Erzbistum Paderborn
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Verordnung über den Status der ausländischen Missionen und über die Stellung der Ausländerseelsorger

Diözesangesetz vom 30. November 1979

in: KA 122 (1979) 175-176, Nr. 218

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Um eine fruchtbare Seelsorge für die Ausländer in unserem Erzbistum sicherzustellen und um das Miteinander zwischen ausländischen Missionen und deutschen Gemeinden zu erleichtern, wird folgende Verordnung über den Status der ausländischen Missionen und über die Stellung der Ausländerseelsorger erlassen:
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I. Stellung der Ausländerseelsorger

  1. Die ausländischen Geistlichen, die zur Seelsorge an den Gläubigen ihrer Muttersprache in das Erzbistum Paderborn kommen, bleiben in ihrer Heimatdiözese inkardiniert. Ordensgeistliche bleiben Mitglieder ihrer Ordensgemeinschaft.
    In der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Ausländerseelsorger jedoch an die Weisungen des Erzbischofs von Paderborn gebunden (vgl. Pastoralis Migratorum Cura (= PMC), Nr. 37, 2 und 42).
  2. Für die Dauer ihrer Tätigkeit im Erzbistum Paderborn gehören die Ausländerseelsorger dem Presbyterium des Erzbistums an, näherhin dem Klerus des Dekanates, in dem ihr Dienstsitz liegt. In diesem Dekanat haben sie bei der Dechantenwahl auch das Wahlrecht. Zur Teilnahme an den Veranstaltungen dieses Dekanatsklerus sind sie in gleicher Weise wie die Diözesangeistlichen eingeladen bzw. verpflichtet. Ein Besuch bei Zusammenkünften der Geistlichen der übrigen Dekanate ihres Wirkungsbereiches ist wenigstens von Zeit zu Zeit wünschenswert und für die Zusammenarbeit sicher nützlich.
  3. Die Dienstaufsicht über die Ausländerseelsorger im Erzbistum Paderborn liegt beim Erzbischof von Paderborn bzw. bei den von ihm Beauftragten in Verbindung mit den zuständigen Delegaten.
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II. Die ausländischen Missionen

  1. Im Erzbistum Paderborn haben die ausländischen Missionen der Italiener, Kroaten, Polen, Portugiesen und Spanier in der Regel den Charakter einer „Missio cum cura animarum“ (gemäß PMC 33, 2 und 39).
    Der Leiter einer „Missio cum cura animarum“ ist unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse einem Pfarrer gleichgestellt. Seine Zuständigkeit ist personal- und gebietsbezogen, d.h. sie ist nur gegeben in bezug auf die Angehörigen der betreffenden Nationalität bzw. Sprachgruppe und auf diese nur innerhalb des durch die Anstellungsurkunde umschriebenen Gebietes der Mission. Die Vollmacht des Leiters der Mission ist mit der des Ortspfarrers kumuliert.
    Daher steht es jedem ausländischen Gläubigen frei, sich beim Empfang der Sakramente, einschließlich der Ehe, entweder an den Ausländerseelsorger seiner Nation oder an den Ortspfarrer zu wenden (PMC 39,1-3).
    Bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente müssen jedoch vor allem die sprachlichen, psychologischen und kulturellen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
  2. Rechte und Pflichten der Seelsorger an einer „Missio cum cura animarum“
    1. Der Leiter einer „Missio cum cura animarum“ hat das Recht zu taufen und kann den Gläubigen seiner Nationalität bzw. seiner Muttersprache in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden, gemäß den Vorschriften des neuen Firmritus (PMC 39, 4 und „Die Feier der Firmung“, Vorbemerkung, 17).1#
      Er besitzt ordentliche Beichtjurisdiktion und hat die Vollmacht, innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Gebietes, unter Beachtung der sonstigen Vorschriften, rechtsgültig Trauungen vorzunehmen, wenn wenigstens einer der beiden Partner bzw. bei Mischehen der katholische Partner seiner Nationalität bzw. Sprachgruppe angehört.
      Was die Erlaubtheit der Trauung angeht, so gilt can. 1097 § 2 CIC; d.h. die Ehe soll in der Regel vor dem Pfarrer bzw. dem Seelsorger der Braut geschlossen werden, wenn nicht ein gerechter Grund entschuldigt (vgl. Instructio „De Pastorali Migratorum Cura“ vom 22.8.1969 Art. 39)2#. Bei konfessionsverschiedenen bzw. religionsverschiedenen Ehen ist der Pfarrer bzw. der Seelsorger des katholischen Partners zuständig. (Die kirchliche Trauung zweier spanischer Staatsangehörigen kann, falls sie ohne vorherige standesamtliche Trauung für den deutschen und spanischen staatlichen Rechtsbereich Geltung besitzen soll, nur von einem Geistlichen vorgenommen werden, der dazu durch die spanische diplomatische Vertretung eigens ermächtigt worden ist.)
      Der Leiter einer „Missio cum cura animarum“ ist ermächtigt, Dispens vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit und von den Proklamationen zu gewähren, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
    2. Der Leiter einer Mission ist verpflichtet, im Gebiet der ihm anvertrauten Mission zu wohnen.
      Er ist verpflichtet, die vom CIC vorgeschriebenen Pfarrbücher zu führen und dem Ortspfarrer, in dessen Territorium eine registrierungspflichtige Sakramentenspendung stattgefunden hat, alsbald eine amtliche Mitteilung zu übersenden.
      Falls die Gläubigen nicht in der Pfarrei wohnen, in deren Territorium die Amtshandlung vorgenommen wurde, muss zusätzlich dem Pfarrer des Wohnsitzes dieser Gläubigen amtliche Mitteilung gemacht werden.
      Ebenso hat der deutsche Ortspfarrer die an Ausländern vollzogenen Taufen, Erstkommunionen, Firmungen, Trauungen, Begräbnisse dem zuständigen Ausländerseelsorger schriftlich zu melden.
      Näheres siehe Anhang: Das Führen von Kirchenbüchern in den missiones cum cura animarum für Ausländer.
    3. Der Leiter einer Mission ist nicht zur applicatio Missiae pro populo verpflichtet. Es wird ihm jedoch dringend empfohlen, das hl. Messopfer immer wieder für die ihm anvertrauten Gläubigen darzubringen.
    4. Geistliche, die dem Leiter einer Mission als Vicarii cooperatores zugeteilt sind, haben dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Vikare in einer deutschen Gemeinde (PMC 39, 5).
  3. Die Seelsorger von Missionen, die nicht als „missiones cum cura animarum“ errichtet sind, bedürfen zur gültigen Eheassistenz für jede einzelne Trauung der Delegation durch den Ortspfarrer bzw. durch einen dort trauungsberechtigten Priester.
    Dies gilt auch für die Geistlichen, die zur Trauung zweier spanischer Staatsangehörigen durch die spanische diplomatische Vertretung ermächtigt worden sind. Die vom CIC vorgeschriebenen Pfarrbücher werden in den Missionen ohne cura animarum nicht geführt. Es soll jedoch in jeder Mission zumindest ein Verzeichnis aller Taufen, Firmungen, Eheschließungen und Todesfälle von ausländischen Gläubigen geführt werden.
  4. Seelsorgeaushilfen für mehr als einen Sonntag bedürfen der vorausgehenden Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates, falls dafür eine Vergütung erwartet wird.
  5. Die Bestellung einer Urlaubsvertretung ist rechtzeitig mit dem Generalvikariat zu regeln. Soweit möglich, soll die Vertretung durch gegenseitige Aushilfe erfolgen. Gegebenenfalls können auch in Deutschland studierende ausländische Priester oder deutsche Geistliche, welche die betreffende Sprache sprechen, um die Übernahme einer Vertretung gebeten werden. Erst wenn sich hier keine Möglichkeiten ergeben haben, sollte aus dem Ausland eine Urlaubsvertretung geholt werden.
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III. Sonstige Regelungen

  1. Weiterhin sind die „Pastoralen Regelungen für die Ausländerarbeit im Erzbistum Paderborn“ zu beachten.
  2. [...]3#. Auch für Kollekten und die übrige Vermögensverwaltung gelten die Diözesanbestimmungen.4#
  3. Der Leiter einer ausländischen Mission ist verpflichtet, für seinen Verantwortungsbereich eine Ordnung für Gottesdienst, Katechese und Sprechzeiten aufzustellen und den zu seiner Mission gehörenden Gläubigen und den zuständigen Dechanten zur Unterrichtung der Dekanatskonferenz bekanntzugeben.

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1 ↑ [Vgl. c. 883, 3o CIC/1983.]
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2 ↑ [Der Vorrang des Pfarrers der Braut besteht gem. c. 1115 CIC/1983 nicht mehr.]
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3 ↑ [Stolgebühren werden nicht mehr erhoben: s. G.3.72 Ziff. I.1.]
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4 ↑ [Zur Spenden- und Kollektenverwaltung s. E.2.31.]