Erzbistum Paderborn
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Beschlüsse über Stellenvermögen.
Mitwirkung des Stelleninhabers

Verwaltungsverordnung vom 16. August 1983

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Ab sofort soll darauf geachtet werden, dass bei KV-Beschlüssen über das Pfarrfondsvermögen (Verkauf, Erbbaurechte, Miet- und Pachtverträge) der jeweilige Stelleninhaber am Beschluss mitgewirkt hat.
Sollte der Stelleninhaber am Beschluss nicht beteiligt gewesen sein, so ist der Einzelfall vorzutragen, damit entschieden werden kann, ob eine Genehmigung erfolgt oder nicht.
Vorstehende Regelung erfolgt im Hinblick darauf, dass dem Stelleninhaber das Nutznießungsrecht am Stellenvermögen zusteht.