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Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn. Ausführungsbestimmungen

Verwaltungsverordnung vom 6. September 2000

in: KA 143 (2000) 193, Nr. 110

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Art. 1

Die Ausführungsbestimmungen zum Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn werden aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) – KA 2000, Stück 8 vom 17.8.2000, Nr. 90, S. 175ff – geändert. Sie erhalten die folgende Fassung:
Ausführungsbestimmungen zum Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)
1. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5
Ernennungen von Kirchenrendanten durch den Erzbischof erfolgen nicht.
2. Zu § 2 Abs. 3
Ein anderer Vorsitzender als der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Vorsitzende muss ein Geistlicher sein.
3. Zu §§ 20 bis 23
Die Bestimmungen über Kirchengemeindeverbände finden keine Anwendung, da sich auf dem im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn nur eine Kirchengemeinde befindet.
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Art. 2

Die Ausführungsbestimmungen treten am 1.10.2000 in Kraft.