder neu die Schönheit des Sakraments der Heilung und der Freude, die Schönheit der Vergebung der Sünden!
Wie wir jedoch aus eigener Erfahrung wissen, »hinterlässt die Sünde Spuren«, sie hat Folgen: nicht nur äußere, im Sinne von Folgen des begangenen Bösen, sondern auch innere, insofern als »jede Sünde, selbst eine geringfügige, eine schädliche Bindung an die Geschöpfe nach sich [zieht], was der Läuterung bedarf, sei es hier auf Erden, sei es nach dem Tod im sogenannten Purgatorium«
Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1472.
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. Daher bleiben in unserem schwachen, vom Bösen verführten Menschsein »Folgen der Sünde«. Diese werden durch den Ablass beseitigt, und zwar immer durch die Gnade Christi, der, wie der heilige Paul VI. schrieb, »unser 'Ablass'« ist.
Apostolisches Schreiben Apostolorum limina, 23. Mai 1974, II.
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Die Apostolische Pönitentiarie wird die Bestimmungen erlassen, die erforderlich sind, um den Jubiläumsablass zu erlangen und diese Praxis fruchtbar zu gestalten.
Eine solche intensive Erfahrung der Vergebung öffnet unweigerlich das Herz und den Verstand für die Vergebung. Das Vergeben ändert nicht die Vergangenheit, es kann nicht ändern, was bereits geschehen ist; und doch kann Vergebung es ermöglichen, die Zukunft zu verändern und anders zu leben, ohne Groll, Verbitterung und Rache. Die Zukunft, die durch Vergebung erhellt wird, erlaubt es, die Vergangenheit mit anderen, gelasseneren Augen zu sehen, auch wenn sie immer noch mit Tränen benetzt sind.
Anlässlich des letzten außerordentlichen Heiligen Jahres habe ich Missionare der Barmherzigkeit eingesetzt, die weiterhin eine wichtige Sendung haben. Sie mögen auch während des kommenden Jubeljahres ihren Dienst ausüben, indem sie wieder Hoffnung schenken und jedes Mal vergeben, wenn sich ein Sünder mit offenem Herzen und reumütigem Sinn an sie wendet. Mögen sie weiterhin Werkzeuge der Versöhnung sein und helfen, mit der Hoffnung des Herzens, die aus der Barmherzigkeit des Vaters kommt, in die Zukunft zu blicken. Ich hoffe, dass die Bischöfe von ihrem wertvollen Dienst Gebrauch machen und sie vor allem an Orte schicken, an denen die Hoffnung auf eine harte Probe gestellt wird, wie z. B. in Gefängnisse, Krankenhäuser und Orte, an denen die Würde des Menschen mit Füßen getreten wird, in Situationen größter Entbehrung und Erniedrigung, damit jeder die Möglichkeit hat, Gottes Vergebung und Trost zu empfangen.
24. Die höchste Zeugin der Hoffnung ist die Mutter Gottes. An ihr sehen wir, dass Hoffnung kein törichter Optimismus ist, sondern ein Geschenk der Gnade in der Wirklichkeit des Lebens. Wie jede Mutter dachte sie jedes Mal, wenn sie ihren Sohn ansah, an seine Zukunft, und sicherlich blieben ihr jene Worte im Herzen eingeprägt, die Simeon im Tempel zu ihr gesagt hatte: »Siehe, dieser ist dazu bestimmt, dass in Israel viele zu Fall kommen und aufgerichtet werden, und er wird ein Zeichen sein, dem widersprochen wird, – und deine Seele wird ein Schwert durchdringen« (Lk 2,34-35). Und am Fuße des Kreuzes, als sie den unschuldigen Jesus leiden und sterben sah, wiederholte sie, obwohl sie unerträgliche Schmerzen litt, ihr »Ja«, ohne die Hoffnung und das Vertrauen auf den Herrn zu verlieren. Auf diese Weise wirkte sie für uns an der Erfüllung dessen mit, was ihr Sohn angekündigt hatte, nämlich dass er »vieles erleiden und von den Ältesten, den Hohenpriestern und den Schriftgelehrten verworfen werden« muss; »er muss getötet werden und nach drei Tagen auferstehen« (Mk 8,31). So wurde sie unter den Schmerzen, die sie aus Liebe aufopferte, zu unserer Mutter, zur Mutter der Hoffnung. Es ist kein Zufall, dass die Volksfrömmigkeit die Heilige Jungfrau auch weiterhin als Stella Maris anruft, mit einem Titel, der die sichere Hoffnung zum Ausdruck bringt, dass die Mutter Gottes uns in den stürmischen Wechselfällen des Lebens zu Hilfe kommt, uns stärkt und uns einlädt, zu vertrauen und weiter zu hoffen.
In diesem Zusammenhang möchte ich gern daran erinnern, dass das Heiligtum Unserer Lieben Frau von Guadalupe in Mexiko-Stadt sich darauf vorbereitet, im Jahr 2031 den 500. Jahrestag der ersten Erscheinung der Jungfrau zu feiern. Durch den jungen Juan Diego sandte die Mutter Gottes eine revolutionäre Botschaft der Hoffnung, die sie auch heute noch an alle Pilger und Gläubigen richtet: »Bin ich nicht hier, die ich deine Mutter bin?«.
Nican Mopohua, Nr. 119.
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Von ähnlichen Botschaften sind die vielen marianischen Heiligtümer auf der ganzen Welt geprägt, die Ziel vieler Pilger sind, welche der Mutter Gottes ihre Sorgen, ihren Kummer und ihre Wünsche anvertrauen. Mögen die Wallfahrtsorte in diesem Jubiläumsjahr heilige Orte der Gastfreundschaft und besondere Orte der Hoffnung sein. Ich lade die Pilger, die nach Rom kommen, ein, in den Marienheiligtümern der Stadt innezuhalten, um die Jungfrau Maria zu verehren und ihren Schutz zu erflehen. Ich bin zuversichtlich, dass alle, vor allem die Leidenden und Bedrängten, die Nähe der liebevollsten aller Mütter erfahren können, die ihre Kinder niemals verlässt, die für das heilige Volk Gottes ein »Zeichen der sicheren Hoffnung und des Trostes« ist.
Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen Gentium, Nr. 68.
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25. Auf dem Weg zum Heiligen Jahr wenden wir uns wieder der Heiligen Schrift zu und hören diese Worte als an uns gerichtet: So sollten wir »einen kräftigen Ansporn haben, wir, die wir unsere Zuflucht dazu genommen haben, die dargebotene Hoffnung zu ergreifen. In ihr haben wir einen sicheren und festen Anker der Seele, der hineinreicht in das Innere hinter dem Vorhang; dorthin ist Jesus für uns als Vorläufer hineingegangen« (Hebr 6,18-20). Das ist eine starke Einladung, die Hoffnung, die uns geschenkt wurde, niemals zu verlieren, sondern an ihr festzuhalten, indem wir Zuflucht bei Gott finden.
Das Bild des Ankers verweist auf die Stabilität und Sicherheit, die uns inmitten der unruhigen Gewässer des Lebens gegeben ist, wenn wir auf Jesus, den Herrn, vertrauen. Die Unwetter werden uns niemals etwas anhaben können, denn wir sind verankert in der Hoffnung auf die Gnade, die uns zu einem Leben in Christus befähigt und uns Sünde, Angst und Tod überwinden lässt. Diese Hoffnung, die weitaus größer ist als die alltäglichen Genugtuungen und Verbesserungen der Lebensumstände, lässt uns über die Prüfungen hinauswachsen und ermutigt uns, weiterzugehen, ohne die Größe des Ziels aus den Augen zu verlieren, zu dem wir berufen sind: den Himmel.
Das kommende Heilige Jahr wird also von der Hoffnung geprägt sein, die nicht schwindet, der Hoffnung auf Gott. Es helfe uns, das nötige Vertrauen wiederzufinden, in der Kirche wie in der Gesellschaft, in den zwischenmenschlichen Beziehungen, in den internationalen Beziehungen, in der Förderung der Würde eines jeden Menschen und in der Achtung der Schöpfung. Möge unser gläubiges Zeugnis in der Welt ein Sauerteig echter Hoffnung sein, die Verkündigung eines neuen Himmels und einer neuen Erde (vgl. 2 Petr 3,13), in der wir in Gerechtigkeit und Eintracht zwischen den Völkern leben können und die Erfüllung der Verheißung des Herrn erwarten.
Lassen wir uns fortan von der Hoffnung anziehen und lassen wir zu, dass sie durch uns auf jene überspringt, die sich nach ihr sehnen. Möge unser Leben ihnen sagen: »Hoffe auf den Herrn, sei stark und fest sei dein Herz! Und hoffe auf den Herrn!« (Ps 27,14). Möge die Kraft der Hoffnung unsere Gegenwart erfüllen, während wir zuversichtlich auf die Wiederkunft unseres Herrn Jesus Christus warten, dem jetzt und in aller Zukunft Lob und Herrlichkeit gebührt.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Johannes im Lateran, am 9. Mai, dem Hochfest der Himmelfahrt unseres Herrn Jesus Christus, im Jahr 2024, dem zwölften meines Pontifikats.
FRANZISKUS

Nr. 156Gebetsanliegen des Heiligen Vaters für 2025

JANUAR
Für das Recht auf Bildung
Beten wir für Migranten, Flüchtlinge und von Kriegen betroffene Personen, dass ihr Recht auf Bildung, das für den Aufbau einer besseren Welt notwendig ist, immer respektiert wird.
FEBRUAR
Für Berufungen zum Priestertum und Ordensleben
Beten wir, dass die kirchliche Gemeinschaft das Verlangen und die Zweifel junger Menschen aufnimmt, die den Ruf zum Dienst in der Sendung Christi im Priestertum und Ordensleben spüren.
MÄRZ
Für Familien in Krisen
Beten wir, dass zerbrochene Familien durch Vergebung die Heilung ihrer Wunden finden können, indem sie auch in ihren Unterschieden den Reichtum der anderen wiederentdecken.
APRIL
Für den Gebrauch der neuen Technologien
Beten wir, dass der Gebrauch der neuen Technologien nicht die menschlichen Beziehungen ersetzt, die Würde der Personen respektiert und hilft, uns den Krisen unsere Zeit zu stellen.
MAI
Für die Arbeitsbedingungen
Beten wir, dass die Arbeit hilft, dass jede Person sich verwirklicht, die Familien einen würdigen Unterhalt finden und die Gesellschaft menschlicher werden kann.
JUNI
Dass die Welt im Mitgefühl wachse
Beten wir, dass jede und jeder von uns in der persönlichen Beziehung mit Jesus Trost findet und von Seinem Herzen das Mitgefühl für die Welt lernt.
JULI
Für die Bildung in Unterscheidung
Beten wir, dass wir lernen immer mehr zu unterscheiden, die Lebenswege zu wählen wissen und all das abzulehnen, was uns von Christus und dem Evangelium wegführt.
AUGUST
Für das wechselseitige Zusammenleben
Beten wir, dass die Gesellschaften, in denen das Zusammenleben zunehmend schwerfällt, nicht der Versuchung der Konfrontation auf ethnischer, politischer, religiöser oder ideologischer Basis erliegen.
SEPTEMBER
Für unsere Beziehungen zur ganzen Schöpfung
Beten wir, dass wir, inspiriert vom heiligen Franziskus, unsere gegenseitige Abhängigkeit von allen Geschöpfen erfahren, die von Gott geliebt sind und Liebe und Respekt verdienen.
OKTOBER
Für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen religiösen Traditionen
Beten wir, dass die Gläubigen verschiedener religiöser Traditionen zur Verteidigung und Förderung von Frieden, Gerechtigkeit und menschlicher Geschwisterlichkeit zusammenarbeiten.
NOVEMBER
Für die Prävention von Suizid
Beten wir, dass selbstmordgefährdete Personen in ihrer Gemeinschaft die nötige Unterstützung, Hilfeleistung und Liebe finden und offen werden für die Schönheit des Lebens.
DEZEMBER
Für Christen in Konfliktgebieten
Beten wir, dass die Christen, die in Kriegs- oder Konfliktgebieten leben, besonderes im Mittleren Osten, Saat des Friedens, der Versöhnung und der Hoffnung zu sein vermögen.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 157Dekret zur Bestimmung der Jubiläumskirchen für das Heilige Jahr 2025
im Erzbistum Paderborn

Gemäß dem Schreiben der Apostolischen Pönitentiarie „Über die Gewährung eines Ablasses während des Ordentlichen Jubiläums des Jahres 2025, verkündet von Seiner Heiligkeit Papst Franziskus“ vom 13. Mai 2024 (Prot. Nr. IUBXXV/736/2024/P) bestimme ich als Jubiläumskirchen bzw. heilige Stätten zur Erlangung des Jubiläumsablasses während des Heiligen Jahres 2025 vom 29. Dezember 2024 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2025 folgende Kirchen an den Orten der Hoffnung:
  • Hoher Dom zu Paderborn
  • Domkirche St. Gorgonius und St. Petrus Apostel, Minden
  • Wallfahrtsbasilika St. Mariä Heimsuchung, Werl
  • Wallfahrtskirche St. Mariä Heimsuchung, Kirchhundem-Kohlhagen
  • Wallfahrtskirche St. Bartholomäus, Salzkotten-Verne
  • Wallfahrtskirche St. Mariä Heimsuchung, Wilnsdorf
  • Propsteikirche St. Laurentius, Arnsberg
  • Propsteikirche St. Petrus und Andreas, Brilon
  • Propsteikirche St. Johannes Baptist, Dortmund
  • Propsteikirche St. Magnus, Marsberg
  • Propsteikirche St. Patrokli, Soest
  • Pfarrkirche St. Jodokus, Bielefeld
Paderborn, 9. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 2.8/3892/10/16-2024

Nr. 158Wort des Erzbischofs zum Heiligen Jahr 2025 im Erzbistum Paderborn

1. Das Heilige Jahr 2025 – unser Erzbistum als Erzählgemeinschaft der Hoffnung
Das kommende Jahr 2025 ist als Heiliges Jahr mit dem Leitwort „Pilger der Hoffnung“ ausgerufen. Die Verkündigungsbulle Spes non confundit von Papst Franziskus ist im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht (KA 2024, Nr. 155). Bitte beachten Sie auch mein Bischofswort Mut zur Hoffnung vom 1. Advent 2024 (KA 2024, Nr. 159).
Es gibt viele Orte und Gelegenheiten im Erzbistum Paderborn, wo Hoffnung erlebt und entdeckt werden kann. Doch was bedeutet Hoffnung, wenn wir sie nicht teilen können? Im Heiligen Jahr 2025 wird es daher auch darum gehen, Menschen miteinander ins Gespräch zu bringen, als Pilgerinnen und Pilger der Hoffnung – denn Kirche ist doch eigentlich eine Erzählgemeinschaft. Wir erzählen einander von der Hoffnung, die uns trägt, von der Hoffnung, die unseren Glauben ausmacht. Wenn wir diese Hoffnung miteinander teilen und von unseren eigenen Erfahrungen erzählen, entsteht eine neue Hoffnungsgemeinschaft. Fragen wir im Heiligen Jahr daher ganz gezielt: Wo begegnet mir, wo begegnet uns Hoffnung im Alltag? Wo wird sie gelebt? Dabei sollten wir nicht nur an etwas Großes oder Spektakuläres denken. Vielmehr wollen wir unsere Sinne schärfen und bewusst wahrnehmen, wo Hoffnung konkret, Tag für Tag erlebbar wird. Es gibt bereits hier und heute viel mehr Hoffnung, die in unserem Erzbistum gelebt wird, als uns vielleicht bewusst ist. Wenn wir das erkennen, kann auch unsere Hoffnung wachsen und können wir uns im Austausch miteinander zu einer echten Erzählgemeinschaft der Hoffnung verbinden.
2. Eröffnung und Abschluss des Heiligen Jahres im Erzbistum Paderborn
Papst Franziskus wird das Heilige Jahr in Rom in der Weihnacht 2024 eröffnen. Im Erzbistum Paderborn werden wir das Heilige Jahr wie vorgesehen am 29. Dezember 2024 um 10 Uhr mit einer Stationsliturgie in der Gaukirche und anschließender Eucharistiefeier im Hohen Dom eröffnen. Alle Pastoralen Räume sind dazu stellvertretend für unser Erzbistum von mir eingeladen worden. Auf die anschließende Begegnung und den gemeinsamen Austausch im benachbarten Konrad-Martin-Haus freue ich mich. Es wird die erste Gelegenheit im Heiligen Jahr sein, uns miteinander als Erzählgemeinschaft der Hoffnung zu erleben.
Am 28. Dezember 2025 werden wir dieses Heilige Jahr im Hohen Dom um 10 Uhr mit einem Dankhochamt beschließen.
3. Pilgerfahrten nach Rom
Im Heiligen Jahr pilgern viele Gläubige traditionell nach Rom. In den vier päpstlichen Basiliken sind die Heiligen Pforten geöffnet und kann der Jubiläumsablass erworben werden.
Wer als Pilgerin oder Pilger in Rom unterwegs sein möchte, sollte sich auf die dortige Pilgerinfrastruktur stützen und sich den Pilgerpass besorgen. Dabei handelt es sich um eine kostenlose und personalisierte digitale Karte, die für die Teilnahme an den Jubiläumsveranstaltungen und den Zugang zum Petersdom durch die Heilige Pforte erforderlich ist. Für den Erhalt des Pilgerpasses ist zunächst eine Registrierung über das Anmeldeportal register.iubilaeum2025.va/user oder über die offizielle App IUBILAEUM25 notwendig. Darüber kann man sich dann für den Zugang zum Petersdom durch die Heilige Pforte und für alle wichtigen Veranstaltungen des Heiligen Jahres anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.iubilaeum2025.va/de/carta-del-pellegrino.html. Über die deutschsprachige Pilgerseelsorge in Rom informiert https://www.pilgerzentrum.net/.
Pilgerfahrten nach Rom während des Heiligen Jahres können durch den Exerzitienfonds des Erzbistums Paderborn bezuschusst werden. Studierende und Geringverdienende können einen Zuschuss von 20,00 € pro Übernachtung erhalten. Für die Beantragung gelten die üblichen Regelungen:
https://www.erzbistum-paderborn.de/glauben-und-leben/exerzitien/.
Bitte verwenden Sie die Formulare
https://www.erzbistum-paderborn.de/wp-content/uploads/sites/6/2021/08/Exerzitien-Antrag-Zuschuss_ Gruppe.pdf oder
https://www.erzbistum-paderborn.de/wp-content/uploads/sites/6/2021/08/Exerzitien-Antrag-Zuschuss_ Einzelantrag-.pdf.
Alle Pilgerinnen und Pilger in Rom, sei es einzeln oder in Gruppen, mit ihrer Gemeinde oder ihrem Verband, sind gebeten, eine kleine Impression, ein Foto oder ein kurzes Video an kommunikation@erzbistum-paderborn.de mit dem Betreff „Romwallfahrt Heiliges Jahr“ zu mailen: Was hat Sie bewegt, was haben Sie erfahren? Ist Ihnen Hoffnung widerfahren? Aus Ihren Beiträgen wird im Laufe des Jahres eine Pilgerkarte auf der Homepage entstehen, um auch auf diesem Wege miteinander Erzählgemeinschaft der Hoffnung zu werden.
4. Pilgerfahrten im Erzbistum zu unseren Wallfahrtsorten und zu Orten der Hoffnung
Im Heiligen Jahr werden die Werler Marienwallfahrt und die Wallfahrten zum Kohlhagen unter dem Leitgedanken „Pilger der Hoffnung“ stehen. Wir werden Wallfahrtsorte ausdrücklich als Orte der Hoffnung gestalten. Anregungen zum Wallfahren zu unseren Pilgerorten im Erzbistum finden Sie u.a. hier:
https://www.erzbistum-paderborn.de/glauben-und-leben/pilgern/.
Darüber hinaus wollen wir aber auch andere Orte im Erzbistum in den Blick nehmen, an denen Hoffnung gelebt wird. Es sind vielleicht eher die kleinen, alltäglichen Orte, an denen Hoffnung sichtbar wird, die uns möglicherweise gar nicht so bewusst sind. Orte, an denen Menschen in die Stille gehen, wo sie Einkehr halten. Aber auch Orte, an denen wir nah am Leid der Menschen sind, wie in karitativen Projekten oder sozialen Initiativen. Es wäre großartig, wenn wir im Laufe des Jubiläumsjahres als Erzbistum ein Gespür dafür bekämen, wo diese Hoffnungsorte sind und einander davon erzählen.
Exemplarisch werden wir dafür das Heilige Jahr hindurch Monat für Monat einen Ort der Hoffnung vorstellen, an dem Hoffnung für bestimmte Gruppen konkret wird:
  • Januar: Hoffnung für junge Menschen – Höxter/Warburg
  • Februar: Hoffnung für Geflüchtete und Migranten – Dortmund
  • März: Hoffnung für Kranke und Pflegende – Marsberg
  • April: Hoffnung für Kinder in besonderen Lebenslagen – Soest
  • Mai: Hoffnung für Familien – Verne/Salzkotten
  • Juni: Hoffnung für Menschen auf dem Land – Kohlhagen
  • Juli: Hoffnung für Gefangene – Werl
  • August: Hoffnung für die ältere Generation – Brilon
  • September: Hoffnung für Einsame – Arnsberg
  • Oktober: Hoffnung für Menschen in der Stadt – Bielefeld
  • November: Hoffnung für Sterbende und Trauernde – Siegen/Olpe
  • Dezember: Hoffnung für Menschen auf der Straße – Minden
Alle Pilgerinnen und Pilger zu den Wallfahrtsorten und zu den Orten der Hoffnung sind ebenfalls gebeten, eine kleine Impression, ein Foto oder ein kurzes Video an kommunikation@erzbistum-paderborn.de mit dem Betreff „Pilgerfahrt Heiliges Jahr“ zu mailen, für einen Austausch als Erzählgemeinschaft der Hoffnung.
5. Die Jubiläumskirchen für die Erlangung des Jubiläumsablasses im Erzbistum
Traditionell wird der Jubiläumsablass in Rom beim Durchschreiten einer der Heiligen Pforten erworben. Papst Franziskus hat darüber hinaus Möglichkeiten eröffnet, weltweit vor Ort in den Bistümern und sogar im eigenen Alltag diesen Ablass zu erlangen.
Daher habe ich gemäß dem Schreiben der Apostolischen Pönitentiarie „Über die Gewährung eines Ablasses während des Ordentlichen Jubiläums des Jahres 2025, verkündet von Seiner Heiligkeit Papst Franziskus“ vom 13. Mai 2024 (Prot. Nr. IUBXXV/736/2024/P; vgl. auch Dikasterium für die Evangelisierung, Heiliges Jahr 2025. Liturgische Texte. Normen für die Erlangung des Jubiläumsablasses, Vatikanstadt o. J. [2024], 79-87, insb. Nr. I, S. 81 und Nr. II, S. 82) vom 29. Dezember 2024 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2025 folgende Kirchen an den Orten der Hoffnung für die Erlangung des Jubiläumsablasses bestimmt:
  • Hoher Dom zu Paderborn
  • Domkirche St. Gorgonius und St. Petrus Apostel, Minden
  • Wallfahrtsbasilika St. Mariä Heimsuchung, Werl
  • Wallfahrtskirche St. Mariä Heimsuchung, Kirchhundem-Kohlhagen
  • Wallfahrtskirche St. Bartholomäus, Salzkotten-Verne
  • Wallfahrtskirche St. Mariä Heimsuchung, Wilnsdorf
  • Propsteikirche St. Laurentius, Arnsberg
  • Propsteikirche St. Petrus und Andreas, Brilon
  • Propsteikirche St. Johannes Baptist, Dortmund
  • Propsteikirche St. Magnus, Marsberg
  • Propsteikirche St. Patrokli, Soest
  • Pfarrkirche St. Jodokus, Bielefeld
Der Jubiläumsablass wird dem o.g. Schreiben entsprechend erlangt. In den o.g. Kirchen liegt ein Faltblatt als Handreichung für den Jubiläumsablass aus. Darüber hinaus weise ich auf die Möglichkeiten hin, statt einer Wallfahrt den Jubiläumsablass im eigenen Alltag durch Werke der Barmherzigkeit an Alten, Kranken, Gefangenen, Einsamen und Bedürftigen zu erlangen, durch Einsatz im Ehrenamt für die Gesellschaft sowie durch Fasten, sei es leiblich oder in Form eines Medienfastens.
6. Messfeiern für das Heilige Jahr
Für das Heilige Jahr 2025 wurden Liturgische Texte durch das Dikasterium für Evangelisierung (Prot. Nr. IUBXXV/736/2024/P) und das Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung (Prot. Nr. 276/24) erstellt. Im Auftrag der Konferenz Liturgie der Kirche im deutschen Sprachgebiet und in Absprache mit dem zuletzt genannten Dikasterium hat das Deutsche Liturgische Institut auf Grundlage der Veröffentlichung des Apostolischen Stuhls eine deutschsprachige Fassung der drei Messformulare nebst zugehöriger Präfation erstellt. Die Messformulare können bei besonderen Gottesdiensten und Wallfahrten aus Anlass des Heiligen Jahres verwendet werden, die an den in der Tabula pro missis ritualibus, pro variis necessitatibus, votivis et defunctorum (vgl. Caeremoniale Episcoporum, Appendix III; Direktorium 2025, S. 7) unter den Nummern 12–16 verzeichneten Tagen stattfinden.
Das Heft im Messbuchformat ist beim Deutschen Liturgischen Institut zum Preis von 7,80 Euro (zzgl. Versand) erhältlich. Ein Exemplar wird allen Pastoralen Räumen vom Projektteam des Heiligen Jahres im Erzbischöflichen Generalvikariat zusammen mit weiteren Materialien zugesandt werden. Unter www.erzbistum-paderborn.de/heiliges-jahr/ werden zudem Bausteine für die Gestaltung von Eucharistefeiern und anderen Gottesdienstformen zum Heiligen Jahr bereitgestellt.
7. Pilgertag der Hoffnung für Engagierte des Erzbistums Paderborn
Für alle ehrenamtlich und hauptamtlich Engagierten wird am 13. September 2025 ein diözesaner Pilgertag nach Werl stattfinden. Weitere Informationen dazu folgen.
8. Verschiedenes
Die Theologische Fakultät Paderborn, die Abteilung bilden + tagen des Erzbischöflichen Generalvikariates und die KEFB werden zu verschiedenen Aspekten des Heiliges Jahres und damit zusammenhängenden Themen Bildungsveranstaltungen anbieten.
Eine gute Gelegenheit, miteinander Erzählgemeinschaften der Hoffnung zu bilden und geistlich zu vertiefen, bietet das Lectio Divina Projekt zum Heiligen Jahr 2025:
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/bildmaterial/2024-2025-Heiliges-Jahr/Lectio-Divina_ Materialheft_Pilger-der-Hoffnung_hochaufloesend.pdf.
Aktuelle Informationen über das Heilige Jahr in unserem Erzbistum finden Sie unter www.erzbistum-paderborn.de/heiliges-jahr/.

Dr. Sven Boenneke und Dr. Annegret Meyer leiten das Projektteam für das Heilige Jahr im Erzbischöflichen Generalvikariat, das Sie unter heiliges.jahr@erzbistum-paderborn.de erreichen können.
Uns im Erzbistum Paderborn wünsche ich gutes Pilgern in unserem Alltag und zu Wallfahrtsorten im Heiligen Jahr 2025, dass wir in Bewegung kommen und Ausschau halten nach Orten, an denen wir Hoffnung erfahren und erleben. Dass wir füreinander Botinnen und Boten der Hoffnung werden – und miteinander zu einer Erzählgemeinschaft der Hoffnung.
Paderborn, 9. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 2.8/3892/10/17-2024

Nr. 159Wort des Erzbischofs zum ersten Advent 2024 – Mut zur Hoffnung

Eine Tour durch das Erzbistum Paderborn
Wahrnehmen. Kennenlernen. Menschen treffen. Viele Menschen erzählen mir, was sie bewegt und umtreibt: die Sorge über das, was in ihren Gemeinden vor Ort nicht mehr möglich ist. Frust über die schwindende Relevanz von Kirche. Hilflosigkeit, wie man damit umgehen soll. Unsicherheit und auch Angst angesichts der politischen und gesellschaftlichen Krisen: Kriege, wirtschaftliche Sorgen, der bröckelnde Zusammenhalt in unserer Gesellschaft, populistische Irrlichter mit unsäglichen Botschaften. Was wird kommen? Wie wird es werden?
Aber das ist nur die eine Seite. Bei meiner Tour durch das Erzbistum, bei den Schulbesuchen und den Gesprächen mit den jungen Leuten, bei meinen Besuchen in caritativen Projekten und in der Begegnung mit den zahlreichen engagierten Ehrenamtlichen erzählen die Menschen auch viel über ihre Erwartungen. Sie machen ermutigende Erfahrungen und sprechen darüber. Ich habe Projekte kennengelernt, in denen Hoffnung gelebt wird. Zum Beispiel „Raum vor Ort“, ein Bildungsprojekt im Norden von Dortmund für Familien mit Migrationshintergrund. Oder das Hospiz im Siegener Land, in dem Menschen, die dem Tod entgegengehen, spüren dürfen, dass sie gehalten, getragen sind und nicht allein und im Stich gelassen werden. Es gibt ganz viele solcher Orte in unserem Erzbistum. Ich habe eine junge Frau im Edith-Stein-Berufskolleg erlebt, die mir gesagt hat: „An dieser Schule habe ich das erste Mal Mut zum Lernen und damit auch Mut für mein Leben gewonnen.“ Ich war unterwegs auf Pilgerwegen, und es gab einen wunderbaren Gottesdienst in Elkeringhausen in der Zeltkirche, in dem wir im gemeinsamen Beten gespürt haben, was unsere Hoffnung ausmacht.
Unterwegs bin ich mit Menschen zusammengekommen, die über Hoffnung erzählt haben. Eine Gemeindereferentin meinte: „Hoffnung bedeutet für mich, dass ich eigentlich nie aufgeben möchte und die Vision habe, dass es irgendwann gut wird.“ Eine Sozialarbeiterin hat die Hoffnung: „…, dass wir mutig in die Zukunft gehen. Keine Angst vor Veränderung haben. Vorwärtsgehen und nah bei den Menschen sind. Auf diesem Weg. Gerade da, wo es wehtut. Wo Konflikte sind. Wo Menschen in Armut leben. Wo Menschen Angst haben. Und wir Hoffnung spenden können.“ Und ein junger Mann – ein Messdiener – erzählte mir: „Ohne Hoffnung kann ich mir das gar nicht vorstellen.“
Für diese Erfahrungen bin ich dankbar. Ich habe erlebt, was es heißen kann, eine „Erzählgemeinschaft der Hoffnung“ zu sein. Das ist Kirche: eine Erzählgemeinschaft der Hoffnung!
Unterwegs in sich verändernden Zeiten
Das kommende Jahr 2025 ist als Heiliges Jahr ausgerufen. Es beginnt mit Weihnachten. Papst Franziskus hat es mit dem Leitwort „Pilger der Hoffnung“ überschrieben. Kirche ist pilgerndes Volk Gottes. Unterwegs in sich verändernden Zeiten. Nicht festgefahren, sondern in Bewegung. Was macht Hoffnung? Wer gibt Hoffnung? Ist es Jesus Christus? Warum haben wir allen Grund, mit dem Evangelium mit mehr Hoffnung auf die Zukunft zu blicken? Wie steht es um unsere Verantwortung, den jungen Menschen einen Weg in eine gute Zukunft zu ermöglichen? Deshalb heißt mein erstes Bischofswort an die Menschen im Erzbistum Paderborn: Mut zur Hoffnung. Gerne möchte ich mich mit Ihnen gemeinsam auf einen Weg machen, der es ermöglicht, Mut zur Hoffnung zu schöpfen.
Das Evangelium macht Hoffnung
Hoffnung braucht einen Grund. Grundlos hoffen wäre naiv und nur Optimismus. Was ist der Grund unserer Hoffnung? Gibt es die ganz große Hoffnung, die alles andere überbietet? Für uns Christinnen und Christen: ja. Diese Hoffnung hat ein Gesicht und einen Namen: Jesus Christus.
Weihnachten steht vor der Tür: das Fest der Geburt Jesu. Über dieses Kind in der Krippe sagen die Engel: Er ist der Retter. Und weiter: „Siehe, das wird euch ein Zeichen sein, ihr werdet ein Kind finden, das - in Windeln gewickelt – in einer Krippe liegt. (Lk 2,12)
Nicht nur die Hirten damals, sondern auch unzählig viele Menschen, die durch die Jahrhunderte hindurch zu einer Krippe gepilgert sind, haben beim Anblick des Kindes in der Krippe neue Lebenshoffnung geschöpft. „Das Reich Gottes ist nahe!“ Mit dieser Botschaft zog Jesus durch Galiläa und hat eine Welle der Hoffnung ausgelöst. Mit Heilungen und Zeichen, mit Gleichnissen und Bildern hat Jesus Menschen aufgerichtet, Stigmatisierte zurück in die Gemeinschaft geholt, Schuldiggewordenen Versöhnung ermöglicht. Das Evangelium zeigt, wie Jesus Mut zum Leben macht. Die Erzählungen zeigen, was möglich wird, wenn wir unsere Hoffnung auf Gott setzen.
Die Erinnerung an damals, wie Gott für sein Volk gesorgt und es nicht im Stich gelassen hat, ist der Grund, warum wir hoffen können: Auch heute lässt uns Gott nicht im Stich. Auch heute sorgt er für uns. Die Erinnerung ist eine Schwester der Hoffnung! Sich an die Heilstaten Gottes zu erinnern, eröffnet Perspektiven für die Zukunft. Darauf hoffe ich. Daran glaube ich. Und in dieser Hoffnung sollten wir einander stärken!
Wo wir Menschen an unüberwindliche Grenzen stoßen, hat Gott ungeahnte Möglichkeiten. Sogar die Hoffnungslosigkeit des Lebens schlechthin – der Tod – wird überwunden durch den Glauben an den Auferstandenen!
Lebt man mit Hoffnung anders?
Diese ganz große Hoffnung, von der wir Christinnen und Christen leben und die unsere kleinen, alltäglichen Hoffnungen „in der Spur hält“ (Papst Benedikt XVI.), ist kein Beruhigungsmittel, um nicht in Panik zu geraten. Ganz im Gegenteil! Martin Luther hat es mit einem kurzen Satz auf den Punkt gebracht: „Alles, was in der Welt erreicht wurde, wurde aus Hoffnung getan.“ Und Papst Benedikt schreibt in seiner Hoffnungsenzyklika: „Wer Hoffnung hat, lebt anders“ (Spes salvi, N. 2). Hoffnung aktiviert. Sie bringt uns in Bewegung. Ein hoffnungsvoller Mensch wartet nicht schicksalsergeben ab. Der Graben zwischen der Wirklichkeit, wie sie nun einmal ist, und der Hoffnung, wie sie von Gott her sein könnte, sollte unser Antrieb sein, uns zu engagieren, anders zu leben. Hoffnung will etwas ändern. Hoffnung hat aber auch Geduld. Denn Geduld ist ebenso eine Schwester der Hoffnung. Das bedeutet nicht, tatenlos abzuwarten oder zu meinen, die Dinge würden sich schon von selbst ändern. Der hoffnungsvolle Mensch arbeitet geduldig, aber mit Nachdruck daran, damit sich Dinge ändern. Er lässt nicht locker. Und: Zur Hoffnung gehört Mut, Dinge auszuprobieren. Zur Hoffnung gehört aber auch die Souveränität, Sackgassen, in die man geraten ist, zu verlassen und neue Wege zu probieren.
Üben wir uns in diese Grundhaltungen ein: nüchtern sehen, was ist. Verschließen wir nicht die Augen davor, wo wir tatsächlich im Erzbistum Paderborn stehen: mit dem pastoralen Personal, mit den seelsorglichen und katechetischen Anstrengungen, mit dem Ehrenamt. Was geht und was schon lange nur noch mit Mühe oder – wenn wir ehrlich sind – gar nicht mehr geht. Zeit für Inventur in unseren Gemeinden, Gremien, Verbänden und pastoralen Orten! Betäuben wir dabei aber nicht die Trauer über den Verlust, die damit einhergeht! Loslassen tut wirklich weh. Daran kommen wir nicht vorbei. Dafür braucht es eine gute Sensibilität.
Lassen wir uns aber auch nicht lähmen. Wenn wir von unserer Hoffnungsbotschaft überzeugt sind, werden wir nicht müde, nach neuen Wegen zu suchen, Ideen zu entwickeln, die Frohe Botschaft zu leben und zu bezeugen, statt den Verlust zu beklagen. Diese Haltung erhoffe ich mir von möglichst vielen! Es geht nicht um den Selbsterhalt der Kirche. Es geht um die Sendung der Kirche zu den Menschen. Dafür lohnt es sich, etwas zu wagen und Wege auch auszuprobieren. Bremsen wir nicht von vornherein neue Initiativen. Sagen wir nicht: Das bringt doch eh nichts. Vertrauen wir darauf, was der Prophet Jesaja über das Wort Gottes sagt: „Es kehrt nicht leer zu mir zurück, sondern bewirkt, was ich will, und erreicht all das, wozu ich es gesandt habe.“ (Jes 55,11).
Überfordern wir uns aber auch nicht gegenseitig. Gestalten wir die Zukunft so, dass wir auf diesem Weg möglichst viele mitnehmen. Dazu braucht es kluge Unterscheidung und ein gutes Gespür, aber auch Hartnäckigkeit und Mut, tatsächlich konkrete Schritte zu gehen. Das geschieht nicht im Alleingang. Ich erhoffe mir, dass alle, die Verantwortung tragen, die Bereitschaft mitbringen, möglichst viele Menschen auf diesem Weg zu beteiligen.
Ich will noch einen Aspekt hinzufügen: Christliche Hoffnung hofft nie nur für sich selbst. Christen sind keine Hoffnungsegoisten. Wir hoffen immer „für alle“ und „auch für die anderen“. Deshalb gehört zur christlichen Hoffnung auch die Bereitschaft, Verantwortung für die Gesellschaft zu übernehmen, Verantwortung für die nachfolgenden Generationen, für das Gemeinwohl aller. Wir tragen miteinander Verantwortung für das gemeinsame Haus, für die Schöpfung, für Frieden, für Gerechtigkeit. Ich erhoffe mir, dass wir als Kirche von Paderborn uns nicht zufriedengeben mit einer biedermeierlichen Selbstgenügsamkeit. Unser Platz ist nicht die Sakristei, sondern die Welt! Deswegen hoffe ich, dass wir mit Kreativität, mit Mut und mit Gottvertrauen für die Menschen Hoffnungsorte schaffen. Dass wir Projekte und Initiativen entwickeln, spirituelle Kraftorte stärken, damit wir glaubwürdige und ermutigende Botinnen und Boten der Hoffnung für all die Menschen sein können, mit denen wir zusammenleben! Denn: Eine Botschaft braucht Boten. Eine Hoffnungsbotschaft braucht Hoffnungsboten.
Werkzeuge der Hoffnung
Auch wenn wir als Kirche kleiner und zahlenmäßig weiter weniger werden, ich gebe die Hoffnung nicht auf, dass wir mit der richtigen Haltung auch künftig wirksam sein können. Nicht die Zahl ist entscheidend, sondern die Haltung, möglichst vielen Hoffnung geben zu wollen. Die Bilder Jesu vom Reich Gottes sind allesamt Bilder, bei denen Weniges Großes bewirken kann: das Senfkorn, das zum großen Baum wird. Der Sauerteig, der alles durchsäuert. Das Salz, das allem die Würze gibt.
Mit diesem Wort zum neuen Kirchenjahr möchte ich uns einstimmen auf das Heilige Jahr. Und das wünsche ich mir auch für uns im Erzbistum Paderborn, dass wir uns auf einen Weg machen und in Bewegung kommen. Ausschau halten nach Orten, an denen wir Hoffnung erfahren und erleben. Dass wir zu Botinnen und Boten der Hoffnung werden und das Thema Hoffnung wie ein roter Faden durch all das erlebbar wird. In der nächsten Zeit wird Monat für Monat ein besonderer Hoffnungsort in unserem Erzbistum vorgestellt werden: Da sind manche Orte dabei wie ein Hospiz oder ein Gefängnis, die man vielleicht zunächst mit Hoffnungslosigkeit in Verbindung bringen würde. Es sind aber Orte, an denen Menschen mit besonderer Sehnsucht nach Hoffnung zusammenkommen. Diese Hoffnungsorte sollen Inspiration und Kreativität anregen, denn ich bin mir sicher: Es gibt so viele Orte und Gelegenheiten in unserem Erzbistum, wo Hoffnung nicht nur gepredigt, sondern auch erlebt werden kann. Ein älterer Mann erzählte mir beim Pilgern: „Also, Hoffnung bedeutet für mich, dass es uns gelingt, die Botschaft Christi in Handeln umzusetzen. Und dass ich das noch erleben kann.“ Wenn es uns gelingt, nicht nur zu einer Erzählgemeinschaft, sondern auch zu einer Erfahrungs- und Erlebnisgemeinschaft der Hoffnung zu werden, dann sind wir auf dem richtigen Weg!
Fürchtet euch nicht!
Weihnachten steht vor der Tür. An diesem Fest feiern wir den Grund unserer Hoffnung: Gott wird Mensch und teilt unser Leben. Die Hoffnungsboten der Weihnacht schlechthin sind die Engel auf den Feldern von Bethlehem, die uns sagen: „Fürchtet euch nicht!“ Es stimmt schon, was Alfred Delp in der Weihnachtszeit 1944 inmitten der größten Not und Bedrängnis schreibt: „Man muss die Segel in den unendlichen Wind stellen, dann erst werden wir spüren, welcher Fahrt wir fähig sind.“
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Dr. Udo Markus Bentz
Erzbischof von Paderborn
1. Advent 2024

Nr. 160Statut für die pastoralen Gremien und Engagementformen
in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn

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Präambel

Als Erzbistum Paderborn haben wir uns 2020 auf den Diözesanen Weg 2030+ begeben. Dieser nimmt das Jahr 2030 und die Zeit danach als Orientierungspunkt für sein Handeln und richtet seine Weichenstellungen an der Situation der Kirche aus, die dann aller Voraussicht nach eingetreten sein wird: das Ende der Volkskirche, katholische Gläubige in der Minderheit, Einbrüche bei finanziellen Ressourcen und bei der Zahl des pastoralen Personals.
Gleichzeitig konkretisierte das Erzbistum inmitten dieser Wirklichkeiten mit dem Zielbild 2030+ sein Zukunftsbild aus dem Jahr 2014. Grundlage dafür ist unsere gemeinsame Berufung zu Menschsein, Christsein und Engagement in der Welt. Unser gemeinsames Kirchenbild, das sich auszeichnet durch Gottvertrauen und Menschenfreundlichkeit, leitet uns dabei:
Wir im Erzbistum Paderborn gewinnen Zukunft aus der lebensverändernden Kraft des Evangeliums und dem Einsatz für die Gesellschaft.
Dieses Handeln konkretisiert sich vor Ort in den Pastoralen Räumen, in denen Menschen vielfältig ihr Christsein durch ihre Taten und ihr Handeln bezeugen. Engagement in Gremien sowie in anderen Engagementformen sind Ausdruck dieses Sendungsauftrags und gelebter Synodalität.
„Synodalität ist das gemeinsame Gehen der Christen mit Christus und auf das Reich Gottes zu, in Einheit mit der ganzen Menschheit. Die Synodalität ist auf die Sendung ausgerichtet und beinhaltet das Zusammenkommen auf allen Ebenen der Kirche zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung. Sie beinhaltet auch das Erreichen eines Konsenses als Ausdruck der Gegenwart Christi, der im Geist lebendig ist. Außerdem besteht sie darin, Entscheidungen gemäß einem differenzierten Verständnis von Mitverantwortung zu treffen.“ (Schlussdokument der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode, 26. Oktober 2024, Nr. 28)
Als Christinnen und Christen dürfen wir davon ausgehen, dass Gott uns in der Wirklichkeit begegnet. Die Engagierten in den Pastoralen Räumen erforschen deshalb die Zeichen der Zeit, deuten sie im Lichte des Evangeliums und handeln dementsprechend. Dies und das gemeinsame Entscheiden geschieht als geistlicher Suchprozess, der sich in einer synodalen Haltung ausdrückt – im Hören auf den Heiligen Geist und aufeinander.
Das neue Statut für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn trägt diesem Rechnung und setzt einen Rahmen, der dem Glauben dient. Bewährtes bleibt erhalten, anderes wird weiterentwickelt und neue Entwicklungen werden aufgegriffen.
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I. Der Pastorale Raum und seine pastoralen Leitungsgremien

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§ 1
Pastoraler Raum

( 1 ) Der Begriff „Pastoraler Raum“ im Sinne der nachfolgenden Regelungen dient als gemeinsame Bezeichnung für die (Gesamt-)Pfarreien und Pastoralverbünde, die aus Pfarreien, Pfarrvikarien mit und ohne eigene Vermögensverwaltung, Filialgemeinden und sonstigen territorialen Seelsorgeeinheiten im Sinne des can. 516 § 1 CIC im Bereich des Erzbistums Paderborn bestehen.
( 2 ) Der Begriff „Rat der Pfarreien“ umfasst entsprechend Abs. 1 neben den Pfarreien auch die nicht als Pfarrei errichteten territorialen Seelsorgeeinheiten im Sinne des can. 516 § 1 CIC, insbesondere die Pfarrvikarien.
( 3 ) Ist der Pastorale Raum als eine Gesamtpfarrei strukturiert, wird in diesem Raum ein Rat der Pfarrei gebildet (Modell 1).
( 4 ) Die Entscheidung, ob in einem Pastoralen Raum, der nicht als Gesamtpfarrei strukturiert ist, ein Rat der Pfarreien (Modell 2) oder ein Pastoralverbundsrat (Modell 3) zu errichten ist, ist rechtzeitig vor der Durchführung der Wahl durch die bestehenden gewählten Gremien zu treffen.
( 5 ) Sollte von Modell 2 zu Modell 3 gewechselt werden, wird die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im Rat der Pfarreien (vormals: Gesamtpfarrgemeinderat) getroffen. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie, jeweils zum Ende einer Wahlperiode, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller gewählten pastoralen Gremien geändert werden. Jedes pastorale Gremium hat dann eine Stimme pro Pfarrgemeinde.
( 6 ) Sollte es einen bereits bestehenden Pastoralverbundsrat geben und von Modell 3 zu Modell 2 gewechselt werden, so ist der Pastoralverbundsrat in den Entscheidungsprozess der Gemeinderäte (bisher: (Gesamt-)Pfarrgemeinderäte) mit einzubeziehen. Jeder Gemeinderat (bisher: (Gesamt-)Pfarrgemeinderat) in diesem Pastoralen Raum hat bei der Beschlussfassung über die zukünftige Gremienstruktur eine Stimme pro Pfarrgemeinde. Die Beschlussfassung über die zukünftige Gremienstruktur erfolgt auch hier mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller jeweiligen Stimmen. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie jeweils zum Ende einer Wahlperiode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen im dann bestehenden Rat der Pfarreien geändert werden.
( 7 ) Sollten innerhalb von Modell 3 (Pastoralverbundsrat) mehrere Pfarrgemeinden einen gemeinsamen Gemeinderat wählen wollen, wird diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der jeweiligen bestehenden Gremien (bisher: Pfarrgemeinderat) getroffen. Jedes Gremium hat bei dieser Beschlussfassung über die zukünftige Gremienstruktur eine Stimme pro Pfarrgemeinde. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie, jeweils zum Ende einer Wahlperiode, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des betreffenden pastoralen Gremiums geändert werden.
( 8 ) Sollten mehrere Pfarrgemeinden, die in unterschiedlichen Pastoralen Räumen liegen, einen gemeinsamen Rat der Pfarreien bzw. Pastoralverbundsrat bilden wollen, wird diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der jeweiligen bestehenden Gremien in den Pastoralen Räumen für die betreffenden Pastoralen Räume insgesamt getroffen. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie, jeweils zum Ende einer Wahlperiode, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des betreffenden Gremiums geändert werden.
( 9 ) Der Rat der Pfarrei, der Rat der Pfarreien bzw. der Pastoralverbundsrat regen die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams an und unterstützen jeweils ihre Bildung. Die Gremien auf Ebene des Pastoralen Raumes bündeln so vorhandenes Engagement, regen zur Gestaltung neuer Themen an und vernetzen Akteure und Akteurinnen.
( 10 ) Auch in den muttersprachlichen Gemeinden des Erzbistums Paderborn, die als missio cum cura animarum errichtet sind, werden in analoger Anwendung der Bestimmungen dieser Ordnung Räte (Modell 1) gebildet.
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II. Rat der Pfarrei (Modell 1)

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§ 2
Auftrag des Rates der Pfarrei

( 1 ) Der Rat der Pfarrei verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.
( 2 ) In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene der Gesamtpfarrei die Leitung in den dieser zukommenden Aufgaben und wirkt so an der gemeinsamen Leitung mit.
( 3 ) Zugleich ist er das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene der Gesamtpfarrei. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.
( 4 ) Beide Funktionen nimmt der Rat der Pfarrei unter der Prämisse wahr, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).
( 5 ) Der Rat der Pfarrei trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben der Gesamtpfarrei in besonderer Weise mit. Zusammen mit der Leitung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst, der Verwaltungsleitung und dem Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im Lebensraum der Gesamtpfarrei wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Er verfolgt die gemeinsamen Aufgaben in der Gesamtpfarrei durch Vernetzung und Zusammenführung der Interessen aller Akteurinnen und Akteure, insbesondere der lokalen und thematischen Gemeindeteams.
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§ 3
Aufgabe des Rates der Pfarrei

( 1 ) Die Kirche und mit ihr die Gemeinde vor Ort vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Dieser gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen dient auch der Rat der Pfarrei und dieser erforscht daher gemeinsam mit der Leitung des Pastoralen Raumes und der Verwaltungsleitung sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betreffenden Fragen und berät diese.
( 2 ) Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
( 3 ) Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln. Dazu initiiert der Rat der Pfarrei die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung und wirkt in Absprache mit dem Kirchenvorstand auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung hin, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarrei.
( 4 ) Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des Rates des Pfarrei, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen. Dazu arbeitet er mit lokalen und thematischen Gemeindeteams zusammen.
( 5 ) Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.
( 6 ) Der Rat der Pfarrei trägt Sorge für
  1. die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarrei,
  2. die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung,
  3. die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  4. die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über den Pastoralen Raum hinaus,
  5. die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
  6. die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
  7. die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.
( 7 ) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand sorgt der Rat der Pfarrei für
  1. die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  2. die Entsendung einer zum Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
  3. die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand,
  4. die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.
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§ 4
Rechte des Rates der Pfarrei

( 1 ) Im Bereich der Pastoral wirkt der Rat der Pfarrei mit. Insbesondere beschließt er im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für die Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
( 2 ) Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen, Verbände, lokalen und thematischen Gemeindeteams in der Pfarrei in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.
( 3 ) Der Rat der Pfarrei beauftragt für die jeweiligen Kirchorte lokale Gemeindeteams. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.
( 4 ) Der Rat der Pfarrei kann für spezifische Themen thematische Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.
( 5 ) Die Beratung und Zustimmung des Rates der Pfarrei ist notwendig bei der Entwicklung, der Inkraftsetzung sowie Veränderung des Pastoralkonzeptes.
( 6 ) Der Rat der Pfarrei entsendet gemäß KVVG § 5 Abs. 1 lit. c) eine zum Kirchenvorstand wählbare Person für die jeweilige Wahlperiode in den Kirchenvorstand. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Rat der Pfarrei pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab. Außerdem wirkt er auf eine angemessene finanzielle Ausstattung der beauftragten Gemeindeteams gemäß ihrer Aufgaben hin.
( 7 ) An bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes für das Leben der Pfarrei, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten beteiligt sich der Rat der Pfarrei beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Rat der Pfarrei eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.
( 8 ) Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrei betreffen, informieren den Rat der Pfarrei regelmäßig
  1. ein Mitglied des Pastoralteams und die Verwaltungsleitung,
  2. die Vertretungen der lokalen und thematischen Gemeindeteams über deren jeweilige Tätigkeit,
  3. der Delegierte bzw. die Delegierte des Kirchenvorstandes über die wirtschaftliche Situation der Pfarrei sowie Beschlüsse des Kirchenvorstandes,
  4. die Leitungen aller Einrichtungen, deren Träger oder Gesellschafter die Pfarrei ist,
  5. die Leitung des Pastoralen Raumes über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.
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§ 5
Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarrei

( 1 ) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Rates der Pfarrei beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.
( 2 ) In Pfarreien mit mehr als 20.000 Mitgliedern beträgt die Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarrei mindestens 12. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von zehn Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.
( 3 ) Das amtierende gewählte Gremium legt die Größe des künftigen Rates der Pfarrei nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Wenn bisher kein gewähltes Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes errichtet ist, legt der Wahlausschuss nach Rücksprache mit den bisher bestehenden Gremien die zukünftige Gremiengröße fest. Der Rat der Pfarrei besteht zu mehr als der Hälfte aus gewählten Mitgliedern. Näheres regelt eine diözesane Wahlordnung.
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III. Rat der Pfarreien (Modell 2)

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§ 6
Auftrag des Rates der Pfarreien

( 1 ) Der Rat der Pfarreien verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.
( 2 ) In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene des Pastoralen Raumes die Leitung in den dieser zukommenden Aufgaben und wirkt so an der gemeinsamen Leitung mit.
( 3 ) Zugleich ist er das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene des Pastoralen Raumes. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.
( 4 ) Beide Funktionen nimmt der Rat der Pfarreien unter der Prämisse wahr, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).
( 5 ) Der Rat der Pfarreien trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben des Pastoralem Raumes in besonderer Weise mit. Zusammen mit der Leitung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst, der Verwaltungsleitung und dem Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im Lebensraum des Pastoralen Raumes wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Er verfolgt die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum durch Vernetzung und Zusammenführung der Interessen aller Akteurinnen und Akteure im Pastoralen Raum, insbesondere der lokalen und thematischen Gemeindeteams.
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§ 7
Aufgaben des Rates der Pfarreien

( 1 ) Die Kirche und mit ihr die Gemeinde vor Ort vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Dieser gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen dient auch der Rat der Pfarreien und dieser erforscht daher gemeinsam mit der Leitung des Pastoralen Raumes und der Verwaltungsleitung sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betreffenden Fragen und berät diese.
( 2 ) Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
( 3 ) Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln. Dazu initiiert der Rat der Pfarreien die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung und wirkt in Absprache mit den Kirchenvorständen auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung hin, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarreien.
( 4 ) Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des Rates des Pfarreien, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen. Dazu arbeitet er mit lokalen und thematischen Gemeindeteams zusammen.
( 5 ) Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.
( 6 ) Der Rat der Pfarreien trägt Sorge für
  1. die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren
    Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarreien,
  2. die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung,
  3. die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  4. die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über den Pastoralen Raum hinaus,
  5. die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
  6. die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
  7. die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.
( 7 ) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen im Pastoralen Raum sorgt er für
  1. die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  2. die Entsendung einer zum jeweiligen Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
  3. die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem gemeinsamen Finanzausschuss,
  4. die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.
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§ 8
Rechte des Rates der Pfarreien

( 1 ) Im Bereich der Pastoral wirkt der Rat der Pfarreien mit. Insbesondere beschließt er im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für die Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
( 2 ) Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen, Verbände, lokalen und thematischen Gemeindeteams im Pastoralen Raum in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.
( 3 ) Der Rat der Pfarreien beauftragt für die jeweiligen Kirchorte lokale Gemeindeteams. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.
( 4 ) Der Rat der Pfarreien kann für spezifische Themen thematische Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.
( 5 ) Die Beratung und Zustimmung des Rates der Pfarreien ist notwendig bei der Entwicklung, der Inkraftsetzung sowie Veränderung des Pastoralkonzeptes.
( 6 ) Der Rat der Pfarreien entsendet gemäß KVVG § 5 Abs. 1 lit. c) jeweils eine zum Kirchenvorstand wählbare Person für die jeweilige Wahlperiode in die jeweiligen Kirchenvorstände. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Rat der Pfarreien pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab. Außerdem wirkt er auf eine angemessene finanzielle Ausstattung der beauftragten Gemeindeteams gemäß ihrer Aufgaben hin.
( 7 ) An bedeutenden Entscheidungen der Kirchenvorstände für das Leben der Pfarrgemeinden des Pastoralen Raumes, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten beteiligt sich der Rat der Pfarreien beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Rat der Pfarreien eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.
( 8 ) Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die den Pastoralen Raum betreffen, informieren den Rat der Pfarreien regelmäßig
  1. ein Mitglied des Pastoralteams und die Verwaltungsleitung,
  2. die Vertretungen der lokalen und thematischen Gemeindeteams über deren Tätigkeit,
  3. die Mitglieder des Finanzausschusses über die wirtschaftliche Situation der Pastoralen Raumes sowie Beschlüsse der Kirchenvorstände,
  4. die Leitungen aller Einrichtungen, deren Träger oder Gesellschafter eine Kirchengemeinde des Pastoralen Raumes ist,
  5. die Leitung des Pastoralen Raumes über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.
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§ 9
Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarreien

( 1 ) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Rates der Pfarreien beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.
( 2 ) In Pastoralen Räumen mit mehr als 20.000 Mitgliedern beträgt die Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarreien mindestens 12. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von zehn Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.
( 3 ) Das amtierende Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes legt die Größe des zukünftigen Gremiums nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Sollte dieses Gremium ein Pastoralverbundsrat sein, legt er die zukünftige Größe des Rates der Pfarreien nach Rücksprache mit den bestehenden weiteren Gremien auf lokaler Ebene fest. Der Rat der Pfarreien besteht zu mehr als der Hälfte aus gewählten Mitgliedern. Näheres regelt eine diözesane Wahlordnung.
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IV. Pastoralverbundsrat und Gemeinderäte (Modell 3)

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§ 10
Auftrag des Pastoralverbundrates

Dem Pastoralverbundsrat obliegt die Beratung, Koordinierung und Beschlussfassung der den Pastoralverbund gemeinsam betreffenden pastoralen Vorhaben, Anliegen und Fragestellungen.
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§ 11
Aufgabe des Pastoralverbundrates

( 1 ) Der Pastoralverbundsrat hat den Pastoralverbund als Ganzes im Blick und entscheidet über strategische Ziele und Inhalte, die mit den Gemeinderäten, Gemeindeteams und dem Finanzausschuss beraten und abgestimmt werden.
( 2 ) Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln.
( 3 ) Er trägt Sorge für die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung.
( 4 ) Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
( 5 ) Er trägt Sorge für die Umsetzung von Veranstaltungen, die den gesamten Pastoralverbund betreffen. Dazu arbeitet er zusammen mit lokalen Gemeinderäten bzw. -teams sowie thematischen Gemeindeteams.
( 6 ) Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, Gemeinderäten, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Außerdem wirkt er auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung für die beauftragten Gemeindeteams gemäß ihrer Aufgaben hin. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.
( 7 ) Der Pastoralverbundsrat trägt Sorge für
  1. die Bildung von thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Pastoralverbundsrat,
  2. die Bildung von lokalen Gemeindeteams in denjenigen Pfarrgemeinden, in denen sich Gemeinderäte konstituiert haben und die aus mehreren Kirchorten bestehen, und die dies wünschen. Die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der lokalen Gemeindeteams sind in einem Kontrakt geregelt.
  3. die Pastoral vor Ort, wenn kein gültig gewählter Gemeinderat in einer Pfarrgemeinde gebildet werden konnte,
  4. die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
  5. die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
  6. die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.
( 8 ) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss im Pastoralen Raum sorgt er für
  1. die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem gemeinsamen Finanzausschuss,
  2. die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.
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§ 12
Rechte des Pastoralverbundsrates

( 1 ) Im Bereich der Pastoral wirkt der Pastoralverbundsrat mit. Insbesondere beschließt er im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
( 2 ) In Pfarrgemeinden, in denen kein gültig gewählter Gemeinderat gebildet werden konnte, trägt der Pastoralverbundsrat Sorge für die Pastoral vor Ort.
( 3 ) In Pfarrgemeinden, in denen sich Gemeinderäte konstituiert haben und die aus mehreren Kirchorten bestehen, kann er im Einvernehmen mit dem Gemeinderat lokale Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der lokalen Gemeindeteams sind in einem Kontrakt geregelt.
( 4 ) Der Pastoralverbundsrat kann für spezifische Themen thematische Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.
( 5 ) Die Beratung und Zustimmung des Pastoralverbundsrates ist notwendig bei der Entwicklung, der Inkraftsetzung sowie Veränderung des Pastoralkonzeptes.
( 6 ) An bedeutenden Entscheidungen der jeweiligen Kirchenvorstände für das Leben des Pastoralen Raumes, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten, beteiligt sich der Pastoralverbundsrat beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Pastoralverbundsrat eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.
( 7 ) Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die den pastoralen Raum betreffen, informieren den Pastoralverbundsrat regelmäßig
  1. die Leitung des Pastoralen Raumes und die Verwaltungsleitung,
  2. die Vertreter der lokalen Gemeinderäte und -teams sowie die thematischen Gemeindeteams über deren Tätigkeit,
  3. der Delegierte bzw. die Delegierte des Finanzausschusses,
  4. die Leitung über Beschlüsse von Gremien über den Pastoralen Raum hinaus und über Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.
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§ 13
Zusammensetzung des Pastoralverbundsrates

Neben amtlichen und entsandten Mitgliedern (vgl. § 18) sowie der Vertretung des Finanzausschusses nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen des Pastoralverbundsrates teil:
  1. jeweils eine berufene Vertretung der Pfarrgemeinden, in denen kein Gemeinderat gebildet werden konnte. Für diese gelten die unter lit. b) genannten Voraussetzungen.
  2. Vertretungen der Gruppen, Verbände und muttersprachlichen Gemeinden. Die Gruppen, Verbände und muttersprachlichen Gemeinden werden gebeten, Vorschläge für Berufungen zu machen, auf deren Grundlage durch das Gremium Berufungen zur beratenden Teilnahme ausgesprochen werden können. Die zu berufenden Personen müssen die Voraussetzungen erfüllen, die durch dieses Statut hinsichtlich der Wählbarkeit passiv wahlberechtigte Personen erfüllen müssen. Statt einer Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien ist die Erklärung zur Mitarbeit aufgrund Berufung in pastorale Gremien im Erzbistum Paderborn in der jeweils gültigen Fassung gegenzuzeichnen.
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§ 14
Auftrag des Gemeinderates

( 1 ) Der Gemeinderat verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.
( 2 ) In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene des pastoralen Raumes durch Entsendung in den Pastoralverbundsrat die Leitung in den spezifischen Aufgaben, die der Leitung zukommen, und wirkt so an der gemeinsamen Leitung des Pastoralen Raumes mit. Gleichzeitig ist der Gemeinderat das Gesicht der Kirche vor Ort. Hier nimmt er seine spezifischen Aufgaben wahr, die in § 15 dieses Statutes definiert sind.
( 3 ) Zugleich ist der Gemeinderat das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene der Pfarrgemeinde im Pastoralen Raum. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.
( 4 ) Beide Funktionen nimmt der Gemeinderat wahr unter der Prämisse, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).
( 5 ) Der Gemeinderat trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben der Pfarrgemeinde in besonderer Weise mit. Er nimmt die Herausforderungen im Lebensraum der Pfarrgemeinde wahr, führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen und verfolgt die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum.
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§ 15
Aufgabe des Gemeinderates

( 1 ) Die Kirche vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Hierzu hat der Pastoralverbundsrat bindende Schwerpunkte festgelegt. Diese Schwerpunkte mit umzusetzen, der Kirche vor Ort ein Gesicht zu geben und das kirchliche Leben zu gestalten sowie der gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen zu dienen, sind genuine Aufgaben des Gemeinderates.
( 2 ) Der Gemeinderat steht in abgesicherten und verbindlichen Kommunikationswegen mit den Mitarbeitenden des hauptamtlichen Personals und dem gesamten Pastoralverbundsrat.
( 3 ) Er nimmt die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil der eigenen Pfarrgemeinde wahr, deutet diese im Licht des Evangeliums und handelt angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten. Dieses Handeln erfolgt sowohl lokal als auch koordiniert durch den Pastoralverbundsrat.
( 4 ) Sein Handeln orientiert sich am Auftrag des Gemeinderates, den Festlegungen des Pastoralverbundsrates, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen.
( 5 ) Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen und Gruppen vor Ort kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.
( 6 ) Der Gemeinderat trägt Sorge für
  1. die Einbringung seiner Expertise in die Arbeit des Pastoralverbundrates zur Weiterentwicklung und Aktualisierung der pastoralen Themen vor Ort,
  2. die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  3. die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über die Pfarrgemeinde hinaus,
  4. die Wahrnehmung der Interessen der Pfarrgemeinde im politischen Bereich,
  5. die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde,
  6. die Mitwirkung an einem gemeinsamen Treffen aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.
( 7 ) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand sorgt er für
  1. die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  2. für die Entsendung einer zum Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
  3. die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand,
  4. die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.
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§ 16
Rechte des Gemeinderates

( 1 ) Im Bereich der Pastoral in der Pfarrgemeinde wirkt der Gemeinderat mit.
( 2 ) Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen, Verbände, lokalen und thematischen Gemeindeteams in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen. Hierzu orientiert er sich an den Festlegungen des Pastoralverbundsrates, der Pastoralvereinbarung sowie am Zielbild 2030+.
( 3 ) Der Gemeinderat entsendet gemäß KVVG § 5 Abs. 1 lit. c) eine zum Kirchenvorstand wählbare Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Gemeinderat pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab.
( 4 ) Der Gemeinderat entsendet eine Person in den Pastoralverbundsrat.
( 5 ) An bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes für das Leben der Pfarrgemeinde, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten, beteiligt sich der Gemeinderat beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Gemeinderat eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.
( 6 ) Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrgemeinde betreffen, informieren den Gemeinderat regelmäßig
  1. ein Mitglied des Pastoralteams über die Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen,
  2. die Vertretung aus dem Gemeinderat im Pastoralverbundsrat über aktuelle Entwicklungen im Pastoralen Raum,
  3. der Delegierte bzw. die Delegierte des Kirchenvorstandes über die wirtschaftliche Situation der Pfarrgemeinde sowie Beschlüsse des Kirchenvorstandes,
  4. die Leitungen aller Einrichtungen, deren Träger oder Gesellschafter die Kirchengemeinde ist.
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§ 17
Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates

( 1 ) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.
( 2 ) In Pfarrgemeinden mit mehr als 20.000 Mitgliedern beträgt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates mindestens 12. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von zehn Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.
( 3 ) Das amtierende gewählte Gremium legt die Größe des künftigen Gemeinderates nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Der Gemeinderat besteht zu mehr als der Hälfte aus gewählten Mitgliedern. Näheres regelt eine Wahlordnung.
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V. Gemeinsame Bestimmungen für den Rat der Pfarrei, den Rat der Pfarreien, den Pastoralverbundsrat sowie den Gemeinderat

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§ 18
Mitglieder

Der Rat der Pfarrei sowie der Rat der Pfarreien setzen sich aus amtlichen, gewählten und berufenen Mitgliedern zusammen. Dem Pastoralverbundsrat gehören amtliche und entsandte Mitglieder an, dem Gemeinderat gewählte und berufene Mitglieder. Sofern einem Gremium gewählte Mitglieder angehören, bildet diese Gruppe die Mehrheit des Gremiums.
( 1 ) Amtliche Mitglieder
  1. Sofern ein Gremium amtliche Mitglieder aufweist, gehört diesem die Leitung des Pastoralen Raumes als Mitglied an. Des Weiteren gehört diesem Gremium jeweils eine Person aus den Berufsgruppen
    1. der Pastöre im Pastoralverbund,
    2. der Ständigen Diakone,
    3. der Vikare,
    4. der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten,
    5. der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
    als amtliches Mitglied an. Die Bestimmung des amtlichen Mitgliedes obliegt der jeweiligen Berufsgruppe. Sollten weitere Berufsgruppen dem Pastoralteam angehören, entsenden auch diese eine Person als amtliches Mitglied.
  2. Übersteigt die Anzahl der amtlichen Mitglieder die Anzahl der gewählten bzw. entsandten Mitglieder, so ist die Anzahl der amtlichen Mitglieder so zu reduzieren, dass die gewählten bzw. entsandten Mitglieder im Gremium die Mehrheit bilden. Die Bestimmung der betroffenen Personen obliegt der Leitung des Pastoralen Raumes im Einvernehmen mit dem Pastoralteam.
  3. Die Mitglieder des Pastoralteams, die dem Gremium nicht als amtliches Mitglied angehören, können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Ebenfalls nehmen die Verwaltungsleitung sowie – falls ein solcher im Pastoralen Raum benannt ist – der moderierende Priester an den Sitzungen dieses Gremiums mit beratender Stimme teil.
  4. Sollte gemäß § 1 Abs. 8 ein Rat der Pfarreien bzw. ein Pastoralverbundsrat für mehrere Pastorale Räume gebildet worden sein, nehmen die jeweiligen Leitungen der Pastoralen Räume ihr Mandat jeweils einzeln als amtliches Mitglied wahr.
( 2 ) Gewählte Mitglieder
  1. In den Gremien, denen gewählte Mitglieder angehören, werden diese unmittelbar und geheim nach Maßgabe einer eigenen Wahlordnung gewählt.
  2. Aktiv wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben.
  3. Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte Wohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausgeübt werden. In diesem Fall beantragt der oder die Wahlberechtigte beim Wahlausschuss die Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Stimmt der Wahlausschuss diesem Antrag zu, so wird der oder die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass die Streichung aus dem Wählerverzeichnis des Pastoralen Raumes (bzw. der Pfarrgemeinde) am Wohnsitz erfolgt ist.
  4. Passiv wahlberechtigt sind alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und sofern sie die Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung unterschrieben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams.
( 3 ) Berufene Mitglieder
  1. In den Gremien, denen berufene Mitglieder angehören, werden diese durch die übrigen Mitglieder des Gremiums berufen. Es sind Personen zu berufen, die durch ihre Kenntnisse sowie durch ihren persönlichen Einsatz die Aufgaben des Gremiums fördern können.
    Auch sollen die Gruppen und Verbände, insbesondere solche, die durch die Wahl nicht angemessen vertreten sind, sowie die muttersprachlichen Gemeinden des Pastoralen Raumes (bzw. der Pfarrgemeinde) ausreichend vertreten sein. Die Gruppen, Verbände und muttersprachlichen Gemeinden werden gebeten, Vorschläge für Berufungen zu machen, auf deren Grundlage durch das Gremium Berufungen ausgesprochen werden können.
  2. Die zu berufenden Personen müssen die Voraussetzungen erfüllen, die durch dieses Statut hinsichtlich der Wählbarkeit passiv wahlberechtigte Personen erfüllen müssen. Statt einer Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien ist die Erklärung zur Mitarbeit aufgrund Berufung in pastorale Gremien im Erzbistum Paderborn in der jeweils gültigen Fassung gegenzuzeichnen.
  3. Hinsichtlich der Berufungen ist darauf zu achten, dass sowohl hinsichtlich des Geschlechts als auch hinsichtlich des Alters eine möglichst gleichmäßige Auswahl getroffen wird.
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§19
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft innerhalb einer Amtsperiode endet außer durch Tod
  1. durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber der Leitung des Pastoralen Raumes, dem Dechanten oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu erklären ist,
  2. durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei grober Pflichtwidrigkeit, auf Antrag des Gremiums oder der Leitung des Pastoralen Raumes nach Anhörung des oder der Betroffenen und unter Einschaltung der Konfliktanlaufstelle durch den Erzbischof bzw. im Delegationsfall durch dessen rechtmäßigen Vertreter ausgesprochen werden kann. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung erfolgt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Bei amtlichen Mitgliedern ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch den Ortsordinarius,
  3. bei amtlichen Mitgliedern zusätzlich durch Amtsverlust,
  4. bei wählbaren und berufenen Mitgliedern zusätzlich durch Verlust der Wählbarkeit, bei entsandten Mitgliedern zusätzlich durch Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium.
( 2 ) In den Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich durch die Leitung des Pastoralen Raumes oder den Dechanten zu informieren.
( 3 ) Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes, so rückt von der Ersatzliste die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen nach. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines berufenen Mitgliedes kann das jeweilige Gremium im Einvernehmen für die laufende Amtszeit ein neues Mitglied nachberufen.
( 4 ) Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder unter die Mehrheit aller Mitglieder des Gremiums, so ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen kann der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen ergreifen bis hin zur möglichen Anordnung von Neuwahlen.
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§ 20
Beteiligung der Kirchenvorstände

( 1 ) Dem Rat der Pfarrei sowie dem Gemeinderat gehört jeweils ein Mitglied des Kirchenvorstands stimmberechtigt an. Eine Vertretung kann jeweils benannt werden.
( 2 ) Dem Rat der Pfarreien gehört stimmberechtigt ein Mitglied des gemeinsamen Finanzausschusses des Pastoralen Raumes an. Eine Vertretung kann benannt werden.
( 3 ) Dem Pastoralverbundsrat gehört beratend ein Mitglied des gemeinsamen Finanzausschusses an. Eine Vertretung kann benannt werden.
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§ 21
Dauer der Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das Vorgängergremium bleibt bis zur Konstituierung des neu gebildeten Gremiums im Amt.
( 2 ) Ist nach Meinung der Mehrheit des Gremiums oder der Leitung des Pastoralen Raumes eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, kann die Konfliktanlaufstelle kontaktiert werden. Darüber hinaus können die Beratungsdienste unterstützen. Gelingt es der Konfliktanlaufstelle und den Beratungsdiensten nicht, eine Weiterarbeit des Gremiums zu bewirken, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur Anordnung von Neuwahlen.
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§ 22
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand kann auf zwei verschiedene Arten gebildet werden:
  1. als gleichberechtigtes Vorstandsteam aus zwei bis fünf Personen. Sofern dem Gremium amtliche Mitglieder angehören, ist die Leitung des Pastoralen Raumes Teil des Vorstandsteams, die übrigen Mitglieder werden aus den Reihen der gewählten bzw. entsandten sowie berufenen Mitglieder durch das Gremium gewählt.
  2. mit zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern. Sofern dem Gremium amtliche Mitglieder angehören, gehört die Leitung des Pastoralen Raumes zu den Vorsitzenden. Die übrigen Vorsitzenden sowie die eine bis drei Personen, die dem Vorstand als weitere Mitglieder angehören, werden aus den Reihen der gewählten bzw. entsandten sowie berufenen Mitglieder durch das Gremium gewählt.
Für beide Arten der Vorstandsbildung sind geschlechtergerechte Besetzungen anzustreben.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet
  1. durch Beendigung der Mitgliedschaft im Gremium,
  2. durch Rücktritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung des Pastoralen Raumes oder dem Dechanten, die in diesem Fall unverzüglich das Erzbischöfliche Generalvikariat in Kenntnis zu setzen haben, oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat erfolgen muss,
  3. in den Fällen der gewählten Vorstandsmitglieder zusätzlich durch Abwahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums; über eine erfolgte Abwahl hat die Leitung des Pastoralen Raumes das Erzbischöfliche Generalvikariat umgehend zu informieren. Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitgliedes im Vorstand, so wählt das Gremium ein neues Vorstandsmitglied. Ist für die Zeit bis zur Neuwahl keine Vorsitzende bzw. kein Vorsitzender oder insgesamt kein Vorstand vorhanden, so obliegen für diese Zeit der Leitung des Pastoralen Raumes deren Aufgaben.
( 3 ) Sollte gemäß § 1 Abs. 8 ein Rat der Pfarreien bzw. ein Pastoralverbundsrat für mehrere Pastorale Räume gebildet worden sein, nimmt im Einvernehmen der Leitungen der jeweiligen Pastoralen Räume nur eine Person das Mandat im Vorstand des jeweiligen Gremiums wahr.
( 4 ) Sollte es im Pastoralen Raum ein Leitungsteam geben, so kann die Leitung des Pastoralen Raumes ihre Mitgliedschaft im Vorstand an ein anderes Mitglied aus diesem Leitungsteam delegieren. Ausgeschlossen ist eine Delegation an die Verwaltungsleitung.
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§ 23
Konstituierung

( 1 ) Hinsichtlich des Rates der Pfarrei, des Rates der Pfarreien sowie des Gemeinderates lädt die Leitung des Pastoralen Raumes die Mitglieder spätestens drei Wochen nach der Wahl zu einer vorbereitenden Sitzung ein, in der das Einvernehmen über die Berufungen herbeigeführt werden soll.
( 2 ) Bis zum Ablauf von drei weiteren Wochen lädt die Leitung des Pastoralen Raumes die Mitglieder des Rates der Pfarrei, des Rates der Pfarreien sowie des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung ein. Während dieser Sitzung wird die Art des Vorstands beschlossen und der Vorstand gewählt. Die Leitung des Pastoralen Raumes führt den Vorsitz bis zur Übernahme des Amtes durch den jeweiligen neuen Vorstand. Im Gemeinderat wird zudem in der konstituierenden Sitzung die Person gewählt, die in den Pastoralverbundsrat entsandt werden soll.
( 3 ) Hinsichtlich des Pastoralverbundsrates lädt die Leitung des Pastoralen Raumes spätestens zwei Monate nach Wahl der Gemeinderäte die Mitglieder zur konstituierenden Sitzung ein. In dieser Sitzung soll das Einvernehmen über die Berufungen herbeigeführt sowie die Art des Vorstands beschlossen und der Vorstand gewählt werden. Die Leitung des Pastoralen Raumes führt den Vorsitz bis zur Übernahme des Amtes durch den jeweiligen neuen Vorstand.
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§ 24
Arbeitsordnung

( 1 ) Das Gremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr und immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Leitung des Pastoralen Raumes dies verlangen.
( 2 ) Das Vorstandsteam oder die beiden Vorsitzenden bereiten die Sitzungen vor. Sie berufen die Sitzungen (im Einvernehmen mit den anderen Teammitgliedern) unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin ein. Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.
( 3 ) Ist die Einladung nicht form- oder fristgerecht erfolgt, so kann die Sitzung dennoch stattfinden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
( 4 ) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder das Gremium die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Termine der Sitzungen des Gremiums sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.
( 5 ) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 6 ) Unbeschadet der in der Regel in Präsenz durchzuführenden Sitzungen können folgende besondere Sitzungs- oder Beschlussformate durchgeführt werden:
  1. virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen,
  2. Stern- oder Umlaufverfahren.
Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befinden die Vorsitzenden bzw. das Vorstandsteam. Bei der Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate ist den Mitgliedern rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln.
Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig. Stern- oder Umlaufverfahren unterliegen der Schrift- oder Textform. Bei einer Beschlussfassung im Stern- oder Umlaufverfahren ist den Mitgliedern eine Frist zur Rückäußerung einzuräumen; eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung oder eine virtuelle (Hybrid-)Sitzung durchzuführen.
Alle in besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten gefassten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
( 7 ) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe von Gründen.
( 8 ) Erklärt die Leitung des Pastoralen Raumes förmlich aufgrund der ihr durch ihr Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass sie gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Zur Klärung kann die Konfliktanlaufstelle angerufen werden, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann der Antrag durch den Vorstand dem Erzbischof zur Entscheidung vorgelegt werden.
( 9 ) Die Beschlüsse des Gremiums sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Führt das Gremium das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse von den Vorsitzenden bzw. zwei Mitgliedern des Vorstandsteams unterschrieben. Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, entsprechend zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
( 10 ) Die notwendigen Ressourcen, um die Arbeit des Gremiums sicherstellen zu können, werden von der Pfarrgemeinde bzw. dem Pastoralen Raum bereitgestellt. Hierzu zählt nach örtlichen Gegebenheiten u. a. der Zugang zum Gemeindebüro mit Drucker, Kopierer, Telefon usw. Wo erforderlich, wird der Zugang zu den betriebsnotwendigen Räumen wie Pfarrbüro, Pfarrheim und Kirche gewährleistet.
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VI. Thematisches Gemeindeteam

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§ 25
Auftrag der thematischen Gemeindeteams

( 1 ) Die thematischen Gemeindeteams in einem Pastoralen Raum verbinden je zwei Funktionen: durch die Übertragung der Verantwortung für je einen thematischen Aufgabenbereich wirken sie an der gemeinsamen Leitung des Pastoralen Raumes mit. Gleichzeitig sind sie jeweils das Gesicht der Kirche für dieses spezifische Thema.
( 2 ) Die thematischen Gemeindeteams tragen und gestalten das Leben des Pastoralen Raumes in besonderer Weise mit. Sie nehmen die Herausforderungen im Lebensraum des Pastoralen Raumes wahr und übernehmen in Rückkopplung mit den pastoralen Gremien Verantwortung für einen Bereich, in dem Christinnen und Christen gemeinsam ihren Glauben leben und ihre Fähigkeiten einsetzen können. So verfolgen sie die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum unter eigenständiger Verantwortungsübernahme für ein spezifisches Themenfeld.
( 3 ) Gemeindeteams sind eine besondere Form des Engagements. Im Vordergrund steht der Teamgedanke: Alle fühlen sich verantwortlich und unterstützen sich gegenseitig.
( 4 ) Die Gemeindeteams haben die Sicherheit, was sie selbst entscheiden können und wo Rücksprachen notwendig sind. Gemeindeteams folgen dem Selbstverständnis von selbstorganisierten Teams.
( 5 ) In jedem Pastoralen Raum sind thematische Gemeindeteams gemäß den pastoralen Schwerpunkten und Bedarfen vor Ort zu bilden.
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§ 26
Aufgabe der thematischen Gemeindeteams

( 1 ) Die Kirche vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Hierzu hat das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes im Einvernehmen mit dem Pastoralteam bindende Schwerpunkte (liturgisch, missionarisch und sozial-diakonisch) festgelegt. Insbesondere im Rahmen dieser Schwerpunkte und in anderen pastoralen Feldern gestalten die thematischen Gemeindeteams die Pastoral aktiv mit, geben der Kirche so ein Gesicht und gestalten das kirchliche Leben an den Bedarfen der Menschen orientiert. Der gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen zu dienen, ist genuine Aufgaben des jeweiligen Gemeindeteams und kommt so zum Ausdruck.
( 2 ) Das thematische Gemeindesteam steht jeweils in abgesicherten und verbindlichen Kommunikationswegen mit dem Pastoralteam und dem Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes und erhält von diesem seine Beauftragung für das jeweilige Tätigkeitsfeld. Diese Beauftragung kann unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden; im Zweifelsfall ist die Konfliktanlaufstelle anzurufen.
( 3 ) Zur Umsetzung seines Auftrags legt das jeweilige Gemeindeteam seinen Tätigkeitsumfang selbst fest, koordiniert darauf aufbauend Angebote und Aktivitäten und führt diese selbstständig durch. Diese werden regelmäßig reflektiert und angepasst; durch Reflexionen und Auswertung der Arbeit werden Inhalte für Fort- und Weiterbildungen eruiert.
( 4 ) Das Handeln der einzelnen thematischen Gemeindeteams orientiert sich am Auftrag, den das Gemeindeteam durch das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes erhalten hat, der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen.
( 5 ) Das Gemeindeteam ermutigt Menschen, ihre Fähigkeiten einzusetzen, und schafft die Rahmenbedingungen für eine Mitwirkung in dem jeweiligen Team.
( 6 ) Das thematische Gemeindeteam trägt jeweils Sorge für
  1. die Einbringung seiner Expertise in die Arbeit des Gremiums auf Ebene des Pastoralen Raumes zur Weiterentwicklung und Aktualisierung des verantworteten Themenbereichs,
  2. die aktive und selbstverantwortete Gestaltung und Umsetzung des verantworteten Themenbereiches,
  3. die Verwaltung des ihm übertragenen Budgets für seine jeweiligen spezifischen Aufgaben. Bedarfe werden mit dem jeweiligen Gremium individuell vereinbart.
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§ 27
Bildung der thematischen Gemeindeteams

Gemeindeteams können vom Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes, auch aufgrund von Anregungen von Personen, die sich hierzu an das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes wenden, gebildet werden.
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VII. Lokales Gemeindeteam

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§ 28
Auftrag der lokalen Gemeindeteams

( 1 ) Das lokale Gemeindeteam verbindet jeweils zwei Funktionen: durch die Übertragung der Verantwortung für eine oder mehrere Gemeinden (Kirchorte) wirkt es an der gemeinsamen Leitung des Pastoralen Raumes mit. Gleichzeitig ist das jeweilige lokale Gemeindeteam das Gesicht der Kirche vor Ort.
( 2 ) Das jeweilige lokale Gemeindeteam trägt und gestaltet das Gemeindeleben in besonderer Weise mit. Es nimmt die Herausforderungen im Lebensraum der Gemeinde(n) wahr und übernimmt in Rückkopplung mit den pastoralen Gremien Verantwortung für einen Bereich, in dem Christinnen und Christen gemeinsam ihren Glauben leben und ihre Fähigkeiten einsetzen können. So verfolgt es die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum unter eigenständiger Verantwortungsübernahme für das Gemeindeleben.
( 3 ) Gemeindeteams sind eine besondere Form des Engagements. Im Vordergrund steht der Teamgedanke: Alle fühlen sich verantwortlich und unterstützen sich gegenseitig.
( 4 ) Die Gemeindeteams haben die Sicherheit, was sie selbst entscheiden können und wo Rücksprachen notwendig sind. Gemeindeteams folgen dem Selbstverständnis von selbstorganisierten Teams.
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§ 29
Aufgabe des lokalen Gemeindeteams

( 1 ) Die Kirche vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Hierzu hat das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes bindende Schwerpunkte (liturgisch, missionarisch und sozial-diakonisch) festgelegt. Darüber hinaus geben die lokalen Gemeindeteams der Kirche vor Ort ein Gesicht und gestalten das kirchliche Leben an den Bedarfen der Menschen orientiert. Das Gemeindeteam entscheidet vor Ort, welche konkreten Themen und Projekte umgesetzt werden. Hiermit dient es der gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen. Themen, die über die lokalen Befugnisse hinausgehen, müssen auf übergeordneter Ebene koordiniert werden.
( 2 ) Das lokale Gemeindesteam steht jeweils in abgesicherten und verbindlichen Kommunikationswegen mit dem Pastoralteam und dem Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes und erhält von diesem seine Beauftragung für das jeweilige Tätigkeitsfeld. Diese Beauftragung kann unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden; im Zweifelsfall ist die Konfliktanlaufstelle anzurufen.
( 3 ) Zur Umsetzung seines Auftrags legt das jeweilige Gemeindeteam seinen Tätigkeitsumfang selbst fest, koordiniert darauf aufbauend Angebote und Aktivitäten und führt diese selbstständig durch. Diese werden regelmäßig reflektiert und angepasst; durch Reflexionen und Auswertung der Arbeit werden Inhalte für Fort- und Weiterbildungen eruiert.
( 4 ) Das Handeln der einzelnen lokalen Gemeindeteams orientiert sich am Auftrag, den das Gemeindeteam durch das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes erhalten hat, der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen.
( 5 ) Das Gemeindeteam ermutigt Menschen, ihre Fähigkeiten einzusetzen, und schafft die Rahmenbedingungen für ein Mitwirken in dem jeweiligen Team.
( 6 ) Das lokale Gemeindeteam trägt Sorge für
  1. die Einbringung seiner Expertise in die Arbeit des Gremiums auf Ebene des Pastoralen Raumes,
  2. die aktive und selbstverantwortete Gestaltung des kirchlichen Lebens vor Ort,
  3. die Verwaltung des ihm übertragenen Budgets für seine jeweiligen spezifischen Aufgaben.
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§ 30
Bildung des lokalen Gemeindeteams

( 1 ) In den Modellen 1 und 2 können in jedem Pastoralen Raum lokale Gemeindeteams in den jeweiligen Gemeinden gebildet werden. Diese Bildung kann durch das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes oder aufgrund von Anregungen von Personen, die sich hierzu an das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes wenden, initiiert werden.
( 2 ) In Pastoralen Räumen, die gemäß Modell 3 strukturiert sind, können in denjenigen Pfarrgemeinden, die aus mehreren Kirchorten bestehen und in denen sich Gemeinderäte konstituiert haben, lokale Gemeindeteams gebildet werden (vgl. § 12 Abs. 3). Die Bildung erfolgt analog zu Abs. 1.
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VIII. Gemeinsame Bestimmungen für thematische und lokale Gemeindeteams

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§ 31
Mitwirkungsmöglichkeiten

( 1 ) Gemeindeteams bestehen aus mindestens drei ehrenamtlich tätigen Personen, die Verantwortung für ein pastorales Thema bzw. einen pastoralen Ort übernehmen.
( 2 ) Gemeindeteams ergänzen die gewählten Gremien als Ermöglichungsräume zur Umsetzung individueller spezifischer Interessen und Förderung der jeweiligen Charismen.
( 3 ) Ein bis zwei Personen übernehmen die Anwaltschaft für den dem jeweiligen Gemeindeteam zugewiesenen Auftrag, d. h. sie halten die Koordinierung und Umsetzung des Themas im Pastoralen Raum im Blick. Näheres regelt ein entsprechend zu formulierender Kontrakt.
( 4 ) Eine offizielle Beauftragung erfolgt zu Beginn der Amtszeit des jeweiligen Gemeindeteams für diejenigen Personen, die die Anwaltschaft für das Gemeindeteam übernommen haben, und für diejenigen, die sich zu diesem Zeitpunkt für eine Mitarbeit entschieden haben.
( 5 ) Ehrenamtlich Tätige können sowohl zu Beginn des Wirkungszeitraumes als auch währenddessen das jeweilige Gemeindeteam verlassen oder hinzustoßen. Dies geschieht formlos. Sollten weniger als drei Personen in einem thematischen Gemeindeteam aktiv sein, ist dies dem obersten Gremium auf Raumebene anzuzeigen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in einem Gemeindeteam kann aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei grober Pflichtwidrigkeit, auf Antrag des beauftragenden Gremiums oder der Leitung des Pastoralen Raumes nach Anhörung des oder der Betroffenen und unter Einschaltung der Konfliktanlaufstelle durch den Erzbischof bzw. im Delegationsfall durch dessen rechtmäßigen Vertreter aufgehoben werden. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung erfolgt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
( 7 ) Eine Höchstgrenze der Mitwirkenden im Gemeindeteam gibt es nicht. Das Gemeindeteam entscheidet selbstständig über die Zahl der maximal Mitwirkenden.
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§ 32
Ansprechperson

( 1 ) Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die sein Zuständigkeitsgebiet im Pastoralen Raum betreffen, wird das Gemeindeteam von einer festgelegten Kontaktperson des Pastoralteams begleitet und beraten. Begleitung und Beratung umfasst insbesondere:
  1. falls es eine Neugründung eines Gemeindeteams ist: zum ersten gemeinsamen Treffen einladen,
  2. (geistliche) Impulse geben,
  3. für Austausch sorgen,
  4. Informationen weitergeben – zum Pastoralteam und vom Pastoralteam,
  5. Informationen weitergeben – zum Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes und von diesem Gremium,
  6. Informationen weitergeben – aus dem Dekanat und dem Erzbistum,
  7. Informationen weitergeben – zur Bistumsentwicklung, Fördermöglichkeiten, Fortbildungen und zur Vernetzung der Gemeindeteams untereinander,
  8. Unterstützung bei der Festlegung von Kommunikationswegen zum Pastoralteam und dem Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes,
  9. ansprechbar sein, vor allem wenn es Schwierigkeiten gibt.
( 2 ) Im thematischen Gemeindeteam kann die hauptamtliche Person darüber hinaus nach Bedarf und Möglichkeit in dem Gremium mitwirken. Dieser Bedarf und die Möglichkeit kann sowohl von dem Pastoralteam wie auch vom thematischen Gemeindeteam angemeldet werden.
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§ 33
Auftakttreffen

Nachdem das Gemeindeteam vom Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes beauftragt worden ist, trifft sich dieses zu einem ersten Treffen. Dieses erste Treffen wird von einem Mitglied des Pastoralteams auf Wunsch mit vorbereitet. Bei diesem ersten Treffen wird mindestens Folgendes geregelt:
  1. gemeinsame Entscheidung über die maximal zwei Sprecher bzw. Sprecherinnen des Gemeindeteams,
  2. Festlegung eines vorläufigen Arbeitsprogramms, das sich unter ständiger Reflexion weiterentwickeln kann,
  3. Klärung und Festlegung von Kommunikationswegen mit der Ansprechperson aus dem Pastoralteam.
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§ 34
Arbeitsordnung

( 1 ) Die Arbeitsweise innerhalb des jeweiligen Gemeindeteams regelt das Gemeindeteam selbst (Dauer und Häufigkeit der gemeinsamen Treffen, Leitung der Treffen, Protokollführung, Struktur des Treffens o. Ä.).
( 2 ) Die notwendigen Ressourcen, um die Arbeit des Gemeindeteams sicherstellen zu können, werden von der Pfarrgemeinde bzw. dem Pastoralen Raum bereitgestellt. Hierzu zählt nach örtlichen Gegebenheiten u. a. der Zugang zum Gemeindebüro mit Drucker, Kopierer, Telefon usw. Wo erforderlich, wird der Zugang zu den betriebsnotwendigen Räumen wie Pfarrbüro, Pfarrheim und Kirche gewährleistet.
( 3 ) Dem vom Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes beauftragten Gemeindeteam kann jeweils ein angemessener finanzieller Betrag mit eigener Budgetverantwortung für die pastorale Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
( 4 ) Das Gemeindeteam fühlt sich für seine ehrenamtlich Tätigen verantwortlich und trägt Sorge für die Pflege der Mitarbeitenden.
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§ 35
Rechte

( 1 ) Im Bereich der Pastoral im Pastoralen Raum wirken die Gemeindeteams mit.
( 2 ) Als Organ des Laienapostolates können die Gemeindeteams im Pastoralen Raum in eigener Verantwortung für ihr Tätigkeitsfeld tätig werden. Hierzu orientieren sie sich an den Festlegungen des Gremiums auf Ebene des Pastoralen Raumes, der Pastoralvereinbarung sowie am Zielbild 2030+. Der Tätigkeitsumfang wird selbst festgelegt.
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§ 36
Beauftragungszeitraum

( 1 ) Der Beauftragungszeitraum des jeweiligen thematischen Gemeindeteams richtet sich nach § 21 dieses Statutes. Es wird in Folge der konstituierenden Sitzung des Gremiums auf Raumebene beauftragt.
( 2 ) Die Beauftragung gilt bis auf Widerruf. Nach der Neuwahl im Pastoralen Raum nach § 21 kann das neu gewählte Gremium auf Raumebene das jeweilige Gemeindeteam neu beauftragen. Ein neuer Kontrakt ist dementsprechend auszuhandeln.
( 3 ) Unbeschadet dessen können Gemeindeteams auch während der Amtszeit des obersten Gremiums auf Raumebene gebildet und beauftragt oder auch aufgelöst werden.
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IX. Schlussbestimmungen

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§ 37
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Bestimmungen dieses Stauts sind auf die in den Pastoralen Räumen und muttersprachlichen Gemeinden ab diesem Zeitpunkt zu wählenden pastoralen Gremien anzuwenden.
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§ 38
Änderung diözesanen Rechts

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieses Statuts werden außer Kraft gesetzt:
  1. das Statut für Pfarrgemeinderäte vom 30. März 2013 (KA 2013, Nr. 58), zuletzt geändert am 8. Juli 2021 (KA 2021, Nr. 102),
  2. Artikel 8 des Grundstatuts für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn vom 12. November 2008 (KA 2008, Nr. 147), zuletzt geändert am 6. Mai 2013 (KA 2013, Nr. 64).
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird Artikel 7 des Grundstatuts für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn wird wie folgt neu gefasst:
„Die Rechtsstellung der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes nach weltlichem und kirchlichem Recht bleibt unberührt. Die Anliegen des Rates der Gemeinden, ggf. des Pastoralverbundsrates, werden sie bedenken.“
Paderborn, 3. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 2.102/1455/3/2-2024

Nr. 161Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie St. Petrus Warstein

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Im Bereich der Pfarrei St. Pankratius Warstein wurde 1974 die Pfarrvikarie ohne eigene Vermögensverwaltung St. Petrus Warstein errichtet.
Da die Pfarrvikarie sich nicht zu einer rechtlich selbstständigen Pfarrei entwickelt hat und seit vielen Jahren auch das pastorale Handeln nicht eigenständig, sondern gemeinsam mit der Pfarrei St. Pankratius Warstein gestaltet, bittet Pfarrer Markus Gudermann mit Schreiben vom 26. August 2022 im Einvernehmen mit den pfarrlichen Gremien um Aufhebung der Pfarrvikarie ohne eigene Vermögensverwaltung St. Petrus Warstein und um Wiederzuweisung des Pfarrgebiets zur Pfarrei St. Pankratius Warstein.
Angesichts dessen,
dass sich die Gläubigen im Bereich der Stadt Warstein zunehmend mobil verhalten und pastorale Angebote in einem größeren Umkreis wahrnehmen (vgl. Instruktion Die Pastorale Umkehr vom 29. Juni 2020, Nr. 8),
dass aufgrund zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente das Erfordernis besteht, das gottesdienstliche Leben, aber auch die Einrichtungen sowie missionarischen und diakonischen Schwerpunkte koordiniert zu planen und weiterzuentwickeln,
dass hierdurch bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen in Warstein orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden (vgl. Direktorium Apostolorum Successores vom 22. Februar 2004, Nr. 214),
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 11. September 2024 angehört wurde, bestimmt:
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Artikel 1

Die für den innerkirchlichen Rechtsraum im Bereich der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Pankratius Warstein bestehende Pfarrvikarie ohne eigene Vermögensverwaltung St. Petrus Warstein wird gemäß can. 515 § 2 und 516 CIC aufgehoben. Das Gebiet der aufgehobenen Pfarrvikarie gehört ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde territorial und seelsorglich in vollem Umfang zur Pfarrei St. Pankratius Warstein.
Die bisherige Pfarrvikariekirche St. Petrus wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei St. Pankratius Warstein.
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Artikel 2

Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrvikarie ohne eigene Vermögensverwaltung St. Petrus Warstein werden der Pfarrei St. Pankratius Warstein als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
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Artikel 3

Die Mitglieder des bisherigen gemeinsamen Pfarrgemeinderates der Pfarrei St. Pankratius Warstein und der Pfarrvikarie St. Petrus Warstein bilden bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Pfarrgemeinderäte den Pfarrgemeinderat der Pfarrei St. Pankratius Warstein.
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Artikel 4

Die Aufhebung der Pfarrvikarie ohne eigene Vermögensverwaltung St. Petrus Warstein gilt als vollzogen mit dem 1. Januar 2025.
Paderborn, 25. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 2.001/3424.11/99/56-2020
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).

Nr. 1624. Gesetz zur Änderung der Satzung des Kirchensteuerrates für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn und des Statuts des Kirchensteuerbeirates für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn (4. KiStRÄndG)

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Artikel 1
Änderung der Satzung des Kirchensteuerrates
für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn

Die Satzung des Kirchensteuerrates für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn vom 23. Mai 1984 (KA 1985, Nr. 41), zuletzt geändert durch 3. KiStRÄndG vom 4. Juni 2021 (KA 2021, Nr. 78) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeit entfällt oder die Voraussetzungen für die Berufung entfallen. Sie endet ferner, wenn der Rücktritt erklärt wird. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Kirchensteuerrat nicht, wenn die persönliche Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 1 Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b) KVVG entfällt (Erreichen der Altersgrenze).“
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Artikel 2
Änderung des Statuts des Kirchensteuerbeirates
für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn

Das Statut des Kirchensteuerbeirates für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn vom 1. September 1969 (KA 1969, Nr. 260), zuletzt geändert durch 3. KiStRÄndG vom 4. Juni 2021 (KA 2021, Nr. 78), wird wie folgt geändert:
In § 1 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedschaft im Kirchensteuerbeirat endet, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 entfallen. Sie endet ferner, wenn der Rücktritt erklärt wird. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Kirchensteuerbeirat nicht, wenn die persönliche Wählbarkeitsvoraussetzung nach Abs. 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b) KVVG entfällt (Erreichen der Altersgrenze).“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 11. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.:
6.2/2723.30/14/3-2024
6.2/2723.30/14/5-2024

Nr. 163Änderung der KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O)

  1. Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODAOrdnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O) vom 27.10.1997 (KA 1997, Nr. 159), zuletzt geändert am 09.11.2020 (KA 2020, Nr. 105), wird wie folgt geändert:
    1. In der Präambel werden in Satz 2 die Worte „Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ durch die Worte „Art. 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung)“ ersetzt.
    2. § 2 wird wie folgt geändert:
      1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „zuständig“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sofern diese Rechtsträger nicht gemäß § 1 Abs. 3 bis 5 oder anderen gesetzlichen Regelungen von der Zuständigkeit der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausgenommen sind.“ eingefügt.
      2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „(2) Die Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf das Wahljahr folgenden Kalenderjahres. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember des fünften Kalenderjahres der Amtsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Konstituierung der Kommission zu ihrer folgenden Amtsperiode erfolgt sein. Hat sich die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht konstituiert, so nimmt die bestehende Kommission über ihre Amtsperiode hinaus die Aufgaben gemäß dieser Ordnung bis zur Konstituierung der Kommission zu ihrer folgenden Amtsperiode wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.“
      3. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „(3) Die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“
    3. § 3 wird wie folgt geändert:
      1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „‘Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst‘ (Zentral-KODA)“ durch die Wörter „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“ sowie die Angabe „§ 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 ZAK-Ordnung“ ersetzt.
      2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „(2) Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 2 Abs. 1 ZAK-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach Art. 9 Grundordnung vor.“
      3. In Absatz 3 werden die Worte „Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung“ durch die Worte „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 2 Abs. 3 ZAK-Ordnung“ ersetzt.
    4. § 5 wird wie folgt geändert:
      1. An Absatz 1 Satz 5 wird ein neuer Satz 6 folgenden Wortlauts angefügt:
        „Die Generalvikare geben dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission die Vertreter der Dienstgeber bekannt.“
      2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „(2) Die Vertreter der Mitarbeiter werden in einer Wahlversammlung durch Wahlbeauftragte für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen aus den verschiedenen Berufsgruppen des kirchlichen Dienstes gewählt werden. Die Wahlbeauftragten werden durch die Mitarbeitervertretungen der in § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsträger benannt.“
      3. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
        „(3) Wählbar sind die Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO, die am Tag der Wahlversammlung (§ 8 Regional-KODA-Wahlordnung) das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und bei denen Absatz 4 Satz 2 ihrer Wahlberechtigung nicht entgegensteht. Nicht wählbar sind:
        1. Auszubildende im Sinne der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse,
        2. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Ordnung für Praktikumsverhältnisse,
        3. Auszubildende im Sinne der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung), sowie
        4. Studierende im Sinne der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen.“
      4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa)
        In Satz 1 werden die Worte „Wahlberechtigt und wahlvorschlagberechtigt“ durch das Wort „Wahlvorschlagsberechtigt“ und die Worte „Wahltag (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung)“ durch die Worte „Tag der Wahlversammlung (§ 8 Regional-KODA-Wahlordnung)“ ersetzt.
        bb)
        In Satz 2 werden die Worte „wahlberechtigt und nicht“ gestrichen.
        cc)
        Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
        „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) bis d) genannten
        Personengruppen.“
        dd)
        Satz 4 wird aufgehoben.
      5. In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „wahlberechtigte“ durch das Wort „wahlvorschlagsberechtigte“ ersetzt.
      6. Absatz 10 wird wie folgt neu gefasst:
        „(10) Nach Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.“
      7. Nach Absatz 11 wird ein neuer Absatz 12 folgenden Wortlauts angefügt:
      „(12) Der Vorsitzende der Kommission der laufenden Amtsperiode lädt zur konstituierenden Sitzung der Kommission zu ihrer folgenden Amtsperiode ein.“
    5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einmal aus den“ durch die Worte „einmal aus der“ ersetzt.
    6. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
    7. § 11 Absatz 2 wird aufgehoben.
    8. In § 12 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 5“ durch die Angabe „Artikels 7“ ersetzt.
    9. In § 17 Absatz 1 erhält Satz 4 Halbsatz 1 folgende neue Fassung:
      „Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung;“
    10. In § 21a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.
    11. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
        „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
      2. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
    12. Die §§ 24a und 24b werden aufgehoben.
    13. An § 24 wird ein neuer § 24a folgenden Wortlauts angefügt:
      § 24a Übergangsregelung für die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zu den Änderungen dieser Ordnung zum 1. Januar 2025
      Auf die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet diese Ordnung in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung Anwendung.“
  2. Die Änderungen unter Ziffern I. 1. bis I. 3. und I. 5. bis I. 13. treten am 31. Dezember 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I. 4. treten am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Paderborn, 18. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 164ZAK-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen

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  1. Es wird folgende Ordnung für die Wahl der Dienstnehmervertreter aus den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Wahlordnung NW) erlassen:
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„Ordnung für die Wahl der Dienstnehmervertreter aus den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln,
Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
(ZAK-Wahlordnung NW)
Wenn in dieser Ordnung allein die männliche oder weibliche Schreibweise verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
1

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§ 1
Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Region Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (§ 4 Absatz 2 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)) erfolgt im Anschluss an die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 Absatz 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) in einer Wahlversammlung.
( 2 ) Mitglieder der Wahlversammlung sind:
  1. die für die neue Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen gewählten Mitglieder der Mitarbeiterseite, einschließlich der für die neue Amtsperiode von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder,
  2. die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der KODA des Verbandes der Diözesen Deutschlands und das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Dombau-KODA Köln ausüben,
  3. die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Kommissionen im Sinne von § 1 Absatz 5 KODA-Ordnung ausüben.
( 3 ) Die Wahlversammlung findet nach der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) statt.
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§ 2
Wahlvorstand

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus der Person, die zum Zeitpunkt der Einladung (§ 3 Abs. 1) auf Vorschlag der Mitarbeiterseite das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, sowie dem Geschäftsführer der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen. Behält sich das Mitglied des Wahlvorstands, das das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, eine Kandidatur für die Wahl vor, bestellt die Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen eine andere Person aus ihrer Mitte, die sich eine Kandidatur für die Wahl nicht vorbehält, zum Mitglied des Wahlvorstands.
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§ 3
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand lädt die Mitglieder zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.
( 2 ) Die Vorsitzenden der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Kommissionen teilen dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung Namen und Anschriften der jeweiligen Mitglieder oder des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung mit. Kann der jeweilige Sprecher der Mitarbeiterseiten der in § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Kommissionen nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, benennt er ein anderes Mitglied der Mitarbeiterseite der jeweiligen Kommission als Mitglied der Wahlversammlung.
( 3 ) Der Einladung wird eine Liste mit den Namen der Mitglieder der Wahlversammlung unter Angabe der jeweiligen Kommission beigefügt.
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§ 4
Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand eröffnet und leitet die Wahlversammlung. Er führt eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an der Wahlversammlung einzutragen hat.
( 2 ) Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder drei Vertreter der Dienstnehmer in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission sowie Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Vertreter der Dienstnehmer und die Ersatzmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
( 4 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Stimmzettel werden in der erforderlichen Anzahl vom Wahlvorstand erstellt. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wähler ihre Stimme geheim abgeben können.
( 5 ) Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Namen. Die Stimmabgabe ist in der Anwesenheitsliste zu vermerken. Bemerkungen auf dem Stimmzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
( 6 ) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und gibt das Ergebnis bekannt.
( 7 ) Als Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 8 ) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt der Kandidat mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.
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§ 5
Niederschrift

Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlversammlung eine Niederschrift. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
  • die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  • die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen,
  • die für die Ungültigkeit von Stimmzetteln maßgebenden Gründe,
  • die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • die Namen der gewählten Personen.
Der Niederschrift sind die Anwesenheitsliste sowie ein Exemplar des angefertigten Stimmzettels beizufügen. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand leitet den Mitgliedern der Wahlversammlung innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung eine Kopie der Niederschrift zu.
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§ 6
Mitteilung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand teilt die Namen der gewählten Vertreter der Dienstnehmer sowie der Ersatzmitglieder nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 1) der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sowie den Generalvikaren der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer zur Veröffentlichung im diözesanen Amtsblatt mit.
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§ 7
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach der Wahlversammlung beim Wahlvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Der Wahlvorstand leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und seiner Stellungnahme dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn zur Entscheidung zu.
( 3 ) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich unter Beteiligung der von der Anfechtung betroffenen Mitglieder durch die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet unter den Voraussetzungen des § 4 Absätze 5 und 6 ZAK-Ordnung. In diesem Fall rückt das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 4 Abs. 7 Satz 2) in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nach. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, erfolgt eine Nachwahl in entsprechender Anwendung dieser Ordnung. Abweichend von § 1 Absatz 2 Buchst. a) sind bei einer Nachwahl die Vertreter der Mitarbeiterseite der bestehenden Regional-KODA Nordrhein-Westfalen Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 findet sinngemäße Anwendung, wenn eine in der Wahlversammlung (§ 1 Absatz 1) gewählte Person zu einem Zeitpunkt, in dem diese Person noch nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, die Wahl nicht annimmt oder aus anderen Gründen nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission werden kann.
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§ 9
Kosten und Dienstbefreiung

( 1 ) Für die Wahlversammlung stellt eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer im erforderlichen Umfang Raum und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
( 2 ) Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. a) trägt das für die Dienststelle des jeweiligen Mitglieds zuständige Belegenheitsbistum nach Maßgabe der Anlage 15 KAVO; dies gilt nicht für die von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder. Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) trägt der jeweilige Dienstgeber.
( 3 ) Zur Teilnahme an der Wahlversammlung gewährt der Dienstgeber des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
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§ 10
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen einschließlich der Niederschrift werden bei der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
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§ 11
Ersetzung der bisherigen Wahlordnung

Diese Ordnung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Ordnung für die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA für die Region Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der bis zum 28. Februar 2023 gültigen Fassung der Zentral-KODA-Ordnung (Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen) vom 1.11.2016, (KA 2016, Nr. 142), zuletzt geändert am 26.03.2021, (KA 2021, Nr. 45).
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§ 12
Übergangsregelung

( 1 ) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission rückt gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 f. Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt längstens bis zum Ablauf der 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen.
( 2 ) Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, findet eine Nachwahl gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 und 4 dieser Ordnung statt.“
II.
Die Ordnung unter Ziffer I. tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 18. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 165Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA
(§ 5 Abs. 11 KODA-Ordnung) – Regional-KODA-Wahlordnung

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  1. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA WahlO) gemäß § 5 Abs. 11 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung (KODA-O) vom 18. August 2014 (KA 2014, Nr. 115), zuletzt geändert am 8. Januar 2020 (KA 2020, Nr. 19), wird wie folgt neu gefasst:
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„Präambel

Diese Ordnung enthält nähere Bestimmungen zur Wahl der mitarbeiterseitigen Mitglieder in die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 i.V.m § 5 Abs. 11 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-Ordnung)).
Wenn in dieser Ordnung allein die männliche oder weibliche Schreibweise verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen derbesseren Lesbarkeit.
1
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§ 1
Zeitliche Festlegung der Wahlversammlung, Richtlinien

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter werden in einer Wahlversammlung durch Wahlbeauftragte gewählt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KODA-Ordnung). Die Wahlversammlung hat zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni des Wahljahres stattzufinden. Die genaue Festlegung des Tages der Wahlversammlung obliegt dem diözesanen Wahlvorstand (§ 2). Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Neuwahl nach einer für ungültig erklärten Wahl.
( 2 ) Jeder Generalvikar kann verbindliche Richtlinien zur Durchführung der Wahlhandlungen in der Diözese erlassen.
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§ 2
Diözesaner Wahlvorstand

( 1 ) Der diözesane Wahlvorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Mitglied des Wahlvorstandes kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst beschäftigt ist.
( 2 ) Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes für die Kommission, so ist für ihn unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied aus sonstigen Gründen aus dem Wahlvorstand ausscheidet.
( 3 ) Der diözesane Wahlvorstand wird von den Vertretern der jeweiligen Diözesen in der Mitarbeiterseite der bestehenden Kommission bestellt. Sie bestimmen zudem den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung und laden den Wahlvorstand dazu ein. Bestellung und Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgen bis spätestens 14 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Satz 3 gilt nicht für den Fall einer Neuwahl nach einer für ungültig erklärten Wahl. Im Falle einer Neuwahl erfolgen die Bestellung des Wahlvorstands sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung bis spätestens zwei Monate nach Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Über die Konstituierung des Wahlvorstands sowie den Tag der Wahlversammlung ist der Generalvikar durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Wahlvorstands, die Kontaktdaten des Wahlvorstands sowie der Tag der Wahlversammlung werden vom Vorsitzenden des Wahlvorstands im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht.
( 4 ) Ist die Wahl bis zum Zeitpunkt des Absatz 3 Satz 3 nicht erfolgt, wird der Wahlvorstand vom zuständigen Generalvikar bestellt, der den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung bestimmt. Ist in den Fällen des Absatzes 2 kein neues Mitglied bestellt worden, erfolgt die Bestellung durch den zuständigen Generalvikar.
( 5 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer. Seine Handlungen nimmt er mit mindestens drei Mitgliedern vor.
( 6 ) Jeweils zwei Mitglieder der diözesanen Wahlvorstände können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl abstimmen. Sie werden dabei von den Geschäftsführern beider Kommissionsseiten unterstützt.
( 7 ) Die Mitglieder des Wahlvorstandes führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
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§ 3
Unterstützung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
( 2 ) Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar bis spätestens 6 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) das verbindliche Verzeichnis der Dienstgeber, die 6 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KODA-Ordnung erfüllen. Nach Ablauf der nach § 4 Absatz 4 festgesetzten Frist kann der Generalvikar das Verzeichnis des Satzes 1 auf Vorschlag des Wahlvorstandes ergänzen.
( 3 ) Die im verbindlichen Verzeichnis der Dienstgeber (Absatz 2 Satz 1) aufgeführten Dienstgeber übermitteln dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung hin innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist folgende Informationen:
  1. Name und Anschrift der jeweiligen Vorsitzenden/des jeweiligen Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen,
  2. Anzahl der nach § 6 Absatz 2 MAVO maximal möglichen Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
( 4 ) Kommt ein Dienstgeber seinen Verpflichtungen aus dieser Ordnung nicht nach, fordert ihn der Wahlvorstand unter Fristsetzung auf, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Dienstgeber der Aufforderung nicht fristgerecht nach, wendet sich der Wahlvorstand an den Generalvikar, der den Dienstgeber unter Fristsetzung auffordert, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Dienstgeber auch der Aufforderung durch den Generalvikar nicht fristgerecht nach, soll der Wahlvorstand die Handlungen selbst durchführen oder auf Kosten des Dienstgebers durch geeignete Dritte durchführen lassen.
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§ 4
Wahlbeauftragte

( 1 ) Die zu wählenden Vertreter der Mitarbeiter werden von den Wahlbeauftragten gewählt (§ 5 Absatz 2 KODA-Ordnung). Die Wahlbeauftragten müssen Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO sein und bei dem Dienstgeber beschäftigt sein, dessen Mitarbeitervertretung sie benennt. § 2 Absatz 7 findet sinngemäße Anwendung.
( 2 ) Die Wahlbeauftragten sind von den einzelnen Mitarbeitervertretungen der von § 2 Absatz 1 Satz 2 KODA-Ordnung erfassten Dienstgebern gemäß nachfolgendem Schlüssel zu bestellen:
Mitarbeitervertretungen mit gemäß § 6 Absatz 2 MAVO
- drei
zu wählenden Mitgliedern
eine Wahlbeauftragte/einen Wahlbeauftragten,
- fünf
zu wählenden Mitgliedern
zwei Wahlbeauftragte,
- sieben
zu wählenden Mitgliedern
drei Wahlbeauftragte,
- neun
zu wählenden Mitgliedern
fünf Wahlbeauftragte,
- elf
zu wählenden Mitgliedern
neun Wahlbeauftragte.
Mitarbeitervertretungen, die gemäß § 6 Abs. 2 MAVO aus mehr als elf zu wählenden Mitgliedern bestehen können, bestellen jeweils so viele Wahlbeauftragte wie der Mitarbeitervertretung gemäß § 6 Abs. 2 MAVO Mitglieder zustehen.
( 3 ) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen in Textform auf, die Wahlbeauftragten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu bestellen. Die Mitarbeitervertretungen teilen Namen, Vornamen und Anschrift der bestellten Wahlbeauftragten dem Wahlvorstand bis zu einem von diesem festzusetzenden Termin in Textform mit.
( 4 ) Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese fordert der Vorsitzende des Wahlvorstands alle Mitarbeitervertretungen für den Fall, dass sie keine Aufforderung nach Abs. 3 Satz 1 erhalten haben, auf, die Informationen nach Abs. 3 Satz 2 bis zu einem vom Wahlvorstand festzusetzenden Termin in Textform dem Wahlvorstand mitzuteilen.
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§ 5
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Kommission fest.
( 2 ) Der Wahlvorstand versendet an alle Dienstgeber, die im Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 2 erfasst sind, Formulare für die Wahlvorschläge in der erforderlichen Anzahl zur Weitergabe an die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiter (§ 5 Absatz 4 KODA-Ordnung). Der Wahlvorstand unterrichtet über die Möglichkeit, gemäß § 6 Wahlvorschläge zu machen, und weist auf die zu beachtenden Fristen hin. Der Dienstgeber bestätigt dem Wahlvorstand in Textform innerhalb der von Wahlvorstand gesetzten Frist die Weitergabe der Formulare für die Wahlvorschläge an die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiter.
( 3 ) Die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiter (§ 5 Absatz 4 KODA-Ordnung) können diese Formulare für die Wahlvorschläge auch selbst bei den Wahlbeauftragten und beim Wahlvorstand anfordern.
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§ 6
Verfahren zur Einreichung von Wahlvorschlägen

( 1 ) Jeder wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Namen beinhalten. Die Wahlvorschläge müssen den Namen und die Anschrift des Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und den Dienstgeber enthalten. Dem Wahlvorschlag ist die vom Kandidaten unterschriebene Erklärung beizufügen, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und bereit ist, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen. Die Vorschläge müssen vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens 10 weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.
( 2 ) Sind nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so kann der Wahlvorstand eine einmalige Verlängerung der Frist beschließen (Ausschlussfrist).
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§ 7
Überprüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge und stellt fest, ob die zur Wahl Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Sodann erstellt der Wahlvorstand die Stimmzettel. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln richtet sich nach dem Alphabet. Auf den Stimmzetteln müssen für jeden Kandidaten Name und Anschrift, die ausgeübte Tätigkeit sowie die beschäftigende Einrichtung und der Dienstgeber angegeben werden.
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§ 8
Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahlversammlung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KODA-Ordnung) findet in Form einer Präsenzveranstaltung statt. Der Wahlvorstand legt den Tag der Wahlversammlung fest.
( 2 ) Der Wahlvorstand lädt die Wahlbeauftragten zur Wahlversammlung ein. Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geleitet. Die Kandidaten erhalten hierbei Gelegenheit zur Vorstellung.
( 3 ) In der Wahlversammlung werden die zu wählenden Vertreter der Mitarbeiter in der KODA gewählt. Die Wahlbeauftragten üben ihr Stimmrecht dadurch aus, dass sie auf dem Stimmzettel bis zu drei Namen ankreuzen. Sind auf einem Stimmzettel mehr als die nach Satz 2 zulässigen Namen oder ist auf dem Stimmzettel kein Name angekreuzt, ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.
( 4 ) Ein Wahlbeauftragter darf der Wahlversammlung nur aus unabwendbaren Gründen fernbleiben. In diesem Fall kann der Wahlbeauftragte das Wahlrecht auf einen anderen Wahlbeauftragten übertragen. Ein Wahlbeauftragter kann zusätzlich nicht mehr als 1 übertragenes Wahlrecht ausüben. Die Übertragung des Wahlrechts ist dem Wahlvorstand in Textform anzuzeigen.
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§ 9
Wahlergebnis

( 1 ) In die Kommission sind aus jeder Diözese die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 2 ) Sind in einer Diözese weniger als drei Kandidaten gewählt, dann ist für jeden fehlenden Kandidaten das Ersatzmitglied aus einer anderen Diözese zusätzlich gewählt, das unter den Ersatzmitgliedern aller Diözesen die meisten Stimmen erhalten hat.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest und gibt es im Amtsblatt der Diözese bekannt. Das Wahlergebnis muss die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen enthalten.
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§ 10
Wahlanfechtung

( 1 ) Das gemäß § 5 Abs. 9 KODA-Ordnung zuständige Gericht ist das gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.
( 2 ) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist händigt der Vorsitzende des diözesanen Wahlvorstands dem Generalvikar und dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission eine Kopie der Niederschrift über das Wahlergebnis aus.
( 3 ) Im Fall einer für ungültig erklärten Wahl finden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die §§ 11 Abs. 2, 9 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Ersatzmitglieder vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt Mitglieder der Kommission sind, in dem die in der wiederholten Wahl gewählten Kandidaten als Mitglieder der Kommission unanfechtbar feststehen. Die Amtsperiode der in der wiederholten Wahl gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode der Kommission (§ 2 Abs. 2 KODA-Ordnung).
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§ 11
Ausscheiden eines Mitglieds der Mitarbeiterseite

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite aus der Kommission aus, rückt das Ersatzmitglied nach, das in derselben Diözese die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
( 2 ) Steht kein Ersatzmitglied in der Diözese mehr zur Verfügung, findet § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Die nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Feststellungen trifft der Vorsitzende der Kommission.
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§ 12
Aufbewahrung der Wahlunterlagen, Dokumentation

( 1 ) Der Wahlvorstand übersendet die Wahlniederschrift an die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite, wo sie aufbewahrt wird. Die Stimmzettel werden auf Veranlassung des Wahlvorstands bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist im (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat aufbewahrt. Sonstige anspruchsrelevante (§ 3 Abs. 4 Satz 3) oder nach Maßgabe des Wahlvorstands aufbewahrungswürdige Wahlunterlagen werden unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat übergeben.
( 2 ) Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahl zu dokumentieren. Dazu soll der Wahlvorstand die wesentlichen von ihm genutzten Wahl-Dokumente (z.B. Anschreiben, Merkblätter) unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes im Sinne von Muster-Dokumenten auf einem elektronischen Speichermedium festhalten und dieses der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite zur Verfügung stellen.
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§ 13
Kosten

( 1 ) Die aus Anlass der Wahl und der Aufbewahrung der Wahlunterlagen entstehenden Kosten trägt die Diözese. Entstandene Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung (Anlage 15 zur KAVO) erstattet.
( 2 ) Die Diözese stellt unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung. § 24 Abs. 1 KODA-Ordnung gilt entsprechend.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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§ 14a
Übergangsregelung zur Neufassung dieser Ordnung zum 1. Januar 2025

Auf die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet diese Ordnung in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung Anwendung.“
II.
Die vorstehende Neufassung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Paderborn, 18. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 166Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn
vom 8. November 2024

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Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat in ihrer Sitzung am 8. November 2024 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften beschlossen:
I.
Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2.Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 20. Juni 2024 (KA 2024, Nr. 90), werden wie folgt geändert:
1)
Nach § 41 des allgemeinen Teils wird folgender Abschnitt VII eingefügt:
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Abschnitt VII
Überleitungs- und Besitzstandsregelungen für die bereits beschäftigten Mitarbeiter ab 01. Januar 2025

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§ 42
Überleitung

( 1 ) Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln die Überleitung von bereits beschäftigten Mitarbeitern mit Wirkung ab 01. Januar 2025 (Stichtag). Mit Mitarbeitern, deren Arbeitsvertrag keine Bezugnahme auf die AVR Kolping-Paderborn in der seit 2010 jeweils geltenden Fassung enthält, ist eine entsprechende Vereinbarung zu schließen, wenn das Arbeitsverhältnis dann noch Bestand hat.
( 2 ) § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 43
Eingruppierung

Die Mitarbeiter werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der für sie gemäß den jeweiligen Geltungsbereichen individuell einschlägigen Anlagen in der Entgeltgruppe eingruppiert, die ihrer Tätigkeit entspricht.
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§ 44
Stufenzuordnung (Tabellenentgelt nach § 15)

( 1 ) Die Mitarbeiter werden der Entgeltstufe 1 der jeweiligen Entgelttabellen zugeordnet.
( 2 ) Ist das Entgelt nach Abs. 1 niedriger als das bislang vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt, erhalten die Mitarbeiter eine Differenzzulage nach Abs. 3. Zum Arbeitsentgelt im Sinne von Satz 1 gehören auch Ortszuschläge und Zulagen nach anderen Tarifwerken sowie sämtliche weiteren Zulagen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen dieser AVR.
( 3 ) In den Fällen nach Abs. 2 erhalten die Mitarbeiter eine Differenzzulage in Höhe der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt und dem bisherigen Gehalt. Die Zulage nach Satz 1 wird auf zukünftige Lohnerhöhungen angerechnet, unabhängig von dem der Erhöhung zugrunde liegenden Rechtsgrund.
( 4 ) Abweichend von Abs. 2 und 3 werden Gehaltsbestandteile, die bisher aus einem bestimmten sachlichen Grund gewährt worden sind, als Bestandteil der Differenzzulage nur so lange gewährt, wie dieser Grund fortbesteht, z.B. Verheirateten- und Kinderzuschläge, Zulagen für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben etc. Als sachlicher Grund gilt auch die Festlegung bestimmter Zulagen oder Zuschläge aufgrund der Anwendung sonstigem Vorbehalt gewährte Zulagen.
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§ 45
Jahressonderzahlung, Besitzstandsregelungen

( 1 ) Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nach § 18 ist das Tabellenentgelt. Die Differenzzulage nach § 35 Abs. 3 wird nicht berücksichtigt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 erhalten Mitarbeiter, die zum Stichtag nach § 42 einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung aus einem anderen Rechtsgrund haben, die entsprechende Sonderzahlung nach Maßgabe der bisher geltenden Regelung.
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§ 46
Besitzstandsregelung Urlaubsgeld

Ein aufgrund bisheriger Vereinbarung bestehender Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt unberührt.
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§ 47
Besitzstandsregelung Vermögenswirksame Leistungen

Bisher bestehende Ansprüche auf die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen bleiben bestehen.
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§ 48
Betriebliche Altersversorgung

Sämtliche bisher bestehenden Vereinbarungen zur betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung / Pensions- und Zusatzversorgungsvereinbarungen bleiben unberührt.
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§ 49
Bemessungsgrundlage für Sonderformen der Arbeit

Bemessungsgrundlage für den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist das Tabellenentgelt.
2)
Der bisherige Abschnitt VII erhält die Bezeichnung Abschnitt VIII.
3)
Der bisherige § 42 erhält die Bezeichnung § 50.
4)
Der bisherige § 43 wird gestrichen.
II.
Die Änderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.
Paderborn, 20. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/6/3-2024

Personalnachrichten

Nr. 167Personalchronik

Personalveränderungen Kleriker
Verfügungen des Erzbischofs
Ernennungen
Hammer, Johannes, Pfarrer in Olpe, St. Martinus, zusätzlich zum ersten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Südsauerland: 9.7./15.9.2024
Dr. Jochem, Peter, Rektor der Bildungseinrichtungen in Hardehausen, zusätzlich zum Vorsitzenden des Diözesanverbands Paderborn des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande: 22.10./1.11.2024
Dr. Klashörster, Manuel, Pastor, zum Pfarradministrator in Delbrück, zum Pfarrverwalter in Hövelhof, Boke, Lippling, Ostenland und Westenholz, zum Verwalter in Sudhagen, Espeln, Hövelriege, Steinhorst und Schöning sowie zum Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Delbrück-Hövelhof: 28.11./1.12.2024
Leber, Markus, Pfarrer in Altenhundem, zusätzlich zum zweiten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Südsauerland: 9.7./15.9.2024
Neuser, Andreas, Dechant, Pfarrer in Attendorn, zusätzlich erneut zum Dechanten für das Dekanat Südsauerland: 9.7./15.9.2024
Stolz, Thomas, Pfarrer in Paderborn, St. Bonifatius, zusätzlich zum Diözesanpräses im Bund der Historischen Schützenbruderschaften Diözesanverband Paderborn e.V.: 28.10./ 1.11.2024
Entpflichtungen
Conze, Bernhard, Pfarrer in Korbach, als Dechant des Dekanates Waldeck: 23.10./1.11.2024
Funke, Hubert, aus dem aktiven Dienst als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brilon: 22.10./1.11.2024
Göke, Martin, Geistl. Rat, Pfarrer i. R., als Diözesanpräses im Diözesanverband Paderborn im Bund der Deutschen Historischen Schützenbruderschaften e.V.: 28.10./1.11.2024
Haase, Bernd, unter Annahme seines Stellenverzichtes als Pfarrer in Delbrück, als Pfarrverwalter in Boke, Hövelhof, Lippling, Ostenland und Westenholz, als Verwalter in Espeln, Hövelriege, Schöning, Steinhorst und Sudhagen, als Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Delbrück-Hövelhof sowie als Dechant für das Dekanat Büren-Delbrück: 18.9./ 1.12.2024
Kinold, Raimund, Pfarrer, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Attendorn, als erster stellvertretender Dechant für das Dekanat Südsauerland: 9.7./15.9.2024
Mika, Meinolf, Pfarrer, als nichtresidierender Domkapitular im Metropolitankapitel am Hohen Dom zu Paderborn sowie als Pastor im Pastoralen Raum Herne: 12.7./1.11.2024
Niemeier, Dietmar, unter Annahme seines Stellenverzichtes als Pfarrer in Letmathe, St. Kilian, als Pfarrverwalter in Letmathe-Grüne und Letmathe-Oestrich, als Verwalter in Letmathe, St. Josef sowie als Leiter des Pastoralverbundes Letmathe: 30.8./1.12.2024
Ovenhausen, Aloys, aus dem aktiven Dienst als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brilon: 19.8./1.9.2022
Dr. Schmidt, Konrad, Msgr., Professor, als Vorsitzender des Diözesanverbands Paderborn des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande: 22.10./1.11.2024
Verfügungen des Generalvikars
Ernennungen/Beauftragungen
Dr. Best, Gerhard, Msgr., Domkapitular, Wallfahrtsleiter der Werler Marienwallfahrt, zum Wallfahrtsseelsorger im Team der Werler Marienwallfahrt: 25.6./1.11.2024
Bolte, Heinrich, Krankenhauspfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Korbach: 18.9./1.10.2024
Emehelu, Chinemelu Nnaemeka (Enugu/Nigeria), Pastor, zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Schloß Neuhaus: 1.10.2024
Fleiter, Christian, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Marsberg, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippe-Detmold: 24.7./1.10.2024
P. Frey, Jean-Uriel, zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West: 1.9.2024
Koch, Wilhelm, Geistl. Rat, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brakeler Land: 1.8.2024
Koke, Dieter, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lennestadt: 29.8./1.9.2024
Küchler, Jakob Jan, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Mindener Land, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippstadt und zusätzlich mit der Wahrnehmung der Jugendpastoral der Deutsch-Französischen St. Liborius-Fraternität: 17.7./1.10.2024
Lewkowski, Michal (Bialystok/Polen), Vikar in der Katholischen Polnischen Mission Bielefeld, zusätzlich zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Rheda-Herzebrock-Clarholz: 1.10.2024
Reinert, Martin, Msgr., Pastor, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zur Aushilfe im Pastoralen Raum Pastoralverbund Wünnenberg sowie unter Entpflichtung als Leiter des Teams Exerzitien und Geistliche Begleitung in der Abteilung Glauben im Dialog des Bereiches Pastorale Dienste zur Mitarbeit im Team Exerzitien und Geistliche Begleitung: 21.11./1.12.2024
Entpflichtung
Dr. Shepetiak, Oleh (Lwiw/Ukraine), Professor, als Subsidiar im Pastoralen Raum Herne: 5.11./1.12.2024
Beurlaubungen/Freistellungen
P. Earnest, Elgan OCD, als Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund Am Hagener Kreuz: 28.10.2024
Küchler, Jakob Jan, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippstadt, freigestellt im Umfang einer halben Stelle für das Lehramtsstudium: 17.7./1.10.2024
Verfügungen des Diözesanadministrators
Versetzung in den endgültigen Ruhestand:
Kirmes, Michael, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Dortmund, St. Ewaldi sowie als Krankenhausseelsorger im St.-Josefs-Hospital Hörde: 3.11.2023/1.10.2024
Personalveränderungen Laien im pastoralen Dienst
Ernennungen/Beauftragungen
Altehenger, Ursula, zur Gemeindereferentin in der besonderen Initiative „Wallfahrt Werl“ im Pastoralen Raum Pastoralverbund Werl: 27.9./1.10.2024
Dette-Habscheid, Constanze, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Siegen-Freudenberg, zusätzlich zur Leiterin pastorales Netzwerk / Pastorale Koordination: 19.11./1.10.2024
Henke, Claudia, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Südlippe-Pyrmont, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bigge-Olsberg: 12.8./1.9.2024
Klais, Agnes, Diplom-Theologin in der Schulseelsorge im Mallinckrodt-Gymnasium Dortmund und Stadtschulbeauftragte in der Stadtkirche Dortmund, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Pastoralreferentin daselbst: 1.10./1.9.2024
Tadday, Annkathrin, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippe-Detmold, zusätzlich zur Leiterin pastorales Netzwerk / Pastorale Koordination: 19.11./1.10.2024
Wulf, Leonie, Diözesanseelsorgerin in der Katholischen Landjugendbewegung (KLJB) im Erzbistum Paderborn, zusätzlich in der Assistenz der Katholischen Hochschulgemeinde Paderborn: 7.10./15.10.2024
Entpflichtungen
Koj, Ulrike, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Gütersloh und in der Krankenhausseelsorge im Westfälischen Landeskrankenhaus Gütersloh: 19.3./1.10.2024
Lohmann, Andrea, als Gemeindereferentin im Pastoralverbund Hamm-Mitte-Osten und Pastoralverbund Hamm-Mitte-Westen und in der Krankenhausseelsorge im St. Marien-Hospital Hamm: 13.5./1.12.2024
Scharfen, Petra Hildegard, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Schloß Neuhaus, Heiliger Martin, und in der besonderen Initiative „Ehrenamtskoordination und Spirituelle Begleitung“: 16.11.2022/1.11.2024
Todesfälle
Schenk, Ernst, Geistlicher Rat Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Kamen, Hl. Familie und anschließend Pfarradministrator in Hirschberg, geboren 13. November 1938 in Siegen, geweiht 23. Juli 1968 in Paderborn, gestorben 4. Oktober 2024, Grab in Warstein-Hirschberg
Frobel, Ulrich, Geistlicher Rat Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Stukenbrock, St. Johannes Baptist, geboren 14. Dezember 1945 in Barby, geweiht 3. Juni 1978 in Paderborn, gestorben 22. September 2024, Grab in Paderborn (Westfriedhof, Urnenfeld)
Kroker, Reinhard (Magdeburg, fr. Paderborn), Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Halle, St. Norbert, geboren 16. April 1935 in Klosterbrück, geweiht 11. Juni 1960 in Berlin-Charlottenburg, gestorben 20. Oktober 2024, Grab in Magdeburg (Westfriedhof)
Lieb, Ulrich (Magdeburg, fr. Paderborn), Domkapitular em., früher Leiter der Hauptabteilung Pastoral und stellvertretender Generalvikar im Bischöflichen Ordinariat Magdeburg, geboren 12. August 1944 in Waldenburg (Schlesien), geweiht 26. Juni 1971 in Halle (Saale), gestorben 8. November 2024 in Magdeburg, Grab in Magdeburg (Kathedralfriedhof)
Quante, Elmar, früher Pfarrer in Gütersloh, St. Pankratius und Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Gütersloh, geboren 23. August 1958 in Lippstadt, geweiht 25. Mai 1985 in Paderborn, gestorben 26. November 2024 in Paderborn, Grab in Lippstadt (Hauptfriedhof, Priestergruft)

Nr. 168Heilige Weihen

Am 23. November wurden durch Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz im Hohen Dom zu Paderborn folgende Kandidaten zu Diakonen für den Ständigen Diakonat geweiht:
1.
Eifler, Klaus
St. Walburga Werl
2.
Enste, Stefan
St. Christophorus Hirschberg
3.
Köhler, Andreas
St. Johannes Baptist Rödgen
4.
Kölsch, David
St. Laurentius Rudersdorf
5.
Malkemper, Jens
St. Theresia vom Kinde Jesu Neunkirchen
Am 17. November wurde durch Bischof Dr. Felix Genn im Sankt-Paulus-Dom zu Münster Stefan Nagels aus der Pfarrei Herz Jesu im Erzbistum Paderborn zum Diakon für den Ständigen Diakonat geweiht.

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 169Richtlinien zur Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Erzbistum Paderborn

Gemäß Nummer 3.6 der Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18. November 2019 (KA 2019, Nr. 127) sind alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu schulen.
Im Bereich des Erzbistums Paderborn werden Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen, die der Sensibilisierung, der Vermittlung grundlegender Informationen zum Thema sexualisierte Gewalt und der Erarbeitung eines fachlich adäquaten Nähe-Distanz-Verhältnisses in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dienen, nach Maßgabe der folgenden Richtlinien gefördert:
1)
Organisation der Schulungen
Die Organisation der Schulungen, insbesondere die Beauftragung einer ausreichenden Anzahl von Referierenden, die Raumbelegung, Bereitstellung von Medien (Beamer, Pinnwände, Flipchart etc.), Bewirtung und Einladung der Teilnehmenden, obliegt dem jeweiligen Rechtsträger, der damit auch einen Bildungsträger beauftragen kann. Mehrere Rechtsträger können auch gemeinsame Schulungen für Ihre Mitarbeitenden organisieren bzw. organisieren lassen.
2)
Vom Rechtsträger zu tragende Kosten
Die Kosten für Raum, Medien, Material, Bewirtung der Anwesenden sowie die mit der Freistellung der an der Fortbildung teilnehmenden Mitarbeitenden verbundenen Personal- und Reisekosten werden vom kirchlichen Rechtsträger übernommen.
3)
Förderung der Honorarkosten
3.1)
Eine Schulungsgruppe sollte pro Referierenden mindestens 10, höchstens 20 Personen umfassen. Für Honorar, Reisekosten und ggf. Umsatzsteuer der Referierenden gewährt das Erzbistum pro Schulungsgruppe einen Zuschuss von bis zu 1250 €.
3.2)
Die Höchstsätze der Bezuschussung für die Kosten der Referierenden betragen:
  1. für die Basisschulung (mind. 3 Zeitstunden): 300 €;
  2. für die Basisplusschulung (mind. 6 Zeitstunden / Tagessatz): 750 €;
  3. für die Intensivschulung (mind. 12 Zeitstunden): 1250 €.
3.3)
Für Fortbildungs- bzw. Vertiefungsveranstaltungen betragen die Höchstsätze:
  1. für eine Halbtagesveranstaltung (mind. 4 Zeitstunden): 400 €;
  2. für eine Tagesveranstaltung (mind. 6 Zeitstunden): 750 €.
3.4)
Unterstützung bei der Erstellung und Überarbeitung des institutionellen Schutzkonzeptes
  1. Zur Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung der Schutzkonzepte gewährt das Erzbistum Paderborn einen Zuschuss für den Einsatz für externe Honorarkräfte von 75,00 EUR pro Stunde zzgl. Fahrtkosten; der Zuschuss kann maximal für 15 Honorarstunden pro Schutzkonzeptentwicklung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Regelung nicht.
  2. Zur Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger bei der Überarbeitung des Schutzkonzeptes gewährt das Erzbistum Paderborn einen Zuschuss für den Einsatz für externe Honorarkräfte von 75,00 EUR pro Stunde zzgl. Fahrtkosten; der Zuschuss kann maximal für 5 Honorarstunden pro Schutzkonzeptentwicklung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Regelung nicht.
4)
Beantragung der Förderung
Der Rechtsträger beantragt innerhalb von 6 Wochen nach der Durchführung den Zuschuss für die Kosten der Referierenden mittels eines vom Erzbistum Paderborn zur Verfügung gestellten Formulars. Dazu reicht er die vorgesehenen Anlagen, die unterschriebene Teilnehmerliste und die Originalrechnung des Referierenden ein. Durch das Team Prävention im Erzbischöflichen Generalvikariat werden die Anträge geprüft und der zulässige Zuschuss bewilligt. Bei Unterschreiten der unter 3.1 genannten Gruppengröße kann auf Antrag ein anteiliger Zuschuss bewilligt werden.
5)
Referierende
  1. Präventionsschulungen (Erstschulungen) können nur gefördert werden, wenn diese durch einen/ eine von der diözesanen Präventionsbeauftragte beauftragten Person durchgeführt werden.
  2. Fortbildung und Vertiefungsveranstaltungen, die von nicht durch die diözesanen Präventionsbeauftragte beauftragten Person durchgeführt werden, können nach vorheriger Absprache mit der diözesanen Koordinationsstelle gefördert werden.
  3. Multiplikatoren und Multiplikatorinnen der Profile der katholischen Jugendarbeit sind keine Referierenden im Sinne dieser Förderrichtlinie.
6)
Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Richtlinien nicht.
7)
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Zugleich treten die „Richtlinien zur Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Erzbistum Paderborn“ vom 19. November 2021 (KA 2022, Nr. 36; KA 2023, Nr. 65) außer Kraft.
Paderborn, 3. Dezember 2024
L.S.
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Generalvikar
Gz.: 1.002/1399/1/2-2021

Nr. 170Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Gemeindekatechese,
des religiösen Lebens von Paaren und Familien sowie von religiösen Inhalten
in der katholischen Jugendarbeit

Das Erzbistum Paderborn unterstützt Angebote, Projekte und Veranstaltungen im Rahmen der Gemeindekatechese sowie Jugend-, Paar- und Familienpastoral, bei denen sich die Teilnehmenden mit religiösen Inhalten und Fragestellungen auseinandersetzen oder sich mit katechetischen Inhalten der Sakramentenpastoral beschäftigen.
Antragsberechtigung
1. Antragsberechtigt sind alle Kirchengemeinden, Pastoralverbünde/Pastoralen Räume und Dekanate, Katholische Jugendverbände und Katholische Jugendfreizeitstätten, Orden und Geistliche Gemeinschaften, Katholische Träger von Projekten sowie Einzelpersonen, Initiativen und Gruppen mit Anbindung an Pastorale Orte mit Sitz im Erzbistum Paderborn.
Förderbedingungen
2. Gefördert werden 25% der tatsächlich entstandenen Kosten (max. in Höhe des für den Antragstellenden verbleibenden Eigenanteils; Teilnehmerbeiträge gelten als Eigenanteil). Als Kosten werden anerkannt: Arbeitsmaterial, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kursgebühren, Fahrtkosten (Bahn 2. Klasse oder Bus) und Kosten für Leitungskräfte, Referierende, Mitarbeitende und Begleitpersonen. Wenn die Benutzung von PKW günstiger ist, werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 € als Kosten anerkannt.
Förderfähig sind Tagesveranstaltungen und mehrtägige Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, mit oder ohne Übernachtung mit religiöser Schwerpunktsetzung.
3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Etatmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt durch den Bereich Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates. Eine Bezuschussung derselben Maßnahme durch verschiedene Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates und/oder andere diözesane Stellen ist ausgeschlossen.
Verfahren
4. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme einzureichen, hierfür wird ein Antragsformular zur Verfügung gestellt.
Spätestens drei Monate nach der Veranstaltung ist die Durchführung der Veranstaltung mittels des hierfür zur Verfügung gestellten Nachweisformulars einzureichen.
Für Veranstaltungen, die ausfallen sollten, wird kein Zuschuss bereitgestellt (auch nicht für mögliche Stornokosten). Die Absage bzw. der Ausfall einer genehmigten Veranstaltung ist unmittelbar anzuzeigen.
Schlussbestimmungen
5. Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und werden zunächst bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 zur Erprobung in Kraft gesetzt.
Zugleich treten die Richtlinien vom 8. April 1998 (in der Fassung vom 9. August 2000) für die Förderung von Maßnahmen der Gemeindekatechese (KA 1998, Nr. 70; KA 2000, Nr. 130), die Richtlinien vom 21. Oktober 2010 für die Förderung von Maßnahmen religiösen Lebens in der Familie (KA 2011, Nr. 9) und die Richtlinien vom 17. Januar 2019 für die Förderung von religiösen Inhalten in der kath. Jugendarbeit (KA 2019, Nr. 13) außer Kraft.
Ebenso treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinien alle früher erlassenen Förderbestimmungen für Maßnahmen der Gemeindekatechese, des religiösen Lebens von Paaren und Familien sowie von religiösen Inhalten in der katholischen Jugendarbeit außer Kraft, soweit sie den Regelungen dieser Richtlinien entgegenstehen.
4. Dezember 2024
L.S.
Grafik
Grafik
Generalvikar
Generalvikar
Gz.: 1.72/1523/1/6-2024

Nr. 171Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl zum Kirchensteuerrat für den
im Lande NW gelegenen Teil des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029

Die Wahl der Laienmitglieder und -ersatzmitglieder des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn für die Amtsperiode vom 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 fand in den 7 Wahlbezirken der Erzdiözese Paderborn zwischen dem 19. und dem 21. November 2024 statt (vgl. Wahlrichtlinien, KA 2024, Nr. 57).
Nach Rücksendung der Wahlunterlagen durch die Bezirkswahlausschüsse an das Erzbischöfliche Generalvikariat wurden folgende Mitglieder gewählt (Ersatzmitglied in Klammern):
Wahlbezirk 1
(Dekanate Paderborn, Büren-Delbrück und Höxter)
Petra Brinkmann, Paderborn
Philip Sonntag, Delbrück
(Dr. Richard Böger, Paderborn)
Wahlbezirk 2
(Dekanate Hellweg und Lippstadt-Rüthen)
Iris Korbmacher, Erwitte
Norbert Quante, Welver
Wahlbezirk 3
(Dekanate Bielefeld-Lippe, Herford-Minden und Rietberg-Wiedenbrück)
Michael Mersch, Verl
Werner Twent, Rheda-Wiedenbrück
(Marko Steiner, Bad Oeynhausen)
Wahlbezirk 4
(Dekanate Hagen-Witten, Märkisches Sauerland und Unna ohne die Pastoralen Räume Pastoralverbund Lünen und Gesamtpfarrei St. Marien Schwerte)
Christiane Humpert, Hagen
Dr. Klaus Weimer, Hagen
(Marcus Arldt, Witten)
Wahlbezirk 5
Dekanate Dortmund und Emschertal sowie die Pastoralen Räume Pastoralverbund Lünen und Gesamtpfarrei St. Marien Schwerte)
Rainer Hellmann, Dortmund
Inga Wegner, Herne
(Marco Becker, Herne)
Wahlbezirk 6
(Dekanate Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost und Hochsauerland-West)
Sonja Hansmann, Marsberg
Burkhard König, Schmallenberg
Wahlbezirk 7
(Dekanate Siegen und Südsauerland)
Georg Kaiser, Kirchhundem
Matthias Vitt, Siegen
(Michael Reperich, Olpe)
Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Wahl angenommen.
Entsprechend § 1 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 der Satzung des Kirchensteuerrates für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn haben die wahlberechtigten Mitglieder des Priesterrates auf der Sitzung des Priesterrates am 28. November 2024
Herrn Pfarrer Christian Conrad, Dortmund
sowie
Herrn Pfarrer Ansgar Heckeroth, Enger
zu Mitgliedern des Kirchensteuerrates für die Amtsperiode vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 gewählt.
Die Herren haben die Wahl angenommen.
Gem. § 15 der Wahlordnung des Kirchensteuerrates für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn vom 21. Juni 1985 (KA 1985, Nr. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2024 (KA 2024, Nr. 26) stellt das Erzbischöfliche Generalvikariat hiermit nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen im Priesterrat und in den Wahlbezirken das Gesamtergebnis der Wahl fest.
Gem. § 16 der Wahlordnung entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Wahl in den Wahlbezirken ergeben, von Amts wegen oder auf Antrag der Bezirkswahlausschuss. In Bezug auf die Wahl im Priesterrat entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Priesterrates. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach dieser Veröffentlichung beim Bezirkswahlausschuss bzw. dem geschäftsführenden Vorstand des Priesterrates eingegangen sein. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zulässig. Dieses entscheidet dann endgültig.
Die postalische Anschrift des zuständigen Bezirkswahlausschusses bzw. des geschäftsführenden Vorstandes des Priesterrates kann beim Erzbischöflichen Generalvikariat in Paderborn (Telefon: 05251 / 125-1753) erfragt werden.
Paderborn, 3. Dezember 2024
L.S.
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Generalvikar
Gz.: 6.4/2723.30/1/1-2023

Nr. 172Richtlinien zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben im Bereich des Rechnungswesens für Kirchengemeinden

1. Bezahlung von Eingangsrechnungen
Ab dem 1.1.2025 hat die Begleichung von Eingangsrechnungen der Kirchengemeinden beim jeweiligen Gemeindeverband über den kirchengemeindlichen Haushalt – und nicht mehr über vor Ort geführte Konten – erfolgen. Dazu sind alle Eingangsrechnungen in elektronischer Form beim Gemeindeverband einzureichen. Die sachlich/rechnerische Prüfung und Zahlungsfreigabe ist weiterhin im 4-Augen-Prinzip vor Ort durchzuführen und entweder auf dem Rechnungsdokument oder in der Wilken-Buchhaltung zu dokumentieren.
Begründung: Das im Zuge der Einführung der Software Wilken P5 bereitgestellte Modul „WebKasse“ dient der Führung örtlicher Barkassen. Es ist nicht geeignet, Eingangsrechnungen oder Belege mit Bezug zur Anlagenbuchhaltung zu verbuchen. Die notwendige nachträgliche Verarbeitung verlangsamt das Rechnungswesen in den Gemeindeverbänden ganz erheblich. Eine Begleichung von Eingangsrechnungen darf dementsprechend nicht mehr über ein vor Ort geführtes Girokonto erfolgen.
2. Entgegennahme von E-Rechnungen
Ab dem 1.1.2025 sind alle Kirchengemeinden mit Betrieben gewerblicher Art (BgA) gesetzlich verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form entgegennehmen zu können, als sog. E-Rechnungen. Hierfür steht in den Buchhaltungen der Gemeindeverbände eine standardisierte Eingangsadresse zur Verfügung.
3. Transparenz von Konten und Depots der Kirchengemeinden
Um auch die Vermögensanlagen der Kirchengemeinde richtig im Jahresabschluss abzubilden, benötigen die Gemeindeverbände zeitnahe Informationen über Bewegungen auf Spar- und Termingeldkonten, Darlehenskonten und Wertpapierdepots. Hierfür ist es notwendig, dem Bereich Rechnungswesen im Gemeindeverband die Bewegungen auf Konten und Depots zeitnah zur Kenntnis zu bringen. Mit der Bank für Kirche und Caritas konnte hierzu ein Verfahren für eine Informationsvollmacht entwickelt werden, für welches die Bank ihren Kunden die notwendigen Unterlagen zuleiten wird. Für weitere Depots und Bankkonten bei anderen Kreditinstituten ist eine entsprechende Informationsvollmacht durch den Kirchenvorstand zugunsten des Gemeindeverbandes zu erteilen. Hierbei muss die Information des Gemeindeverbandes über die Kontobewegungen gesichert sein, damit die dortigen Bewegungen in der Finanzbuchhaltung gebucht werden können.
Soweit durch die Kirchenvorstände noch physische Sparbücher verwaltet werden, sind diese zeitnah, spätestens bis 31.3.2025, in digital verwaltete Sparanlagen zu übertragen, um auch für diese Anlagen eine jeweils aktuelle Information über Kontostand und Kontobewegungen an den Gemeindeverband übermitteln zu können.
Paderborn, 10. Dezember 2024
L.S.
Grafik
Generalvikar

Nr. 173Ergebnisplanung 2025 für die Körperschaft öffentlichen Rechts
Erzbistum Paderborn

Ist 2023
Plan 2024
Plan 2025
Abw.
P25-P24
EUR
EUR
EUR
EUR
'1.
Erträge aus Kirchensteuern
-423.680.568
-422.735.500
-429.994.900
'2.
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen
-64.735.493
-62.879.305
-63.429.494
'3.
Sonstige Umsatzerlöse
-16.747.462
-14.898.089
-15.669.497
'4.
Sonstige Erträge
-80.819.601
-585.983.124
-8.979.715
-509.492.609
-10.573.568
-519.667.459
-10.174.850
'5.
Aufwendungen aus Zuwendungen und Zuschüsse
220.360.170
236.304.208
246.135.838
9.831.630
'6.
Personalaufwand
a.
Löhne und Gehälter
140.528.436
156.687.559
154.310.061
b
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
53.609.742
194.138.178
28.191.352
184.878.911
24.819.127
179.129.188
-5.749.723
davon Altersversorgung
35.557.734
7.566.518
3.360.301
'7.
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Analgevermögens und Sachanlagen
15.866.916
16.325.417
17.238.399
912.982
'8.
Sonstige Aufwendungen
68.536.469
86.524.817
87.137.486
612.669
Zwischenergebnis
-87.081.392
14.540.744
9.973.453
-4.567.291
'9.
Erträge aus Beteiligungen
-38.250
-38.250
-38.250
'10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
-12.179.133
-46.150.000
-47.095.125
'11.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
-4.275.122
-1.556.556
-3.684.053
'12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen
930
3.250
900
'13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
11.868.555
-4.623.021
12.705.960
-35.035.596
13.317.586
-37.498.942
-2.463.346
davon aus Aufzinsung
11.751.974
12.705.485
13.257.581
'14.
Steuern vom Einkommen und Ertrag
0
0
0
'15.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
-91.704.413
-20.494.852
-27.525.489
-7.030.637
'16.
Sonstige Steuern
151.698
152.283
116.238
-36.045
'17.
Jahresergebnis
-91.552.716
-20.342.569
-27.409.251
-7.066.682
'18.
Gewinnvortrag
-60.618.601
0
0
'19.
Entnahme aus Rücklagen
a.
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage
0
0
0
b.
Entnahme aus der Baurücklage und Sonderrücklage
-34.317.684
-9.085.600
-8.650.160
435.440
c.
Entnahme aus der Rücklage für Pensionen und ähnl. Verpflichtungen
-99.220.060
-113.620.262
-89.605.893
24.014.369
d.
Entnahme aus der Ergebnisrücklage
-30.941
-150.000
-349.200
-199.200
'20.
Einstelllung in Rücklagen
a.
Einstellungen in die Ausgleichsrücklage
179.112.751
114.860.166
90.352.262
-24.507.904
b
Einstellung in die Baurücklage und Sonderrücklage
29.441.194
1.100.000
800.000
-300.000
c.
Einstellung in die Rücklage für Penionen und ähnl. Verpflichtungen
121.413
0
1.396.474
1.396.474
d
Einstellung in die Ergebnisrücklage
0
0
0
0
'21.
Bilanzergebnis
-77.064.644
-27.238.265
-33.465.768
-6.227.503

Nr. 174Erwachsenenfirmung 2025

„Der Bischof ist der ursprüngliche Spender der Firmung. Für gewöhnlich wird das Sakrament von ihm gespendet, weil so der Zusammenhang mit der ersten Geistaus­gießung am Pfingsttag besonders deutlich zum Ausdruck kommt. Denn die Apostel selbst haben den Heiligen Geist, den sie empfangen haben, durch Handauflegung den Gläubigen weiter gegeben . Die Spendung durch den Bischof verdeutlicht die enge Verbindung der Gefirmten mit der Kirche und ihre Verpflichtung, den Menschen von Christus Zeugnis zu geben." (Die Feier der Firmung)
Unbeschadet der Vorschrift des can. 883 CIC haben erwachsene Firmbewerberinnen und Firmbewerber die Möglichkeit, bei den in den Pfarreien turnusgemäß gespendeten Firmungen vom Bischof das Sakrament der Firmung zu empfangen.
Darüber hinaus werden für das Erzbistum zwei Termine angeboten, an denen erwachsene Firmbewerberinnen und Firmbewerber das Sakrament der Firmung durch den Bischof empfangen können:
Samstag, 14. Juni 2025
um 10.30 Uhr im Hohen Dom zu Paderborn
Montag, 01. Dezember 2025
um 18.00 Uhr in der Propsteikirche St. Walburga zu Werl
Die Firmvorbereitung ist in den jeweiligen Pfarrgemeinden des Wohnortes des Firmbewerbers bzw. der Firmbewerbering durchzuführen.
Die Firmbewerberinnen und Firmbewerber sind rechtzeitig im Sekretariat von Weihbischof Matthias König anzumelden: Domplatz 3, 33098 Paderborn, Tel. 05251 / 125-1561. E-Mail: matthias.koenig@erzbistum-paderborn.de
Sollte es aus einem besonderen Grund pastoral geboten erscheinen, einem erwachsenen Firmbewerberin oder Firmbewerber außerhalb der oben aufgezeigten Firmfeiern das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. z. B. can. 1065 § 1 CIC), so wende man sich frühzeitig ebenfalls an das Sekretariat von Weihbischof König. Firmvollmacht an Priester gemäß can. 884 CIC wird auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen gegeben.

Kirchliche Mitteilungen

Nr. 175„Kommt her und esst!“ – Gabe der Erstkommunionkinder 2025

„Kommt her und esst!“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk 2025 seine Erstkommunionaktion und bittet um die Gabe der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2025 um die bekannte nachösterliche Begegnung der Jünger mit dem auferstandenen Herrn am See von Tiberias (Johannes 21,1-14).
Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und Stärkung katholischer Gemeinden sowie zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die jungen und nachfolgenden Generationen in extremer Diaspora notwendig ist, unter anderem:
  • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Wohngruppen
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in Nord- und Ostdeutschland
  • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen
  • Religiöse Kinderwochen (RKW)
  • Katholische Jugend-(verbands)arbeit
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch
  • ambulante Kinderhospizdienste
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuniongabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Erstkommunionvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2025 mitzutragen. Als „Hilfswerk für den Glauben und der Solidarität“ ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner mit „Hilfe zur Selbsthilfe“ und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Erstkommunionkinder möglich. Vergelt’s Gott!
Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Begleitheft mit katechetischen und liturgischen Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erstkommunionaktion veröffentlicht. Neben (Praxis-)Beiträgen renommierter religionspädagogischer und theologischer Fachleute zum Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter auch Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2025. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Erstkommunionvorbereitung eingesetzt werden kann. Aktuelles zur Vorbereitung liefert viermal im Jahr auch der Erstkommunion-Newsletter, der kostenfrei unter www.bonifatiuswerk.de/newsletter abonniert werden kann.
Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkommunionposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spätestens Februar 2025. Bereits im August 2024 wurden die Begleithefte zum Thema „Kommt her und esst!“ verschickt.
Bitte überweisen Sie die Erstkommuniongabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank!
Thema und Materialien zur Erstkommunionaktion 2026 können zudem bereits ab Frühjahr 2025 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V.
Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe
Kamp 22, 33098 Paderborn
Tel. 05251 / 2996-94
E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de
Internet: www.bonifatiuswerk.de

Nr. 176„On fire“ – Gabe der Neugefirmten 2025

Die Firmaktion 2025 des Bonifatiuswerkes steht unter dem Leitwort „On fire“. Feuer fasziniert und hat seit jeher eine anziehende Wirkung auf uns Menschen. Mit Feuer verbinden wir Licht, Wärme, Geborgenheit und die Kraft des Heiligen Geistes. Zugleich sind wir uns aber auch der Ambivalenz des Feuers bewusst: Feuer kann zerstören und Schmerzen verursachen. Im übertragenen Sinne greift das Leitwort „On fire“ zentrale Fragestellungen von jungen Menschen im Firmalter auf: Für was brenne ich? Worauf möchte ich mein Leben ausrichten? Wo entdecke ich Spuren Gottes? Was „verbrennt“ meine Wünsche und Sehnsüchte in meinem Leben? Mit der Firmaktion 2025 möchten wir die Firmbewerberinnen und -bewerber sowie ihre Katechetinnen und Katecheten dazu ermutigen, auf die Suche nach Antworten auf diese bedeutsamen Fragen zu gehen.
Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die Gabe der Neugefirmten. Die Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an nachfolgende Generationen in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deutschen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Gemeinden unter anderem:
  • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Wohngruppen
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in Nord- und Ostdeutschland,
  • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen,
  • Religiöse Kinderwochen (RKW),
  • Katholische Jugend-(verbands)arbeit,
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • ambulante Kinderhospizdienste,
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Firmvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2025 mitzutragen. Als „Hilfswerk für den Glauben und der Solidarität“ ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner solidarisch und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Neugefirmten möglich. Vergelt’s Gott!
Erneut hat das Bonifatuswerk ein Firmbegleitheft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Firmaktion „On fire.“ veröffentlicht. Der Firmbegleiter 2025 enthält zudem Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2025. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Firmvorbereitung eingesetzt werden kann.
Der Versand des Firm-Paketes (Firmposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automatisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekanntgegebenen Termin. Materialhefte zur Aktion 2025 wurden Ihnen bereits im August 2024 zugestellt.
Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Firmaktion 2026 können bereits ab Frühjahr 2025 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Bitte überweisen Sie die Firmgabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Gefirmten“. Vielen Dank!
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
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