Erzbistum Paderborn
.

Förderung von Maßnahmen der Gemeindekatechese,
des religiösen Lebens von Paaren und Familien sowie
von religiösen Inhalten in der katholischen Jugendarbeit. Richtlinien

Verwaltungsverordnung vom 4. Dezember 2024

KA 2024, Nr. 170

####
Das Erzbistum Paderborn unterstützt Angebote, Projekte und Veranstaltungen im Rahmen der Gemeindekatechese sowie Jugend-, Paar- und Familienpastoral, bei denen sich die Teilnehmenden mit religiösen Inhalten und Fragestellungen auseinandersetzen oder sich mit katechetischen Inhalten der Sakramentenpastoral beschäftigen.
Antragsberechtigung
1. Antragsberechtigt sind alle Kirchengemeinden, Pastoralverbünde/Pastoralen Räume und Dekanate, Katholische Jugendverbände und Katholische Jugendfreizeitstätten, Orden und Geistliche Gemeinschaften, Katholische Träger von Projekten sowie Einzelpersonen, Initiativen und Gruppen mit Anbindung an Pastorale Orte mit Sitz im Erzbistum Paderborn.
Förderbedingungen
2. Gefördert werden 25% der tatsächlich entstandenen Kosten (max. in Höhe des für den Antragstellenden verbleibenden Eigenanteils; Teilnehmerbeiträge gelten als Eigenanteil). Als Kosten werden anerkannt: Arbeitsmaterial, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kursgebühren, Fahrtkosten (Bahn 2. Klasse oder Bus) und Kosten für Leitungskräfte, Referierende, Mitarbeitende und Begleitpersonen. Wenn die Benutzung von PKW günstiger ist, werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 € als Kosten anerkannt.
Förderfähig sind Tagesveranstaltungen und mehrtägige Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, mit oder ohne Übernachtung mit religiöser Schwerpunktsetzung.
3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Etatmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt durch den Bereich Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates. Eine Bezuschussung derselben Maßnahme durch verschiedene Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates und/oder andere diözesane Stellen ist ausgeschlossen.
Verfahren
4. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme einzureichen, hierfür wird ein Antragsformular zur Verfügung gestellt.
Spätestens drei Monate nach der Veranstaltung ist die Durchführung der Veranstaltung mittels des hierfür zur Verfügung gestellten Nachweisformulars einzureichen.
Für Veranstaltungen, die ausfallen sollten, wird kein Zuschuss bereitgestellt (auch nicht für mögliche Stornokosten). Die Absage bzw. der Ausfall einer genehmigten Veranstaltung ist unmittelbar anzuzeigen.
Schlussbestimmungen
5. Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und werden zunächst bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 zur Erprobung in Kraft gesetzt.
Zugleich treten die Richtlinien vom 8. April 1998 (in der Fassung vom 9. August 2000) für die Förderung von Maßnahmen der Gemeindekatechese (KA 1998, Nr. 70; KA 2000, Nr. 130), die Richtlinien vom 21. Oktober 2010 für die Förderung von Maßnahmen religiösen Lebens in der Familie (KA 2011, Nr. 9) und die Richtlinien vom 17. Januar 2019 für die Förderung von religiösen Inhalten in der kath. Jugendarbeit (KA 2019, Nr. 13) außer Kraft.
Ebenso treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinien alle früher erlassenen Förderbestimmungen für Maßnahmen der Gemeindekatechese, des religiösen Lebens von Paaren und Familien sowie von religiösen Inhalten in der katholischen Jugendarbeit außer Kraft, soweit sie den Regelungen dieser Richtlinien entgegenstehen