Erzbistum Paderborn
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Delegation der Anordnungsbefugnis. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Verwaltungsverordnung vom 20. September 2005

in: KA 148 (2005) 181, Nr. 154

Verwaltungsverordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Delegation der Anordnungsbefugnis auf Dritte gemäß Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn
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Artikel 1

Gemäß Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn in der Fassung vom 10.8.2005 – Geschäftsanweisung – (KA 2005, Nr. 152)1# kann die beim Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bzw. im Verhinderungsfall bei den stellvertretenden Vorsitzenden liegende Anordnungsbefugnis in Ausnahmefällen auf einen Dritten delegiert werden.
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§ 1

Für die Delegation der Anordnungsbefugnis auf einen Dritten gem. Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung wird hiermit generell die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt, sofern die in Ziffer I § 1 der „Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 und 2a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn – Geschäftsanweisung“ (KA 2005, Nr. 153) genannten Voraussetzungen vorliegen.
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§ 2

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen wird durch den zuständigen Gemeindeverband geprüft und durch folgenden Vermerk, der auf dem entsprechenden Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Kirchenvorstandes angebracht wird, bestätigt:
„Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß Verwaltungsverordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Delegation der Anordnungsbefugnis auf Dritte gemäß Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 20.9.2005 (KA 2005, Nr. 154).
Für die Richtigkeit
Ort, den
Geschäftszeichen
Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden
i.A.
Geschäftsführer“
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Artikel 2

Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1.10.2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Verwaltungsverordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Delegation der Anordnungsbefugnis auf Dritte gemäß Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrheinwestfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn – Geschäftsanweisung“ vom 20.10.2004 (KA 2004, Nr. 170) außer Kraft.

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1 ↑ [Derzeit geltende Fassung abgedruckt: D.3.24.]