Erzbistum Paderborn
.
###§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.)
vom 10. Dezember 1987
KA 1988, Nr. 3, zuletzt geändert durch 8. KVVG NdsÄndG vom 15. Dezember 2025 KA 2026, Nr. 5
Inhaltsübersicht
I. Kirchengemeinden
#§ 1
Aufgaben des Kirchenvorstandes; Vermögen
(
1
)
Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde. Er verwaltet deren Vermögen.
(
2
)
In die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis des Kirchenvorstandes fallen nicht
- die unselbständigen Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, soweit eine kirchenaufsichtlich genehmigte abweichende Regelung über deren Verwaltung und Vertretung besteht,
- das Treugut der Kirchengemeinde.
(
3
)
Insbesondere hat der Kirchenvorstand
- den Haushaltsplan festzustellen und für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,
- den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen,
- das Vermögensverzeichnis zu führen.
§ 2
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes; Ausschüsse
(
1
)
Dem Kirchenvorstand gehören an:
- der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche,
- ein weiterer vom Erzbischof durch allgemeine Anordnung bestimmter, in der Kirchengemeinde eingesetzter Geistlicher,
- die gewählten Mitglieder,
- ein zum Kirchenvorstand wählbares Mitglied des bestehenden Pfarrgemeinderates, das von diesem bestimmt wird,
- eine weitere Person, sofern sie vom Erzbischof ernannt wird.
(
2
)
Die in der Kirchengemeinde eingesetzten Pastoralreferenten und Gemeindereferenten können zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzugezogen werden. Gleiches gilt für den Rendanten, der nicht dem Kirchenvorstand angehört. § 13 gilt entsprechend.
(
3
)
Der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes, es sei denn, der Erzbischof bestimmt einen anderen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des anderen Vorsitzenden ist bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Kirchenvorstandswahl, stets jedoch bis zur Amtseinführung eines neuen Pfarrers befristet. Der vom Erzbischof bestimmte andere Vorsitzende gehört dem Kirchenvorstand an. Der Erzbischof kann den von ihm bestimmten anderen Vorsitzenden abberufen.
(
4
)
Nach jeder Wahl wählt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der stellvertretende Vorsitzende nur vorübergehend verhindert, wird der Vorsitzende durch das älteste gewählte Mitglied des Kirchenvorstandes vertreten.
(
5
)
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der nach § 15 Abs. 4 Beauftragte können nicht gleichzeitig Rendant der Kirchengemeinde sein.
(
6
)
Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden.
#§ 3
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 beträgt mindestens fünf.
(
2
)
Der Kirchenvorstand muss mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 bestehen.
(
3
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Wahlordnung oder Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.
#§ 4
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(
2
)
Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder des Kirchenvorstandes um bis zu zwei Jahre verkürzen oder verlängern.
#§ 5
Ersatzmitglieder
(
1
)
Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder nach den Vorschriften der Wahlordnung auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde.
#§ 6
Wahlgrundsätze; Wahlberechtigung
(
1
)
Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
(
2
)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
(
3
)
Nicht wahlberechtigt ist, wer
- nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat,
- gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.
(
4
)
Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen zu wählen.
#§ 7
Wählbarkeit
(
1
)
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall nach Maßgabe der Wahlordnung für Kirchenvorstände auch Katholiken der Erzdiözese in den Kirchenvorstand gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde haben.
(
2
)
Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
(
3
)
Personengruppen, die nicht wählbar sind, ergeben sich aus der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes.
#§ 8
Annahme und Niederlegung des Amtes; Amtspflichten
(
1
)
Das Amt des Kirchenvorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt.
(
2
)
Die Wahl bedarf der Annahme. Wer die Wahl angenommen hat, kann sein Amt nur aus wichtigem Grunde vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur außerhalb einer Sitzung des Kirchenvorstandes gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben werden.
(
3
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden leidet.
(
4
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit, auch nach ihrem Ausscheiden, verpflichtet.
(
5
)
Wer gegen die sich aus Abs. 3 und 4 ergebenden Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, haftet der Kirchengemeinde für den dadurch entstandenen Schaden.
#§ 9
Verlust des Amtes; Entlassung
(
1
)
Ein Kirchenvorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr wählbar ist, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird oder wenn das Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden die Niederlegung des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied erklärt.
(
2
)
Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 2 Absatz 1 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Erzbischöfliche Generalvikariat richten. Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.
(
3
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann auch ohne Antrag nach Absatz 2 ein Kirchenvorstandsmitglied im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 unter den Voraussetzungen des Absatz 2 durch einen begründeten schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen.
(
4
)
Vor Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates soll das Kirchenvorstandsmitglied, im Falle des Absatzes 3 auch der Kirchenvorstand und im Falle des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 auch der Pfarrgemeinderat, angehört werden.
(
5
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt
#§ 10
Einberufung des Kirchenvorstandes
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(
2
)
Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder das Erzbischöfliche Generalvikariat es verlangen. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch einen Beauftragten leiten lassen.
#§ 11
Bekanntmachung; Öffentlichkeit
(
1
)
Der Sitzungstermin ist nebst Tagesordnung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Text- oder Schriftform einzuladen.
(
2
)
In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend ist und die Dringlichkeit durch Beschluss festgestellt wird.
(
3
)
Die Sitzungen sind für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich. Nicht öffentlich sind zu behandeln:
- Personalangelegenheiten,
- sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache entsprechend vertraulich zu behandeln sind; hierüber entscheidet der Kirchenvorstand.
Darüber hinaus kann das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmen, dass einzelne Angelegenheiten nicht öffentlich behandelt werden.
(
4
)
Beabsichtigen Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 12
Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit
(
1
)
In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung bedarf es unbeschadet der Vorschrift des § 15 Abs. 4 der Beschlussfassung in der Regel durch den Kirchenvorstand; dies gilt insbesondere für Willenserklärungen, die gemäß § 16 der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedürfen. Näheres regelt die Geschäftsanweisung.
(
2
)
Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt. Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend.
(
3
)
Beschlüsse können nur mit Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(
4
)
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sowie der §§ 10 und 11 können Sitzungen präsentisch in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder oder mittels virtueller oder hybrider Sitzungsformate erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(
5
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.
#§ 13
Befangenheit
(
1
)
Mitglieder dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie selbst, der Ehegatte, ein Elternteil, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen Vorteil oder Nachteil erlangen können oder aus anderen Gründen eine Interessenkollision möglich ist (Befangenheit). Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss des Betroffenen; dieser ist vorher zu hören.
(
2
)
Beschlüsse, die unter Verletzung des Abs. 1 gefasst worden sind, sind unwirksam, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend gewesen sein kann.
#§ 14
Protokoll
(
1
)
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
(
2
)
Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels unterschrieben.
(
3
)
Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
(
4
)
Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels beglaubigt.
(
5
)
Nähere Bestimmungen zum Kirchenvorstandssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. Sofern diese es zulässt, kann das Kirchenvorstandssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
#§ 15
Zuständigkeit; Eilentscheidungen; Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels des Kirchenvorstandes abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(
2
)
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung dem Kirchenvorstand zu berichten. § 16 bleibt unberührt.
(
3
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes unter Befreiung von der Vorschrift des Abs. 1. Im Einzelfall kann er die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen; der Kirchenvorstand kann sich die Entscheidung vorbehalten.
(
4
)
Auf Antrag des Vorsitzenden kann der Kirchenvorstand beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu beauftragen. Die Beauftragung hat den Umfang der Aufgaben festzulegen und bedarf der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung widerrufen.
#§ 16
Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
- Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorgans und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie der Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Abschluss von Erbverträgen;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten; Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritten, sowie Randrücktritterklärungen;
- Begründung, Änderung und Aufhebung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen; Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern;
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Versicherungsverträge;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträgen jeder Art;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung einschließlich der Gebührenordnungen;
- Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Ziffer 3. genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Stellplatzablösevereinbarungen;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen;
- Kauf- und Tauschverträgen unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Werkverträge mit Ausnahme der in Ziffer 13. genannten Verträge unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 25.000,00 € übersteigt;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- oder Naturalleistungsansprüche;
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
(
2
)
Für den Bereich der Krankenhäuser und Kinder-, Alten- und Altenpflegeheime in Trägerschaft von Kirchengemeinden bedürfen Willenserklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bei
- allen unter Abs.1 Nr. 1 - 7, 9, 12 – 17 sowie 23 – 25 genannten Rechtsgeschäften und Rechtsakten;
- Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chefärzte, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleiter;
- Oberarzt- und Belegarztverträgen;
- allen unter Abs. 1 Nr. 8 und 18 aufgeführten Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 €;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, deren Nutzungsentgelt jährlich 50.000,00 € übersteigt.
(
3
)
Bestimmung des Gegenstandswertes:
Für die Bestimmungen des Gegenstandwertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(
4
)
Vorabgenehmigungen:
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Absatz (1) unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt.
#§ 17
Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates
(
1
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige oder nicht sachgerechte Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(
2
)
Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Generalvikar durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben und die Angelegenheit selbst regeln. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
#§ 18
Auflösung
(
1
)
Hat der Kirchenvorstand seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann ihn der Erzbischof auflösen. Mit der Auflösung wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes angeordnet.
(
2
)
Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde innerhalb der Wahlperiode kann der Erzbischof den Kirchenvorstand auflösen und Neuwahlen anordnen.
(
3
)
Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, insbesondere weil er aufgelöst, in seiner Gesamtheit zurückgetreten, eine Wahl der Mitglieder nicht zustande gekommen oder er aus einem sonstigen Grund nicht mehr oder noch nicht existent ist, hat der Erzbischof einen Verwalter oder einen Verwaltungsausschuss zu bestellen; dieser hat die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes.
#§ 19
Geschäftsanweisung; Wahlordnung; Gebührenordnung
(
1
)
Der Erzbischof erlässt die Wahlordnung und die Geschäftsanweisung. Er kann Gebührenordnungen erlassen sowie die Kirchengemeinden ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.
(
2
)
Die Wahlordnung, die Geschäftsanweisung und die Gebührenordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
3
)
Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
#II. Kirchengemeindeverbände
#§ 20
Errichtung; Erweiterung
(
1
)
Kirchengemeinden können durch den Erzbischof zu einem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossen werden.
(
2
)
Der Verband kann um andere Gemeinden erweitert werden.
(
3
)
Die Errichtung oder Erweiterung eines Kirchengemeindeverbandes erfolgt nach Anhörung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden.
#§ 21
Ausscheiden; Auflösung
Der Erzbischof kann das Ausscheiden einer Kirchengemeinde nach Anhörung der Kirchenvorstände aller am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden anordnen. Dasselbe gilt für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes.
#§ 22
Aufgaben; Verbandsvertretung
(
1
)
Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer kirchlicher Zwecke. Dem Verband können vom Erzbischof weitere kirchliche Aufgaben übertragen werden.
(
2
)
Der Umfang der Aufgaben und der Rechte und Pflichten des Verbandes werden jeweils durch erzbischöfliche Satzung bestimmt.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband wird von der Verbandsvertretung verwaltet und vertreten.
(
4
)
Die Gesamtzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Verbandsvertretung bestimmt der Erzbischof durch Satzung. Sie besteht in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden. Für die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung gelten die Regelungen zur Wählbarkeit in der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Abs. 2 Nr. 3 – 5 der KV-WO Nds. gelten entsprechend. Das Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand hat das Ausscheiden aus der Verbandsvertretung zur Folge.
(
5
)
Der Vorsitzende des Verbandes wird vom Erzbischof ernannt. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 und 5 entsprechend.
#§ 23
Entsprechende Anwendung der Vorschriften auf Kirchengemeindeverbände
Die §§ 1, 2 Abs. 5 und Abs. 6, 8, 10 - 19 finden auf die Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 20 - 22 etwas anderes ergibt oder der Erzbischof im Einzelfall Abweichungen bestimmt.
#III. Andere kirchliche Rechtsträger
#§ 24
Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger
(
1
)
Das Erzbistum und der Erzbischöfliche Stuhl werden durch den Erzbischof oder den Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator), vertreten.
(
2
)
Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.
#IV. Schlussbestimmung
#§ 25
Niedersachsenkonkordat
Soweit dieses Gesetz den niedersächsischen Bistumsanteil betrifft, wird es in Übereinstimmung mit dem am 26. Februar 1965 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen unterzeichneten Konkordat, zuletzt geändert am 8. Mai 2012, erlassen.