Erzbistum Paderborn
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Pfarrvikarien. Rechte der Geistlichen

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, XI 57;
vgl. Hinweis in: KA 99 (1956) 144, Nr. 279

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  1. Pfarrvikare sind vicarii paroeciales im Sinne des can. 451 § 2 n. 2 mit dem Auftrage, eine pars determinata („Filiale“ oder „Pfarrvikarie“) der Pfarrei, in der sie angestellt sind, in seelsorglicher und, wenn die Pfarrvikarie eigene Vermögensverwaltung hat, auch in vermögensrechtlicher Hinsicht selbständig und verantwortlich zu verwalten. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Pfarrer mit Ausnahme der Applikationspflicht, da der Pfarrer die Applikationspflicht für die ganze Pfarrei einschließlich der Pfarrvikarie behält. [...]1#
    Der Pfarrer behält seine vollen Pfarrechte auch für das Gebiet der Pfarrvikarie, jedoch erfolgt die Ausübung der Pfarrechte im Gebiet der Pfarrvikarie durch den Pfarrvikar, und zwar unter normalen Umständen nur durch den Pfarrvikar bzw. im Einverständnis mit demselben.
    Der Pfarrvikar soll sich unbeschadet seiner Selbständigkeit bestreben, den ihm durch seine Stellung gemäß can. 476 § 22# und das Pietätsverhältnis der Filialgemeinde zur Mutterpfarrei auferlegten Rücksichten in verständnisvoller Weise gerecht zu werden. Neue Vereine, Bruderschaften und dergl. sollen nicht ohne Einwilligung des Pfarrers gegründet werden.
  2. Der Pfarrvikar hat die allgemeine (delegierte) Vollmacht zur gültigen Assistenzleistung bei Eheschließungen nicht nur in seiner Filialgemeinde, sondern innerhalb der ganzen Pfarrei, zu der seine Gemeinde gehört, und auch die Befugnis, von Fall zu Fall zu subdelegieren. In seiner Filialgemeinde ist er außerdem ermächtigt, dem Subdelegaten die Erlaubnis zu geben, gemäß can. 199 § 53# weiter zu subdelegieren. Die Subdelegationen sollen schriftlich geschehen.
  3. Hauptamtlich angestellte Pfarrvikare aus dem Weltklerus in Filialen, welche finanziell noch nicht völlig losgelöst sind oder noch keine eigene Vermögensverwaltung haben, gehören dem Kirchenvorstande der Pfarrkirche an [...] (vgl. dazu KABl 1924 S. 974#).
  4. Die Pfarrvikare führen eigene Kirchenbücher gemäß can. 4705# als Teilregister der Pfarrei. Eintragungen in die Register des Pfarrortes sind nicht mehr nötig.
  5. Die Pfarrvikare sind befugt, ein Filialkirchensiegel zu führen und amtliche Auszüge aus den Kirchenbüchern auszustellen. Daneben führen sie als Vorsitzende des Kirchenvorstandes das Kirchenvorstandssiegel der Filiale, falls diese eigene Vermögensverwaltung hat.
  6. Sie sind verpflichtet, monatlich wenigstens einmal an der Pfarrkonferenz teilzunehmen. Im übrigen gelten die Normen der can. 476-478 und 479-4866#.

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1 ↑ [Ausgelassene Passage durch c. 883, 3o CIC/1983 gegenstandslos.]
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2 ↑ [Vgl. heute c. 545 § 2 CIC/1983.]
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3 ↑ [Vgl. heute c. 137 § 4 CIC/1983.]
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4 ↑ [Abgedruckt: D.3.23a.]
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5 ↑ [Vgl. c. 535 CIC/1983.]
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6 ↑ [Vgl. cc. 545-552 und cc. 556-563 CIC/1983.]