Erzbistum Paderborn
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Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)

vom 10. Oktober 2024

KA 2024, Nr. 131

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Gemäß § 22 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuss) der (Kirchen-)Gemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
  1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
    1. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
    2. Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen;
    4. Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
    5. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
    6. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    7. Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
    8. Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen1#;
    9. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    10. Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
    11. Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    12. Abschluss von Reiseverträgen;
    13. Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
    16. Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    17. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter lit. a) Ziff. 3 und 7 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen;
    18. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    19. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 EUR
    1. Schenkungen;
    2. Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
    5. Werkverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge;
    6. Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge und Treuhandverträge;
    7. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
  3. Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt.
  4. Im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
    1. Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
      1.1
      alle unter lit. a) Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 bis 13, 18 und 19 genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte;
      1.2
      Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärztinnen und Chefärzten sowie leitenden Oberärztinnen oder Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitungen sowie Oberärztinnen oder Oberärzten;
      1.3
      Belegarztverträge.
    2. Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 EUR alle unter lit. b) aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
    3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 EUR übersteigt.
( 2 ) Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
( 3 ) Ferner bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes in folgenden Fällen der Genehmigung der Erzbischöflichen Generalvikariates:
  1. bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 15.000,00 EUR übersteigt;
  2. bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  3. bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen;
  4. bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter.
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§ 2
Verfahren

Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
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§ 3
Vorausgenehmigungen

Der Ortsordinarius kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Die Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.

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1 ↑ Diözesanrechtlicher Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.