.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 24
§ 25
Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)
Diözesangesetz vom 15. Juli 2000
in: KA 143 (2000) 175-180, Nr. 90;
zuletzt geändert am 22. März 2016, in: KA 159 (2016) 77, Nr. 64 (Neufassung ebd. 77-81)
Art. 1
Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10.12.1987 (KA 1988, Stück 1, Nr. 3, S. 5ff.), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10.3.1998 (KA 1998, Stück 3, Nr. 45, S. 33f) wird geändert. Es erhält folgende Fassung:1#
Inhaltsübersicht[auf Abdruck wurde verzichtet]
#I. Kirchengemeinden
#§ 1
Aufgaben des Kirchenvorstandes; Vermögen
(
1
)
Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde. Er verwaltet deren Vermögen mit Ausnahme des Treugutes der Kirchengemeinde.
(
2
)
Insbesondere hat der Kirchenvorstand
- den Haushaltsplan festzustellen und für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,
- die Jahresrechnung zu prüfen und festzustellen,
- das Vermögensverzeichnis zu führen,
- den Rendanten zu wählen, sofern nicht der Erzbischof diesen ernennt, und über die Entlastung des Rendanten zu entscheiden.
(
3
)
Das Vermögen der Kirchengemeinde umfasst auch die unter Verwaltung kirchlicher Organe stehenden Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Vermögensstücke, soweit nicht eine kirchenaufsichtlich genehmigte abweichende Regelung über deren Verwaltung und Vertretung besteht.
#§ 2
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes; Ausschüsse
(
1
)
Dem Kirchenvorstand gehören an:
- der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche,
- ein weiterer vom Erzbischof durch allgemeine Anordnung bestimmter, in der Kirchengemeinde eingesetzter Geistlicher,
- die gewählten Mitglieder,
- ein zum Kirchenvorstand wählbares Mitglied des bestehenden Pfarrgemeinderates, das von diesem bestimmt wird,
- der Rendant, sofern er vom Erzbischof ernannt ist,
- eine weitere Person, sofern sie vom Erzbischof ernannt wird.
(
2
)
Die in der Kirchengemeinde eingesetzten Pastoralreferenten und Gemeindereferenten können zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzugezogen werden. Gleiches gilt für den Rendanten, der nicht dem Kirchenvorstand angehört. § 13 gilt entsprechend.
(
3
)
Der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes, es sei denn, der Erzbischof bestimmt einen anderen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des anderen Vorsitzenden ist bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Kirchenvorstandswahl, stets jedoch bis zur Amtseinführung eines neuen Pfarrers befristet. Der vom Erzbischof bestimmte andere Vorsitzende gehört dem Kirchenvorstand an. Der Erzbischof kann den von ihm bestimmten anderen Vorsitzenden abberufen.
(
4
)
Nach jeder Wahl wählt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der stellvertretende Vorsitzende nur vorübergehend verhindert, wird der Vorsitzende durch das älteste gewählte Mitglied des Kirchenvorstandes vertreten.
(
5
)
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der nach § 15 Abs. 4 Beauftragte können nicht gleichzeitig Rendant der Kirchengemeinde sein.
(
6
)
Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden.
#§ 3
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt regelmäßig in einer Kirchengemeinde mit bis zu
1.500 | Gemeindemitgliedern | 5, |
5.000 | Gemeindemitgliedern | 8, |
8.000 | Gemeindemitgliedern | 10, |
12.000 | Gemeindemitgliedern | 12, |
mit mehr als 12.000 | Gemeindemitgliedern | 14. |
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne des Satz 1 kann um bis zu jeweils 4 Mitglieder erhöht oder verringert werden.
(
2
)
Für die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist die Zahl der Gemeindemitglieder in der Kirchengemeinde maßgebend, die durch das Erzbischöfliche Generalvikariat auf Grund der letzten Ermittlung des Gesamtbestandes festgestellt worden ist.
Eine Veränderung der Zahl der Gemeindemitglieder innerhalb der Wahlperiode hat keinen Einfluss auf die Zahl der gewählten Mitglieder.
(
3
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes geregelt.
#§ 4
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(
2
)
Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder des Kirchenvorstandes um bis zu zwei Jahre verkürzen oder verlängern.
#§ 5
Ersatzmitglieder
(
1
)
Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder nach den Vorschriften der Wahlordnung auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde.
#§ 6
Wahlgrundsätze; Wahlberechtigung
(
1
)
Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
(
2
)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
(
3
)
Nicht wahlberechtigt ist, wer
- nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat,
- gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.
(
4
)
Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen zu wählen.
#§ 7
Wählbarkeit
(
1
)
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall nach Maßgabe der Wahlordnung für Kirchenvorstände auch Katholiken der Erzdiözese in den Kirchenvorstand gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde haben.
(
2
)
Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
(
3
)
Personengruppen, die nicht wählbar sind, ergeben sich aus der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes.
#§ 8
Annahme und Niederlegung des Amtes; Amtspflichten
(
1
)
Das Amt des Kirchenvorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt.
(
2
)
Die Wahl bedarf der Annahme. Wer die Wahl angenommen hat, kann sein Amt nur aus wichtigem Grunde vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur außerhalb einer Sitzung des Kirchenvorstandes gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben werden.
(
3
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden leidet.
(
4
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit, auch nach ihrem Ausscheiden, verpflichtet.
(
5
)
Wer gegen die sich aus Abs. 3 und 4 ergebenden Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, haftet der Kirchengemeinde für den dadurch entstandenen Schaden.
#§ 9
Verlust des Amtes; Entlassung
(
1
)
Ein Kirchenvorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr wählbar ist, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird oder wenn das Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden die Niederlegung des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied erklärt.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann ein Kirchenvorstandsmitglied, das gegen seine Amtspflichten oder in Wort, Schrift oder Bild oder in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in grober Weise verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid entlassen, nachdem es den Betroffenen und den Kirchenvorstand gehört hat; zugleich kann ihm die Wählbarkeit entzogen werden.
#§ 10
Einberufung des Kirchenvorstandes
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(
2
)
Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder das Erzbischöfliche Generalvikariat es verlangen. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch einen Beauftragten leiten lassen.
#§ 11
Bekanntmachung; Öffentlichkeit
(
1
)
Der Sitzungstermin ist nebst Tagesordnung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung einzuladen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, der Kirchenvorstand hat durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder eine andere Einladungsform beschlossen.
(
2
)
In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend ist und die Dringlichkeit durch Beschluss festgestellt wird.
(
3
)
Die Sitzungen sind für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich. Nicht öffentlich sind zu behandeln:
- Personalangelegenheiten,
- sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache entsprechend vertraulich zu behandeln sind; hierüber entscheidet der Kirchenvorstand.
Darüber hinaus kann das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmen, dass einzelne Angelegenheiten nicht öffentlich behandelt werden.
(
4
)
Beabsichtigen Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 12
Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit
(
1
)
In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung bedarf es unbeschadet der Vorschrift des § 15 Abs. 4 der Beschlussfassung in der Regel durch den Kirchenvorstand; dies gilt insbesondere für Willenserklärungen, die gemäß § 16 der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedürfen. Näheres regelt die Geschäftsanweisung.
(
2
)
Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einberufen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt.
(
3
)
Beschlüsse können nur mit Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst werden, es sei denn, es ist Einstimmigkeit vorgeschrieben. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
#§ 13
Befangenheit
(
1
)
Mitglieder dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie selbst, der Ehegatte, ein Elternteil, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen Vorteil oder Nachteil erlangen können oder aus anderen Gründen eine Interessenkollision möglich ist (Befangenheit). Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss des Betroffenen; dieser ist vorher zu hören.
(
2
)
Beschlüsse, die unter Verletzung des Abs. 1 gefasst worden sind, sind unwirksam, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend gewesen sein kann.
#§ 14
Sitzungsbuch
In das Sitzungsbuch sind während der Sitzung unter Angabe des Tages und der Anwesenden ausschließlich Beschlüsse einzutragen. Die Eintragungen werden in derselben Sitzung vorgelesen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels des Kirchenvorstandes unterschrieben.
#§ 15
Zuständigkeit; Eilentscheidungen; Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels des Kirchenvorstandes abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(
2
)
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung dem Kirchenvorstand zu berichten. § 16 bleibt unberührt.
(
3
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes unter Befreiung von der Vorschrift des Abs. 1. Im Einzelfall kann er die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen; der Kirchenvorstand kann sich die Entscheidung vorbehalten.
(
4
)
Auf Antrag des Vorsitzenden kann der Kirchenvorstand beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu beauftragen. Die Beauftragung hat den Umfang der Aufgaben festzulegen und bedarf der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung widerrufen.
#§ 16
Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Willenserklärungen des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bei
- Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten;
- Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates bei einem Wert von mehr als 2.500,00 €, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Rechtsgeschäften über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie der Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Schenkungen mit Ausnahme von Anstandsschenkungen, Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie Abschluss von Erbverträgen;
- Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Begründung, Änderung und Aufhebung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern;
- gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen;
- Versicherungsverträgen, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
- Gestellungsverträgen, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträgen mit bildenden Künstlern;
- Gesellschaftsverträgen, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereins- und Verbandsmitgliedschaften und Beteiligungsverträgen jeder Art;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, insbesondere Friedhöfen, und bei der vertraglichen oder satzungsrechtlichen Regelung ihrer Nutzung einschließlich der Gebührenordnungen;
- Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere Erschließungsverträgen und Stellplatzablösungsvereinbarungen;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Begründung sonstiger Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen;
- Kauf- und Tauschverträgen über Gegenstände im Wert von mehr als 15.000,00 €;
- Werkverträgen mit Ausnahme der unter Nr. 13 genannten Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 €;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 € mit Ausnahme der unter Nr. 13 genannten Verträge;
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 15.000,00 € übersteigt.
(
2
)
Für den Bereich der Krankenhäuser und Kinder-, Alten- und Altenpflegeheime in Trägerschaft von Kirchengemeinden bedürfen Willenserklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bei
- allen unter Abs. 1 Nr. 1-7, 9 und 12-17 genannten Rechtsgeschäften und Rechtsakten;
- Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chefärzte, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleiter;
- Oberarzt- und Belegarztverträgen;
- allen unter Abs. 1 Nr. 8 und 18 aufgeführten Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 €;
- Miet-, Pacht-, Leasingverträge, deren Nutzungsentgelt jährlich 150.000,00 € übersteigt.
§ 17
Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates
(
1
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige oder nicht sachgerechte Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(
2
)
Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Generalvikar durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben und die Angelegenheit selbst regeln. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
#§ 18
Auflösung
(
1
)
Hat der Kirchenvorstand seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann ihn der Erzbischof auflösen. Mit der Auflösung wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes angeordnet.
(
2
)
Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde innerhalb der Wahlperiode kann der Erzbischof den Kirchenvorstand auflösen und Neuwahlen anordnen.
(
3
)
Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, insbesondere weil er aufgelöst, in seiner Gesamtheit zurückgetreten, eine Wahl der Mitglieder nicht zustande gekommen oder er aus einem sonstigen Grund nicht mehr oder noch nicht existent ist, kann der Erzbischof einen Verwalter oder einen Verwaltungsausschuss bestellen; dieser hat die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes.
#§ 19
Geschäftsanweisung; Wahlordnung; Gebührenordnung
(
1
)
Der Erzbischof erlässt die Wahlordnung und die Geschäftsanweisung. Er kann Gebührenordnungen erlassen sowie die Kirchengemeinden ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.
(
2
)
Die Wahlordnung, die Geschäftsanweisung und die Gebührenordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn veröffentlicht.
(
3
)
Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
##II. Kirchengemeindeverbände [auf Abdruck der §§ 20-23 wurde verzichtet.2#]
##III. Andere kirchliche Rechtsträger
#§ 24
Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger
(
1
)
Das Erzbistum und der Erzbischöfliche Stuhl werden durch den Erzbischof oder den Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator), vertreten.
(
2
)
Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.
##IV. Schlussbestimmung
#§ 25
Niedersachsenkonkordat
Soweit dieses Gesetz den niedersächsischen Bistumsanteil betrifft, wird es in Übereinstimmung mit dem am 26. Februar 1965 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen unterzeichneten Konkordat, zuletzt geändert am 8. Mai 2012, erlassen.
##Art. 2
Die Änderungen treten am 1. September 2000 in Kraft.