.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Pfarrgemeinderäte. Wahlordnung
Diözesangesetz vom 30. März 2013
in: KA 156 (2013) 63-65, Nr. 58
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Die nachfolgende Wahlordnung regelt das Verfahren zur Wahl der Pfarrgemeinderäte und der Gesamtpfarrgemeinderäte im Erzbistum Paderborn auf der Grundlage des „Statut der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Paderborn“ in der jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag oder von Amts wegen durch den Erzbischof eine abweichende Regelung erfolgen.
#§ 2
Wahltermin
Der Erzbischof setzt für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums einen einheitlichen Wahltermin fest.
#§ 3
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses
(
1
)
Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss. Haben die Pfarrgemeinderäte für die folgende Wahlperiode die Einrichtung eines Gesamtpfarrgemeinderates beschlossen, so obliegt die Berufung des Wahlausschusses den Vorsitzenden aller beteiligten Pfarrgemeinderäte.
(
2
)
Mitglieder des Wahlausschusses können für die Wahl kandidieren.
(
3
)
Dem Wahlausschuss gehören an:
- der Pfarrer oder im Falle eines bestehenden Gesamtpfarrgemeinderates der Leiter des Pastoralverbundes; diese können sich durch eine von ihnen benannte Person vertreten lassen;
- vier oder sechs vom bisherigen Pfarrgemeinderat bzw. im Falle von Abs. 1 Satz 2 von den Vorsitzenden der beteiligten Pfarrgemeinderäte zu wählende Gemeindemitglieder,
(
4
)
Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer die entsprechende Zahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss.
(
5
)
Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(
6
)
Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
#§ 4
Aufgabe des Wahlausschusses
Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
- für die Aufgaben des Pfarrgemeinderates geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl aufzustellen (Wahlvorschlag gemäß § 5),
- gegebenenfalls eine Pfarrversammlung einzuberufen (§ 5 Abs. 1 Satz 2),
- den endgültigen Wahlvorschlag bekanntzugeben (§ 7),
- Wahllokal und Zeitdauer für die Wahl zu bestimmen (§ 8),
- den Wahlvorstand zu bestellen (§ 9),
- das endgültige Wahlergebnis zu prüfen (§ 13).
§ 5
Wahlvorschlag
(
1
)
Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag soll in der Regel die Hälfte mehr Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als zu wählen sind. Der Wahlausschuss kann zur Vorbereitung seines Vorschlags zu einer Pfarrversammlung einladen.
(
2
)
Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Wohnung aufzuführen.
(
3
)
Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag der Pfarrgemeinde bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der Bekanntgabe für die Dauer von zwei Wochen durch Aushang in, an oder vor der Kirche zu veröffentlichen. Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge hinzuweisen.
#§ 6
Ergänzungsvorschläge
(
1
)
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Wahlvorschlags ist die Pfarrgemeinde darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlags weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können. Der Vorschlag des Wahlausschusses wird nach Prüfung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit um diese ergänzt.
(
2
)
Ein Ergänzungsvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zum Pfarrgemeinderat zu wählen sind. Für einen solchen Vorschlag sind mindestens zwölf Unterschriften von Wahlberechtigten und die schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten erforderlich.
#§ 7
Endgültiger Wahlvorschlag
Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 aufzustellen und durch Aushang in, an oder vor der Kirche zu veröffentlichen. Am Sonntag vor der Wahl ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge hinzuweisen.
#§ 8
Wahllokal
(
1
)
Der Wahlausschuss bestimmt das zentrale Wahllokal, in dem die Wählerliste geführt wird, und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl fest.
(
2
)
Darüber hinaus kann der Wahlausschuss weitere Wahllokale bestimmen, in denen die Wahlhandlung unter zusätzlicher Beachtung von § 10 Abs. 3 zu erfolgen hat.
#§ 9
Wahlvorstand
(
1
)
Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss für jedes Wahllokal einen Wahlvorstand zu bestellen, der fünf Personen umfasst, von denen jeweils drei im Wahllokal anwesend sein müssen, und dessen Mitglieder nicht für die Wahl kandidieren dürfen.
(
2
)
Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der geheimen Wahl zu sorgen, die Wählerinnen und Wähler zu registrieren, die Stimmzettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen durchzuführen.
(
3
)
Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
#§ 10
Wahlhandlung
(
1
)
Die Wählerinnen und Wähler geben zur Kontrolle ihrer Wahlberechtigung und zur Registrierung Namen, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in Zweifelsfällen durch Personaldokumente zu belegen.
(
2
)
Die Wählerinnen und Wähler kreuzen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder zu wählen sind.
(
3
)
Sind neben dem zentralen Wahllokal weitere Wahllokale gemäß § 8 Abs. 2 bestimmt, so gilt für die Wahlhandlung in diesen weiteren Wahllokalen zusätzlich Folgendes:
- Anstelle der Wählerliste wird eine Wahlliste geführt, in welche die Wählerin oder der Wähler, die oder der in diesem Wahllokal zu wählen beabsichtigt, mit vollständigem Namen und Ort der Hauptwohnung einzutragen ist. Zusätzlich hat die Person auf dieser Liste zu versichern, dass sie ihr aktives Wahlrecht nur in diesem Wahllokal ausübt.
- Als Wahlunterlagen erhält diese Wählerin oder dieser Wähler Stimmzettel, Wahlumschlag und Briefwahlumschlag. Auf dem Briefwahlumschlag ist vor der Stimmabgabe der vollständige Name und Ort der Hauptwohnung zu vermerken.
- Der ausgefüllte Stimmzettel wird in den Wahlumschlag und dieser verschlossen in den Briefwahlumschlag gegeben.
- Nach Schließung des Wahllokals werden Wahlbriefe und Wahlliste unverzüglich zum zentralen Wahllokal gebracht. Dort erfolgt umgehend die Auszählung der abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand.
- Die Briefwahlumschläge werden mit den Eintragungen in der Wahlliste und der Wählerliste verglichen. Hat ein Wähler oder eine Wählerin mehrfach seine oder ihre Stimme abgegeben, wird der Wahlbrief eingezogen.
- Nach der Prüfung aller Briefwahlumschläge werden diese geöffnet und in die Wahlurne des zentralen Wahllokals gegeben.
§ 11
Briefwahl
(
1
)
Eine Wählerin oder ein Wähler erhält auf Antrag einen Briefwahlschein.
(
2
)
Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags bis zum Mittwoch vor der Wahl unter Angabe der Gründe schriftlich oder mündlich bei dem Wahlvorstand über das Pfarrbüro gestellt werden. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
(
3
)
Die Ausstellung eines Briefwahlscheins ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung vorgelegt wird.
(
4
)
Die Wählerin oder der Wähler hat in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat die Wählerin oder der Wähler zu versichern, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
#§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Die weiteren Kandidatinnen und Kandidaten bilden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen die Ersatzliste. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind.
(
3
)
Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.
(
4
)
Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich zuzuleiten.
#§ 13
Wahlprüfung
(
1
)
Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen. Es liegt zur Einsichtnahme eine Woche lang im Pfarrbüro aus.
(
2
)
Die Namen der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden unverzüglich für die Dauer einer Woche durch Aushang in, an oder vor der Kirche bekanntgegeben. Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf den Aushang hinzuweisen.
(
3
)
Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim Wahlausschuss schriftlich angefochten werden. Der Wahlausschuss hat etwaige Ansprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Erzbischof vorzulegen, damit darüber entschieden werden kann.
#§ 14
Bekanntgabe
(
1
)
Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates oder des Gesamtpfarrgemeinderates sowie des Vorstandes sind vom Pfarrer bis spätestens sieben Wochen nach dem Wahltermin der Pfarrgemeinde bekanntzugeben.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende hat innerhalb von weiteren vierzehn Tagen das Erzbischöfliche Generalvikariat über den Verlauf der Wahl (Wahlniederschrift) und die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates oder Gesamtpfarrgemeinderates zu unterrichten. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist dieser gleichfalls zu unterrichten. [...]
#Artikel 4
(
1
)
Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2013 in Geltung.
(
2
)
Unberührt bleibt für die aktuell laufende Amtszeit die Zusammensetzung der Pfarrgemeinderäte, Gesamtpfarrgemeinderäte und Pastoralverbundsräte nach den bisher geltenden Regelungen und Statuten.