Erzbistum Paderborn
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Hörfunk und Fernsehen.
Mitwirkung von Klerikern und Ordensleuten

Partikularnorm der DBK zum 1. Januar 1996

in: KA 138 (1995) 128, Nr. 158

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  1. Bei Sendungen im Hörfunk und Fernsehen, die die katholische Glaubens- und Sittenlehre betreffen, dürfen Weltgeistliche und Ordensleute, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen und die entsprechende kirchenamtliche Beauftragung besitzen, mitwirken, sofern nicht der für sie oder der für den Sendeort zuständige Diözesanbischof im Einzelfall anders bestimmt.
  2. Weltgeistliche und Ordensleute müssen in Fernsehsendungen als solche erkennbar sein.