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Kirchliches Schulgesetz für das Erzbistum Paderborn (KSchulG PB)1#

Diözesangesetz vom 9. Juli 2010

in: KA 153 (2010) 108-125, Nr. 92; geändert am 7. Juli 2014,
in: KA 157 (2014) 154-155, Nr. 103

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Präambel

In ihrer Verantwortung für den Menschen nimmt die katholische Kirche das Recht wahr, Schulen zu gründen und sie aus dem Geist des Evangeliums, aus dem Geist der Freiheit und der Liebe zu führen.
 
„Die wahre Erziehung erstrebt die Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel, zugleich aber auch auf das Wohl der Gemeinschaften, deren Glied der Mensch ist und an deren Aufgaben er als Erwachsener einmal Anteil erhalten soll.“
„Die Präsenz der Kirche im schulischen Bereich zeigt sich in besonderer Weise durch die katholische Schule. Diese verfolgt nicht weniger als andere Schulen die Bildungsziele und die menschliche Formung der Jugend. Ihre besondere Aufgabe aber ist es, einen Lebensraum zu schaffen, in dem der Geist der Freiheit und der Liebe des Evangeliums lebendig ist. Sie hilft dem jungen Menschen, seine Persönlichkeit zu entfalten und zugleich der neuen Schöpfung nach zu wachsen, die er durch die Taufe geworden ist.“
(Erklärung des II. Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung vom 28.10.1965; Gravissimum educationis)
Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind ein Angebot für alle Schüler und Eltern, die eine Erziehung und Bildung aus dem katholischen Glauben bejahen und wünschen.
Die Bildung und Erziehung an den katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn erfolgt insbesondere nach den in der „Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn“ in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegten Grundsätzen und Zielen.
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Erster Teil: Allgemeine Grundlagen

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§ 1
Rechtsstellung der katholischen Schulen

( 1 ) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind staatlich genehmigte, private Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), von Art. 8 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und des elften Teils des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Staatlich genehmigte Ersatzschulen sind den öffentlichen Schulen gleichwertig. Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen haben dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und verleihen die gleichen Berechtigungen. Die einzelnen schulischen Bildungsgänge richten sich nach den Bestimmungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für das Erzbistum Paderborn keine eigenen kirchlichen Bestimmungen getroffen wurden.
( 2 ) Zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft gehört das Recht des Schulträgers, „Lehrziele und Einrichtungen“ (insbesondere Schul- und Unterrichtsorganisation) der Schule selbstständig festzulegen, sofern diese nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen (siehe Art. 7 Abs. 4 GG).
( 3 ) Der Schulträger hat das Recht der freien Schülerwahl, sofern die „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (siehe Art. 7 Abs. 4 GG). Er orientiert sich bei der Schüleraufnahme an der „Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Darüber hinaus kommt dem Schulträger das Recht der freien Lehrerwahl zu. Entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit eines Lehrers an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft ist seine Zustimmung zu deren Zielsetzung, wie sie insbesondere in der „Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn“ festgeschrieben ist. Diese Zielsetzung erfordert vom einzelnen Lehrer insbesondere Kollegialität, Einsatzfreude und die Bereitschaft zur fachlichen, pädagogischen und religiösen Fortbildung. Weitere Rechte und Pflichten der Lehrer ergeben sich aus den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den zwischen dem Schulträger und den Lehrern abzuschließenden Verträgen.
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§ 2
Aufsicht über die katholischen Schulen

( 1 ) Über die Wahrnehmung der in § 1 genannten und der dem Schulträger im Übrigen zukommenden Rechte sowie über die Verwirklichung der Zielsetzungen übt der Schulträger die Aufsicht aus.
( 2 ) Der staatlichen Schulaufsicht unterliegen die katholischen Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen für Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften.
( 3 ) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommt dem Erzbischof von Paderborn gemäß c. 806 § 1 CIC das kirchliche Aufsichts- und Visitationsrecht über die katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn zu.
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Zweiter Teil: Schüler – Eltern – Lehrer

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§ 3
Schüler

( 1 ) Von jedem Schüler wird erwartet, dass er sich seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechend für die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule einsetzt und sich an der Gestaltung des Schullebens und den Angeboten der Schulseelsorge beteiligt.
( 2 ) Jeder Schüler hat in allen Jahrgangsstufen die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht. Er hat darüber hinaus insbesondere die Pflicht
  1. regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen;
  2. sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die geforderten Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen;
  3. die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten;
  4. die Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und sich gegenüber allen am Schulleben Beteiligten von Achtung geprägter Umgangsformen zu bedienen;
  5. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der von ihm besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt;
  6. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln;
  7. die Hausordnung einzuhalten.
( 3 ) Der volljährige Schüler hat die Pflicht, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Krankheit oder andere unvorhersehbare zwingende Gründe den Schulbesuch verhindern. Näheres regelt § 10.
( 4 ) Jeder Schüler hat insbesondere das Recht,
  1. am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen;
  2. seinem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung durch die Lehrer informiert und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte sowie der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen angemessen beteiligt zu werden;
  3. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden;
  4. über Grundsätze der Leistungsbewertung sowie seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden und Hinweise für seine Förderung zu erhalten;
  5. in Fragen der Schullaufbahn und Berufsfindung beraten zu werden;
  6. in der Schule seine Meinung angemessen zu äußern;
  7. eine Schülerzeitung herauszugeben;
  8. durch die Schülervertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule mitzuwirken. Die Rechte der Schüler nach § 74 SchulG NRW bleiben unberührt.
( 5 ) Weitere Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Schülers können im Schulvertrag getroffen werden.
( 6 ) Mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden die rechtlichen Vertretungsrechte der Eltern. Die durch dieses Schulgesetz und den jeweiligen Schulvertrag geregelten Rechte und Pflichten der Eltern gehen auf den volljährigen Schüler über und werden von diesem selbst wahrgenommen; die Regelungen zur Mitwirkung bleiben hiervon unberührt. Mitteilungen der Schule sind an den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden von ihm selbst gestellt.
( 7 ) Wenngleich mit Eintritt der Volljährigkeit die rechtlichen Vertretungsbefugnisse der Eltern enden, bleibt dennoch die gemeinsame Verantwortung von Schule und Eltern für das Wohl des jungen Erwachsenen bestehen. Entsprechend dem Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten können den Eltern volljähriger Schüler deshalb Informationen (§ 14) sowie Auskünfte über wichtige schulische Angelegenheiten (insbesondere drohende Nichtversetzung, Gefährdung der Zulassung zu einer Prüfung, Gefährdung des Bestehens einer Abschlussprüfung, Abmeldung oder Beendigung des Schulverhältnisses) oder Auffälligkeiten des Schülers gegeben werden. Informationen und Auskünfte an die Eltern unterbleiben, sofern vom Schüler ein schriftlicher Widerspruch erhoben wurde. Über den Widerspruch informiert die Schule die Eltern.
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§ 4
Eltern

( 1 ) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die leiblichen Eltern, soweit ihnen das Personensorgerecht zusteht. Ansonsten sind es andere Personensorgeberechtigte oder Personen, denen an Stelle der leiblichen Eltern die Erziehung des Schülers vollständig oder in erheblichem Maße obliegt.
( 2 ) Die Eltern bejahen die Grundsätze und Ziele der katholischen Schule und unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, dass der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt.
( 3 ) Die Eltern nehmen als die ersten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder ihre Erziehungsaufgabe nach Kräften wahr und delegieren sie nicht über das erforderliche Maß hinaus an die Schule. Im Sinne einer Erziehungsgemeinschaft arbeiten sie eng mit der Schule zusammen.
( 4 ) Die Eltern benachrichtigen die Schule unverzüglich, wenn Krankheit oder andere unvorhersehbare zwingende Gründe den Schulbesuch des Schülers verhindern. Näheres regelt § 10.
( 5 ) Die Eltern tragen Sorge, dass der Schüler für den Schulbesuch angemessen ausgestattet ist.
( 6 ) Die Eltern informieren sich über den Leistungsstand des Schülers und nehmen die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahr. Eine mögliche Form der Information ist die Teilnahme am Unterricht der Klassen, die der Schüler besucht. Näheres regelt § 14.
( 7 ) Die Eltern bestätigen auf Verlangen den Erhalt von Mitteilungen der Schule durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift eines Elternteils.
( 8 ) Die Eltern wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des sechsten Teils dieses Gesetzes mit. Die Mitwirkung erfolgt unabhängig von der Volljährigkeit des Schülers.
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§ 5
Lehrer sowie nicht lehrendes Personal

( 1 ) Die an den katholischen Schulen tätigen Lehrer nehmen ihre Tätigkeit insbesondere in Übereinstimmung mit der „Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn“, den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, die in allen katholischen Schulen Anwendung findet, wahr. Die Lehrer müssen bereit und fähig sein, die besondere Zielsetzung der katholischen Schulen mit zu verwirklichen.
( 2 ) Von den Lehrern an katholischen Schulen werden als Grundhaltungen insbesondere gelebte Glaubensüberzeugung, Redlichkeit und die vorbehaltlose Zuwendung zum Schüler erwartet.
( 3 ) Die Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung unter der Maßgabe einer Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.
( 4 ) Die Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität der schulischen Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.
( 5 ) Lehrer bilden sich regelmäßig zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit fort. Sie sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist.
( 6 ) Die Lehrer üben die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler auszuüben.
( 7 ) Das nicht lehrende Schulpersonal arbeitet nach seinen Möglichkeiten an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der katholischen Schulen mit.
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§ 6
Schulleiter

( 1 ) Im Auftrag des Schulträgers obliegt dem Schulleiter die Leitung der Schule. Er arbeitet mit dem Lehrerkollegium vertrauensvoll zusammen und trägt die Verantwortung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit und für die Verwaltung der Schule, soweit sie nicht vom Schulträger wahrgenommen wird. Er ist zugleich Lehrer der Schule. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Schulleiter und ständiger Vertreter und gegebenenfalls der zweite Konrektor bilden die Schulleitung.
( 3 ) Im Falle der Verhinderung des Schulleiters oder im Falle der Vakanz der Stelle übernimmt der ständige Vertreter die Aufgaben des Schulleiters in vollem Umfang. Bei Verhinderung des ständigen Vertreters übernimmt in der Regel der dienstälteste Lehrer die Aufgaben.
( 4 ) Als Beauftragter des Schulträgers hat der Schulleiter Teil an der allgemeinen Fürsorgepflicht, die der Schulträger gegenüber Schülern und Schulpersonal übernommen hat. In dieser Eigenschaft ist er Vorgesetzter aller Mitarbeiter. Diesen gegenüber ist er weisungsberechtigt und nimmt das Hausrecht wahr.
( 5 ) Der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung auf Lehrer übertragen. Die Gesamtverantwortung des Schulleiters bleibt davon unberührt.
( 6 ) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit, insbesondere bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten und im Beförderungsverfahren im Rahmen der Vorgaben des Schulträgers. Der Schulleiter ist bei der Einstellung des pädagogischen Personals an der jeweiligen Schule zu beteiligen. Er trägt Mitverantwortung für die Erstellung und Einhaltung des Stellenplans.
( 7 ) Der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Er ist an die Vorgaben des Schulträgers gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, der Beschäftigungsverhältnisse der Lehrer und der Angelegenheiten der Schulstruktur. Er vertritt die Schule nach außen, wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem.
( 8 ) Der Schulleiter wirkt im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung der Schule auf die Fortbildung der Lehrer hin. Er trägt dafür Sorge, dass neben der fachlichen und beruflichen Weiterbildung Fragen des Glaubens und der Wertorientierung berücksichtigt werden. Er entscheidet im Rahmen des Fortbildungskonzeptes des Schulträgers und der Schule.
( 9 ) Der Schulleiter stellt im Rahmen der personellen Ressourcen sicher, dass der Unterricht nach der Stundentafel erteilt wird. In jedem Schuljahr sind Schulkonferenz und Schulträger über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts zu informieren.
( 10 ) Der Schulleiter sorgt dafür, dass alle organisatorischen Vorbereitungen für ein neues Schuljahr vor dem ersten Unterrichtstag abgeschlossen sind. Nachprüfungen finden vor dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres statt. Abitur- und Abschlussprüfungen sind so zu organisieren, dass unter Berücksichtigung der Prüfungsbelastungen möglichst wenig Unterricht ausfällt. Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, die kein Unterricht in anderer Form sind, dürfen vom Schulleiter nur genehmigt werden, wenn kein Unterricht ausfällt.
( 11 ) Der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage des Stellenplans und der Grundsätze der Lehrerkonferenz für die Unterrichtsverteilung über den Unterrichtseinsatz der Lehrer sowie über die Übertragung von Sonderaufgaben. Er setzt die Verteilung der individuellen Pflichtstunden der Lehrer sowie im Rahmen der Grundsätze der Lehrerkonferenz die Stunden-, Vertretungs- und Aufsichtspläne fest.
( 12 ) Der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (einschl. Gefahrstoffentsorgung) verantwortlich. Er trägt u.a. Verantwortung für die Umsetzung der allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Schulgesundheit.
( 13 ) Der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages mit den Konferenzen zusammen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Er kann an Konferenzen, denen er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Er hat das Recht und die Pflicht, Beschlüsse von Konferenzen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers ein.
( 14 ) Der Schulleiter ist dem Schulträger gegenüber verantwortlich für den effizienten und sparsamen Einsatz und eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden. Er stellt die Einhaltung von Pauschalen und Budgets sicher und verhindert die Entstehung ungeplanter, nicht refinanzierbarer Ausgaben.
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Dritter Teil: Schulvertragsverhältnis

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§ 7
Grundlage des Schulvertragsverhältnisses

Grundlage des Schulvertragsverhältnisses ist der zwischen dem Schulträger, dem Schüler (bei Minderjährigen vertreten durch die Eltern) und den Eltern abgeschlossene privatrechtliche Schulvertrag. Namens und im Auftrag des Schulträgers schließt der Schulleiter den Schulvertrag ab. Eine Kündigung seitens der Schule erfolgt durch den Schulträger.
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§ 8
Aufnahmeverfahren

( 1 ) Der Antrag auf Aufnahme wird für den Schüler von den Eltern, bei Volljährigkeit vom Schüler selbst gestellt. Er erfolgt bei der jeweiligen Schule innerhalb der von ihr festgelegten Frist.
( 2 ) Dem Antrag auf Aufnahme sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis,
  2. Taufnachweis,
  3. Zeugnisse der zuletzt besuchten Schule,
  4. sonstige, für die Aufnahme notwendige Nachweise und Unterlagen.
( 3 ) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet innerhalb des vom Erzbistum für die Aufnahme festgelegten Rahmens der Schulleiter. Ein Gespräch mit den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler soll der Entscheidung vorausgehen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, wird ein Schulvertrag abgeschlossen. Der Schulleiter kann zum vorübergehenden Besuch der Schule Gastschüler aufnehmen.
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§ 9
Beendigung des Schulvertragsverhältnisses

Der Schulvertrag endet
  1. mit der Entlassung des Schülers nach Erreichen des Schulabschlusses;
  2. wenn der Schüler die Voraussetzungen zum Verbleib nach dieser Ordnung bzw. den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr erfüllt;
  3. wenn der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt;
  4. wenn das Erzbistum die Trägerschaft der Schule aufgeben muss;
  5. durch Kündigung eines der Vertragspartner.
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§ 10
Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen

( 1 ) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a). Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr, sofern die schulischen Gremien keine andere Regelung getroffen haben.
( 2 ) Ist der Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern oder der volljährige Schüler unverzüglich die Schule und teilen nach Beendigung des Schulversäumnisses schriftlich die Dauer und den Grund des Schulversäumnisses mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
( 3 ) Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern oder dem volljährigen Schüler ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind von den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler zu tragen.
( 4 ) Jeder Schüler (auch Gastschüler) ist während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.
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§ 11
Beurlaubung

( 1 ) Der Schulleiter kann Schüler auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Dauerhafte Beurlaubungen von schulpflichtigen Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
( 2 ) Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter.
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§ 12
Befreiung

( 1 ) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu einem Schuljahr entscheidet der Schulleiter; darüber hinaus der Schulleiter mit Zustimmung des Schulträgers. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.
( 2 ) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der Fachlehrer aufgrund eines ärztlichen Gutachtens bei einer Befreiung über 1 Woche hinaus. Über eine Befreiung von mehr als 2 Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Gutachten verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
( 3 ) Schüler, die im Rahmen ihrer SV-Arbeit Aufgaben wahrnehmen, können durch den Schulleiter vom Unterricht befreit werden, soweit bei minderjährigen Schülern hierfür das Einverständnis der Eltern vorliegt.
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§ 13
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).
( 2 ) Der Weg der Schüler zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfasst alle Wege, die die Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.
( 3 ) Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung von möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler, bei behinderten Schülern auch nach der Art der Behinderung auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.
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§ 14
Information und Beratung

( 1 ) Eltern und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
( 2 ) Die Lehrer informieren die Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert.
( 3 ) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung können Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und der Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen.
( 4 ) Die Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts, in der Regel in festgelegten Sprechstunden. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt.
( 5 ) Die Schule soll Eltern sowie Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs beraten. Sie kann hierbei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese der Zielsetzung einer katholischen Schule nicht entgegenstehen.
( 6 ) § 3 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
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§ 15
Meinungsfreiheit

( 1 ) Die katholische Schule orientiert sich an den Grundsätzen des christlichen Welt- und Menschenbildes. Auf dieser Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht und respektiert sie unterschiedliche Auffassungen und vermittelt eine tolerante Grundhaltung.
( 2 ) Die Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
( 3 ) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Bestimmungen der allgemein geltenden Gesetze, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses Rechts darf der Bildungs- und Erziehungsauftrag der katholischen Schule, wie er insbesondere in der Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn festgelegt ist, nicht beeinträchtigt werden.
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§ 16
Schülerzeitungen

( 1 ) Schülerzeitungen im Sinne dieses Gesetzes sind gedruckte oder in sonstiger Weise erzeugte, periodische Publikationen, die ausschließlich von Schülern einer oder mehrerer katholischer Schulen für deren Schülerschaft gestaltet oder herausgegeben werden.
( 2 ) Die Schülerzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kirchlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie sind nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die Schülerzeitungen sollen sich um wahrheitsgetreuen Bericht und sachliche Kritik bemühen. Sie sollen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der katholischen Schule und die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler soll Rücksicht genommen werden.
( 3 ) Schüler nehmen auch in Schülerzeitungen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß § 15 wahr. Die Schüler katholischer Schulen haben deshalb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Die Herausgabe und der Vertrieb von Schülerzeitungen bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in Schülerzeitungen tragen Herausgeber und Redaktion die alleinige rechtliche Verantwortung.
( 4 ) Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung. Dies gilt auch für elektronische Formen einer Zeitung. Schülerzeitungen unterliegen nicht der Verantwortung der Schule.
( 5 ) Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch Personen ihres Vertrauens beraten lassen, insbesondere wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die in § 15 genannten Grenzen überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt. Führt die Beratung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so soll ein Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, dem Schülersprecher, dem Vertrauenslehrer und dem Schulleiter. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuss entscheidet die Redaktion über die Veröffentlichung.
( 6 ) Dem Schulleiter ist mindestens zwei Unterrichtstage vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben. Der Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück kann durch Anordnung des Schulleiters untersagt werden, soweit der Inhalt der Schülerzeitung nicht mit § 15 vereinbar ist. Die jeweilige Anordnung ist zu begründen und dem Schulträger mitzuteilen.
( 7 ) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlass von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung.
( 8 ) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern anderer Schulen herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück nur mit Erlaubnis des Schulleiters vertrieben werden.
( 9 ) Der Vertrieb von Zeitungen und Flugblättern, die von örtlichen oder überörtlichen Zusammenschlüssen von Schülervertretungen im Rahmen ihrer Aufgaben herausgegeben werden, regelt sich in entsprechender Anwendung von Abs. 5.
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Vierter Teil: Prüfungs- und Berechtigungswesen

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§ 17
Leistungsbewertung

( 1 ) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Das Nähere regeln die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
( 2 ) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie ggf. die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. Die Teilnahme an den zentralen Lernstandserhebungen des Landes erfolgt nach den Vorgaben des Schulträgers.
( 3 ) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Jahrgangsstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung bewertet.
( 4 ) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
  1. sehr gut (1): Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
  2. gut (2): Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3): Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4): Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5): Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6): Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
( 5 ) Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
( 6 ) Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
( 7 ) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 4 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.
( 8 ) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.
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§ 18
Schriftliche Arbeiten und Übungen

( 1 ) Die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht bei einer Arbeit 1/3 der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, ist dies dem Schulleiter durch eine begründete Information des Fachlehrers mitzuteilen.
( 3 ) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.
( 4 ) Neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sind in allen Fächern gelegentlich kurze schriftliche Übungen zulässig. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht beziehen und können wie eine zusätzliche mündliche Leistung bewertet werden; die Überprüfung der mündlichen Leistung darf dadurch nicht ersetzt werden.
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§ 19
Hausaufgaben

Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbstständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.
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§ 20
Verfügung über Schülerarbeiten

( 1 ) Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum des Schülers. Sie können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anforderung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn der Schüler die Schule verlässt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beweissicherung, kann die Schule die Arbeiten darüber hinaus einbehalten. Schülerarbeiten, die nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Einbehaltungszeit nicht abgeholt werden, können auf Anordnung des Schulleiters vernichtet werden.
( 2 ) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule und können nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
( 3 ) Arbeiten, die von Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, gehen in das Eigentum der Schule über.
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§ 21
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn

( 1 ) Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
  1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde;
  2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird;
  3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
( 2 ) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen, soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist. Auf dem Zeugnis können auch Hinweise zu unentschuldigt versäumten verpflichtenden Schulveranstaltungen erfolgen.
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§ 22
Versetzung

( 1 ) Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Im Übrigen gelten die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
( 2 ) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrer, die den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.
( 3 ) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schüler der Sekundarstufe I erhalten zum Ende des ersten Schulhalbjahres bei Minderleistungen eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, erkannte Lern- und Leistungsdefizite unter Einbeziehung der Eltern bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schüler der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. Über die Form der Lern- und Förderempfehlung entscheidet die Schulkonferenz.
( 4 ) Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl sie in einem oder mehreren Fächern hätte erfolgen müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Auch volljährige Schüler erhalten eine Benachrichtigung, ohne jedoch aus einer unterbliebenen Benachrichtigung Rechte ableiten zu können.
( 5 ) Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
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§ 23
Schulische Abschlussprüfungen, Anerkennung

( 1 ) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem Leistungsstand der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt.
( 2 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden.
( 3 ) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
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Fünfter Teil: Besondere Vorschriften über das Schulverhältnis

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§ 24
Erzieherische Einwirkungen, Erziehungsmaßnahmen

( 1 ) Erzieherische Einwirkungen und Erziehungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, der Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen Schülers sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden bei einer Pflichtverletzung durch den Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verstößen gegen den Schulvertrag oder gegen sonstige schulische Anordnungen. Einwirkungen gegen mehrere Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Alle erzieherischen Einwirkungen und Erziehungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer erzieherischer Einwirkungen ist, soweit es sinnvoll erscheint, zulässig. Gleiches gilt für die Verbindung einer Erziehungsmaßnahme mit einer erzieherischen Einwirkung oder die Kombination zweier Erziehungsmaßnahmen.
( 2 ) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. Hierbei sind die Eltern mit einzubeziehen.
( 3 ) Über erzieherische Einwirkungen entscheidet der Lehrer. Unter Berücksichtigung der Ziele und der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit gemäß Grundordnung und der in den Schulprogrammen formulierten Grundsätze der Erziehungspartnerschaft soll der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird, z.B. Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten, Wiedergutmachung, Auferlegung besonderer Pflichten, besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht, Rüge, Tadel.
( 4 ) Jede Erziehungsmaßnahme orientiert sich an der Zielsetzung und den Grundsätzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit katholischer Schulen in freier Trägerschaft gemäß Grundordnung.
( 5 ) Erziehungsmaßnahmen sind
  1. der schriftliche Verweis;
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen;
  4. die Androhung der Kündigung des Schulvertrages;
  5. der Antrag an den Schulträger, den Schulvertrag zu kündigen.
Eine Bindung an die Reihenfolge der Erziehungsmaßnahmen nach Absatz 5 a-e besteht nicht; Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten.
( 6 ) Maßnahmen nach Abs. 5 d) und e) sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Kündigung des Schulvertrages kann für einen nicht mehr schulpflichtigen Schüler ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat oder wenn durch seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klausuren in mindestens zwei Unterrichtsfächern eine Bewertung seiner schriftlichen Leistungen nicht möglich ist.
( 7 ) Über Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 5 a) bis c) entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Schülers. Der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Abs. 8 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Anstelle der Teilkonferenz kann er auch der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und dem Klassenlehrer oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind unverzüglich nachzuholen.
( 8 ) Die Lehrerkonferenz kann die Entscheidung über Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 5 d) und e) an eine von ihr berufene Teilkonferenz übertragen. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrer als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn der betroffene Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.
( 9 ) Vor der Beschlussfassung hat die Lehrerkonferenz oder die Teilkonferenz dem betroffenen Schüler und dessen Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schüler oder der Lehrer hinzuziehen.
( 10 ) Erziehungsmaßnahmen werden den Eltern und dem volljährigen Schüler schriftlich bekannt gegeben und begründet.
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§ 25
Gesundheitserziehung

( 1 ) Der Begriff Gesundheit bedeutet im Sinne der ganzheitlichen Erziehung der Schule mehr als nur das Fehlen von Krankheit und sieht den Menschen im Zusammenspiel seiner Physis, seiner Psyche und seiner sozialen Beziehungen. Daher ist Gesundheitserziehung fächerübergreifender Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie soll jungen Menschen helfen, ein von der Verantwortung für sich selbst und andere geprägtes gesundheitsbewusstes Verhalten zu entwickeln.
( 2 ) Ein wichtiges Ziel der Gesundheitserziehung ist die bewusste Auseinandersetzung des Schülers mit gesundheitsförderndem bzw. gesundheitsschädigendem Verhalten (wie z.B. Ess- und Trinkverhalten; Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport; Verhalten, das zu Sucht führen kann; Freizeitverhalten; Aggressivität und Gewaltbereitschaft).
( 3 ) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern entsprechend § 54 SchulG NRW wahr.
( 4 ) Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. Weitere Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz.
( 5 ) Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.
( 6 ) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich. Inwieweit das in Satz 1 festgelegte Verbot auf die unmittelbare Nähe des Schulgeländes ausgedehnt wird, regelt die Hausordnung.
( 7 ) Art und Ausmaß eines Rauchverbots an katholischen Schulen bestimmt sich insbesondere nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz.2#
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§ 26
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung

( 1 ) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewusstsein der Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht im Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.
( 2 ) Der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallverhütungsvorschriften im inneren Schulbereich sowie die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden. Er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Er benennt Sicherheitsbeauftragte, die vom Schulträger zu bestellen sind.
( 3 ) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister zu melden.
( 4 ) Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, dass sofort Erste Hilfe geleistet wird, der Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und der Schulleiter informiert. Die Eltern sind umgehend zu benachrichtigen.
( 5 ) Alle Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfall versichert.
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§ 27
Hausrecht, Werbung, Warenverkauf, Sammlungen

( 1 ) Der Schulleiter übt das Hausrecht im Auftrage des Schulträgers aus.
( 2 ) Die Benutzung der schulischen Anlagen und Einrichtungen sowie das Verhalten der an der Schule Beteiligten auf dem Schulgelände regelt der Schulträger in Absprache mit dem Schulleiter.
( 3 ) Schulveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Schulleiters.
( 4 ) Außerschulische Veranstaltungen in der Schule bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Versicherungs- und haftungsrechtliche Fragen sind vorab mit dem Schulträger zu klären.
( 5 ) Werbung und Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind grundsätzlich nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Anzeigen in Schülerzeitungen bleiben unberührt.
( 6 ) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftliche Betätigung sind in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, legt der Schulleiter unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger fest.
( 7 ) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich sind.
( 8 ) Geld- und Materialsammlungen in der Schule dürfen nur nach Zustimmung des Schulleiters unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden.
( 9 ) Meinungsumfragen und Erhebungen sind in Schulen nur mit Genehmigung des Schulträgers zulässig; sofern sie schulinternen Zwecken dienen, unterliegen sie der Genehmigung durch den Schulleiter.
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§ 28
Druckschriften, Plakate

( 1 ) Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schüler nur mit Zustimmung des Schulleiters verteilt werden.
( 2 ) Plakate dürfen nur mit Zustimmung des Schulleiters angebracht werden.
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§ 29
Haftung

( 1 ) Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
( 2 ) Schüler und Eltern haften für die vom Schüler verursachten Personen- und Sachschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des dem Schüler anvertrauten Schuleigentums.
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Sechster Teil: Schulverfassung, Mitwirkung

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§ 30
Grundsätze der Mitwirkung

( 1 ) Die am schulischen Geschehen Beteiligten – Schulträger, Lehrer, Eltern und Personensorgeberechtigte und Schüler – bejahen die Zielsetzung einer katholischen Schule in freier Trägerschaft.
( 2 ) Ziel der Mitwirkung ist es, das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen zu stärken. Dabei bilden die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule sowie das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, die Grundlage für die Arbeit in der Schule.
( 3 ) Ziel der Mitwirkung ist es, den Grundkonsens bei allen anstehenden Problemen zu erhalten und in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit möglichst günstige Bedingungen zu schaffen für die von Elternhaus und Schule intendierte Bildungs- und Erziehungsarbeit.
( 4 ) Die Mitwirkung umfasst nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Entscheidung und die Beteiligung. Den Mitwirkungsgremien ist rechtzeitig die hierfür erforderliche Information zu erteilen. Die Beteiligung umfasst Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte.
( 5 ) Lehrer, Eltern und – entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit – die Schüler wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung der Schule mit. Auch bei Volljährigkeit der Schüler erlöschen die Mitwirkungsrechte der Eltern nicht.
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§ 31
Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung

( 1 ) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt insbesondere in
  • der Schulkonferenz,
  • der Lehrerkonferenz,
  • der Fachkonferenz,
  • dem Lehrerrat,
  • der Klassenkonferenz,
  • der Schulpflegschaft und der Klassenpflegschaft,
  • der Versammlung der Eltern,
  • dem Schülerrat und der Schülerversammlung sowie
  • in der Klasse und dem Kurs.
Soweit der Klassenverband nicht besteht, treten an die Stelle der Mitwirkungsorgane der Klasse die der Jahrgangsstufe. An Berufskollegs erfolgt die Mitwirkung außerdem in Bildungsgangkonferenzen sowie in weiteren besonderen Mitwirkungsgremien.
( 2 ) Organisatorisch zusammengefasste Schulen, die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.
( 3 ) Die Mitwirkung beim Schulträger erfolgt über die Schulkonferenz der einzelnen Schule gemäß § 34 und über die Konferenz der Schulleiter (Direktorenkonferenz). Die Mitarbeitervertretung übt ihre Beteiligungs- und Beratungsrechte gemäß den Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung aus.
( 4 ) Die Verantwortung des Erzbischofs von Paderborn für die Gestaltung des katholischen Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft des Erzbistums geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
( 5 ) Entscheidungen der Mitwirkungsgremien dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
( 6 ) Beanstandungen von Beschlüssen der Mitwirkungsgremien durch den Schulleiter oder den Schulträger sind zu begründen.
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§ 32
Verfahren

( 1 ) Der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium mindestens einmal pro Schuljahr und bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden. Notwendige Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sollen ihnen möglichst frühzeitig zugeleitet werden.
( 2 ) Die Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Die Schulöffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten hergestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Beratung in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Eltern, Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Schulträger kann an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Soweit in den Mitwirkungsgremien Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des nichtlehrenden Personals der Schule beraten werden, sollen dazu Angehörige des nichtlehrenden Personals hinzugezogen werden.
( 4 ) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden. Lehrer oder mit der Schulaufsicht befasste Personen können nicht als Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden. Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist.
( 5 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Entscheidungen nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist Stimmenthaltung unzulässig.
( 6 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind.
( 7 ) Die Sitzungen der Mitwirkungsgremien dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt werden. § 42 Abs. 7 bleibt unberührt. Bei der Terminfestsetzung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
( 8 ) Die Tätigkeit der Lehrer in den Mitwirkungsgremien gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten. Die Befugnis, aus besonderen Gründen Dienstbefreiung zu erteilen, bleibt unberührt.
( 9 ) Die Tätigkeit der Eltern und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
( 10 ) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Eltern, Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Die Unterrichtung des Schulträgers wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
( 11 ) Ein Mitwirkungsberechtigter ist von der Mitwirkung in Angelegenheiten, die ihn selbst, seinen Ehegatten, seine Verwandten betreffen, von der Teilnahme ausgeschlossen.
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§ 33
Wahlen

( 1 ) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
( 2 ) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Die Mitgliedschaft in dem Mitwirkungsgremium endet mit dem ersten Zusammentreffen des neu gewählten Gremiums. Die Mitgliedschaft endet ferner,
  1. wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Nachfolger gewählt wird,
  2. wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind,
  3. bei Eltern und Schülern durch Niederlegung des Mandats,
  4. bei Ausschluss durch den Schulträger infolge grober Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten.
Falls keine Ersatzmitglieder gewählt worden sind, kann das zuständige Wahlgremium mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden einen Nachfolger auch im laufenden Schuljahr wählen.
( 3 ) Unbeschadet des Beanstandungsrechts des Schulleiters kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
  1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind;
  2. bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet der Schulträger.
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§ 34
Schulkonferenz

( 1 ) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger richten.
( 2 ) Die Schulkonferenz berät über die Erziehungs- und Bildungsarbeit der einzelnen Schule und entscheidet im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in folgenden Angelegenheiten, wobei die Entscheidungen zu den Buchstaben a), c), d) und e) der Genehmigung des Schulträgers bedürfen:
  1. Schulprogramm;
  2. Empfehlungen zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung;
  3. Unterrichtsverteilung auf fünf oder sechs Wochentage sowie Einführung von Ganztagsunterricht;
  4. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
  5. Festlegung der Unterrichtszeiten;
  6. Empfehlungen zur Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen;
  7. Grundsätze zur Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft an der Schule und zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten;
  8. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen;
  9. Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen;
  10. Grundsätze für die Errichtung ergänzender Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften;
  11. Grundsätze für Werbung an der jeweiligen Schule sowie Art und Umfang von Sponsoring;
  12. Erlass einer Hausordnung;
  13. Ausnahmen vom Alkoholverbot gem. § 25 Abs. 6;
  14. Festlegung der beweglichen Ferientage;
  15. organisatorische Gestaltung der Beratung und Information von Eltern und Schülern in der Schule;
  16. Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln gemäß Lernmittelfreiheitsgesetz;
  17. Beschlussfassung bei Beteiligung nach § 44 sowie sich darauf beziehende Vorschläge und Anregungen an den Schulträger;
  18. Anregungen zur Schulseelsorge;
  19. Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen;
  20. Zusammenarbeit mit sonstigen Religionsgemeinschaften, soweit sie unter den Schülern der Schule Angehörige haben; hierbei sind die kirchlichen Anregungen und Vorschriften zur ökumenischen Zusammenarbeit zu beachten.
( 3 ) Durch Anordnung des Schulträgers können der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Beratung oder Entscheidung übertragen werden. Die Anordnung trifft der Generalvikar.
( 4 ) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen der Gruppe der Lehrer, der Eltern oder der Schüler in der Schulkonferenz gehört ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.
( 5 ) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.
( 6 ) In wichtigen Fragen der Schulkonferenz, deren Lösung keinen Aufschub duldet, entscheiden die geborenen Mitglieder der Schulkonferenz; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Die Entscheidung ist den Mitgliedern der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zu begründen.
( 7 ) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich bekannt.
( 8 ) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Abs. 6 bis 7 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.
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§ 35
Zusammensetzung der Schulkonferenz

( 1 ) Die Schulkonferenz hat einschließlich des Vorsitzenden bei Schulen bis zu 200 Schülern 6 Mitglieder, bis zu 500 Schülern 12 Mitglieder, mehr als 500 Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 21 Mitglieder.
( 2 ) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler im Verhältnis
Lehrer
Eltern
Schüler
– an Schulen der Sekundarstufe I sowie
– an Schulen mit Sekundarstufe I und II
1
1
1
– an Schulen der Sekundarstufe II
3
1
2
Der Schulleiter, der Vorsitzende des Lehrerrates, der Schulpflegschaftsvorsitzende und der Schülersprecher sind geborene Mitglieder der Schulkonferenz, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter. Sie sind auf die Zahl der jeweils zu wählenden Gruppenvertreter anzurechnen.
( 3 ) Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Eltern von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen je drei Stellvertreter. Die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Schulträger. Die Vertreter der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in der Schulkonferenz im Rahmen ihres Dienstes wahr.
( 4 ) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 nimmt der ständige Vertreter des Schulleiters mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Mit beratender Stimme können außerdem Vertreter des Schulträgers und – soweit sie nicht schon gewähltes Konferenzmitglied sind – Vertrauenslehrer teilnehmen. Der Vertreter des Schulträgers ist zu unterrichten und fristgemäß einzuladen.
( 5 ) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender der Schulkonferenz. Er besitzt – ebenso wie im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter – Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 36
Lehrerkonferenz

( 1 ) Mitglieder der Lehrerkonferenz einer Schule sind alle dort tätigen Lehrer sowie sozialpädagogische Fachkräfte. Lehramtsanwärter sind stimmberechtigt, wenn sie selbstständig Unterricht erteilen; andernfalls haben sie beratende Stimme.
( 2 ) Die Lehrerkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt sind, zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben beratende Stimme.
( 3 ) Die Lehrerkonferenz berät über die fachliche und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über Grundsätze für die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Schulhaushalt festgelegten Verwendungszweckes; sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts und unterstützt den einzelnen Lehrer und den Schulleiter bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.
( 4 ) Die Lehrerkonferenz entscheidet insbesondere über:
  1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen auf Vorschlag des Schulleiters;
  2. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag des Schulleiters;
  3. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag des Schulleiters;
  4. die Berufung einer Teilkonferenz gem. § 24 Abs. 8;
  5. die Wahl der Lehrervertreter für die Mitwirkungsgremien;
  6. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrer oder die sozialpädagogischen Fachkräfte betreffen;
  7. Anträge und Vorschläge an die Schulkonferenz.
( 5 ) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender der Lehrerkonferenz.
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§ 37
Lehrerrat

( 1 ) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Dem Lehrerrat sollen mindestens 3, höchstens 5 hauptberuflich an der Schule tätige Lehrer angehören.
( 2 ) Der Vorsitzende des Lehrerrates und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern gewählt. Der Vorsitzende ist geborenes Mitglied der Schulkonferenz.
( 3 ) Der Lehrerrat berät den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrer und den Angelegenheiten der Schüler. Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig vom Schulleiter gehört zu werden und Tagesordnungspunkte für die Schul- und Lehrerkonferenz anzumelden.
( 4 ) Der Lehrerrat vertritt nicht die Interessen der Lehrer und Mitarbeiter gegenüber dem Schulträger als Dienstgeber.
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§ 38
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz

( 1 ) Die Lehrerkonferenz richtet Fachkonferenzen oder Bildungsgangkonferenzen ein.
( 2 ) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder es unterrichten. Der Vorsitzende der Fachkonferenz wird für die Dauer von zwei Schuljahren von den Mitgliedern aus deren Mitte gewählt; je zwei Vertreter der Eltern und der Schüler können mit beratender Stimme an Fachkonferenzen teilnehmen.
( 3 ) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
( 4 ) Für Fachbereichskonferenzen bzw. für besondere Fachkonferenzen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 analog.
( 5 ) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
( 6 ) Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fach insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung;
  2. Anregungen und Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln und Anschaffung sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln;
  3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz für den Aufbau von Sammlungen sowie für die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten;
  4. Erstellung der schulinternen Lehrpläne;
  5. fachbezogene Qualitätsstandards.
( 7 ) Die Fachkonferenzen tagen wenigstens einmal pro Schuljahr; über die Konferenzen ist ein Protokoll anzufertigen und dem Schulleiter vorzulegen.
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§ 39
Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz

( 1 ) Die Lehrer der Klasse bilden die Klassenkonferenz. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer, im Falle seiner Verhinderung der dienstälteste Lehrer.
( 2 ) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie ein weiterer von der Klassenpflegschaft benannter Erziehungsberechtigter und ab Klasse 7 der Klassensprecher sowie ein weiterer von der Klasse benannter Schüler nehmen an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Beurteilung eines Schülers, die Bewertung seiner Leistung oder die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen geht.
( 3 ) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schüler und trifft die Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
( 4 ) Sie berät und beschließt über Erziehungsmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 5 a-c, soweit dieser gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 die Entscheidungsbefugnis hierfür durch den Schulleiter übertragen worden ist.
( 5 ) Soweit der Klassenverband nicht besteht, finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 auf die an die Stelle der Klassenkonferenz tretende Jahrgangsstufenkonferenz entsprechend Anwendung.
( 6 ) Für die Zusammensetzung und den Vorsitz der Konferenzen nach den Absätzen 1 und 5 in Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 entsprechend.
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§ 40
Schulpflegschaft

( 1 ) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß § 41 Abs. 4, Satz 2. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen. Der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter sollen beratend an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen. Die Eltern können auch unter sich beraten.
( 2 ) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Eltern ergeben sich aus deren Erziehungsauftrag und aus dem Auftrag der Schule. Die Eltern werden durch die Schulpflegschaft vertreten.
( 3 ) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten.
( 4 ) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Eltern einberufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
( 5 ) Die Schulpflegschaft entscheidet über folgende Angelegenheiten:
  1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
  2. Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen/Fachbereichskonferenzen;
  3. Angelegenheiten einer schulbegleitenden Elterninformation;
  4. Zugehörigkeit der Elternschaft als solcher zu Verbänden der Erziehungsberechtigten;
  5. Stellungnahme zu Anträgen der Schulkonferenz an das Erzbistum;
  6. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen;
  7. Anträge an die Schulkonferenz.
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§ 41
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

( 1 ) Die Zusammenarbeit der Eltern, der Schüler und der Lehrer wird in Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaften verwirklicht.
( 2 ) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse; der Klassenlehrer soll an den Sitzungen der Klassenpflegschaft beratend teilnehmen, Klassensprecher und sein Stellvertreter können ab Klasse 7 an den Klassenpflegschaftssitzungen beratend teilnehmen. Die Eltern der Klassenpflegschaft können auch unter sich beraten.
( 3 ) Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufe einschl. der Eltern volljähriger Schüler. Die mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragten Lehrer sollen an den Sitzungen der Jahrgangsstufenpflegschaft beratend teilnehmen. Der Jahrgangsstufensprecher, sein Stellvertreter und die weiteren Schülervertreter gemäß § 42 Abs. 4, Satz 2 können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Eltern der Jahrgangsstufenpflegschaft können auch unter sich beraten.
( 4 ) Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Eltern mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20 Schüler einen weiteren Vertreter der Eltern sowie dessen Stellvertreter für die Schulpflegschaft.
( 5 ) Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe beratend beteiligt.
( 6 ) Die Pflegschaft entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Zustimmung zu mehrtägigen Klassen- und Kursfahrten;
  2. Zustimmung zum Schüleraustausch ganzer Klassen bzw. Kurse und Jahrgangsstufen;
  3. Zustimmung zur Anschaffung von Lernmitteln außerhalb der Lernmittelfreiheit auf Kosten der Eltern.
( 7 ) Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien in ihrer für die Erzbischöflichen Schulen geltenden Fassung bei der Auswahl der Unterrichtsziele, der Unterrichtsinhalte und der Unterrichtsmethoden zu beteiligen. Dazu sollen ihr die nach den Lehrplanrichtlinien besonders wichtigen Unterrichtsziele, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsmethoden sowie Grundsätze der Leistungsbewertung bekannt gegeben werden. Anregungen der Eltern zur Auswahl von Zielen, Inhalten und Methoden werden mit der Pflegschaft besprochen und sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sofern sie sich in die fachdidaktische Gesamtkonzeption und die Schuljahresplanung einfügen lassen. Hierbei sollen die gemäß § 42 Abs. 5 von den Schülern gegebenen Anregungen mit in die Überlegungen einbezogen werden.
( 8 ) Die Eltern haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme.
( 9 ) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer und die übrigen Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Wunsch der Eltern, die 20% der Gesamtzahl der Schüler vertreten, sollen die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung der Bildungs- und Erziehungsarbeit wünschenswert ist.
( 10 ) Die Eltern sind gem. § 14 Abs. 3 berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, teilzunehmen. Über die Durchführung des Unterrichtsbesuchs, insbesondere den Termin der Besuchszeit, ist mit dem Schulleiter eine Absprache zu treffen.
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§ 42
Schülervertretung

( 1 ) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Schülervertretung ergeben sich aus dem Auftrag der Schule. Schülervertreter und Schülervertretungen können im Rahmen des Auftrages der Schule schulpolitische Belange wahrnehmen. Schülervertreter und Schülervertretungen haben kein allgemeinpolitisches Mandat.
( 2 ) Die Schüler einer Schule werden durch den Schülerrat vertreten. Mitglieder des Schülerrates sind die Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß Abs. 4. Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stellvertreter werden vom Schülerrat oder von der gesamten Schülerschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
( 3 ) Der Schülerrat hat im Rahmen des Auftrags der Schule insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vertretung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit;
  2. Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, kirchlichen, politischen und sozialen Interessen der Schüler;
  3. Beschlussfassung darüber, in welche Schülervertretungen der freien Schulen auf regionaler oder Landesebene Schülervertreter entsandt werden;
  4. Anträge an die Schulkonferenz;
  5. Wahl der Schülervertreter und deren Stellvertreter für die vorgesehenen Gremien;
  6. Festlegung des Verfahrens für die Schülersprecherwahl.
( 4 ) Der Schülerrat kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter eine Versammlung aller Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Sie kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.
( 5 ) Von der 5. Klasse oder Jahrgangsstufe an wählen die Schüler jeder Klasse oder Jahrgangsstufe mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer den Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Schüler, wählt die Jahrgangsstufe für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20 Schüler einen weiteren Schülervertreter sowie dessen Stellvertreter; dazu können die Fachkurse Vorschläge machen. Der Sprecher und die weiteren Schülervertreter vertreten die Interessen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe.
( 6 ) Die Schüler sind auf Antrag im Rahmen der schulinternen Lehrpläne bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu gibt ihnen der Fachlehrer zu Beginn des Schulhalbjahres die Unterrichtsinhalte bekannt. Anregungen der Schüler zur Auswahl der Unterrichtsinhalte werden mit den Schülern der Klasse oder des Kurses besprochen und sollen vom Lehrer nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sofern sie sich in die fachdidaktische Gesamtkonzeption und die Schulhalbjahresplanung einfügen lassen und bei Berufsbildenden Schulen hierdurch keine Beschränkung der berufsbezogenen Inhalte eintritt. Hierbei soll den von den Eltern gemäß § 41 Abs. 7 beschlossenen Anregungen Rechnung getragen werden.
( 7 ) Die Schülerschaft wählt bei einer Größe der Schule bis zu 500 einen, darüber hinaus zwei Vertrauenslehrer der Schule für die Dauer eines Schuljahres. Der Vertrauenslehrer unterstützt die Schülervertretungen bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben. Der Vertrauenslehrer nimmt beratend an den Sitzungen des Schülerrates teil.
( 8 ) Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5-13 ist im Monat bei Bedarf eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) nach rechtzeitiger Absprache mit dem Klassen- oder Jahrgangsstufenleiter zu gewähren. Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Zusammenkünfte des Schülerrates auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde und die Schülerversammlungen sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
( 9 ) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag des Schülers ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.
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§ 43
Kooperation verschiedener Schulen des Schulträgers an einem Schulstandort

An Schulstandorten, an denen verschiedene Schulen des Schulträgers als selbstständige Einrichtungen geführt werden, können zur Koordinierung schulorganisatorischer Fragen – insbesondere personeller, materieller, räumlicher, inhaltlicher Art – durch den Generalvikar Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
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§ 44
Mitwirkung beim Schulträger

( 1 ) Schulträger und Schulen wirken bei der Entwicklung der jeweiligen Schule und des diözesanen Schulwesens zusammen.
( 2 ) Der Schulträger beteiligt die Schulkonferenz (§§ 34 und 35) in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten der eigenen Schule; hierzu gehören insbesondere
  1. Teilung, Zusammenlegung, Änderungen und Auflösung der Schule;
  2. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;
  3. Zusammenarbeit von Schule und anderen Bildungseinrichtungen;
  4. Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage;
  5. Anregungen und Vorschläge zu den Auswahlkriterien im Zusammenhang mit der Besetzung der Schulleiterstelle und seines ständigen Vertreters;
  6. Einführung oder Abschaffung der Ganztagsschule;
  7. Beteiligung an oder Beendigung von Schulversuchen;
  8. Entwicklung und Durchführung andersartiger, aber im Vergleich zu den öffentlichen Schulen gleichwertiger Lehrziele und Einrichtungen.
( 3 ) In Fragen der Weiterentwicklung der Katholischen Schulen im Sinne des Leitbilds für Katholische Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie in allgemeinen schulpolitischen Fragestellungen lässt sich der Träger durch den Schulbeirat des Erzbistums Paderborn beraten. Der Schulbeirat setzt sich zusammen aus
  • dem Generalvikar als Vorsitzendem des Schulbeirats
  • dem Leiter der Hauptabteilung Schule und Erziehung
  • den Abteilungs- und Stabstellenleitern der Hauptabteilung Schule und Erziehung
  • einem Schulleiter
  • drei Lehrern (ein Vertreter je Schulform)
  • drei Schülern (ein Vertreter je Schulform)
  • drei Eltern (ein Vertreter je Schulform)
  • einem Schulseelsorger
  • einem Schulsozialarbeiter
  • einer Sekretariatskraft
  • einem Hausmeister.
Die Mitglieder des Schulbeirats werden durch den Generalvikar für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
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§ 45
Ausführungsvorschriften

Das Verfahren der Wahl (einschl. der Abwahl durch Neuwahl) der Mitglieder der Mitwirkungsgremien einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter kann durch Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz geregelt werden. Die Ausführungsvorschriften erlässt der Generalvikar.
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Siebter Teil: Rechtsbehelfe, Datenschutz, Schlussbestimmungen

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§ 46
Rechtsbehelfe

( 1 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern, Schülern und Lehrern sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
( 2 ) Schüler, Eltern und Lehrer haben das Recht, sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Eltern und volljährige Schüler können eine Aufsichtsbeschwerde schriftlich beim Schulleiter einlegen. Soweit der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt er sie mit seiner Stellungnahme dem Schulträger zur Entscheidung vor. Richtet sich die Beschwerde gegen den Schulleiter selbst, so ist diese beim Schulträger einzureichen.
( 3 ) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Wenn die Schule dem Widerspruch nicht abhilft, ist er an den Schulträger weiterzuleiten. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 47
Datenschutz

( 1 ) Die katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn unterliegen grundsätzlich kirchlichem Datenschutzrecht.
( 2 ) Für die katholischen Schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt insbesondere die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn (KDO-Schulen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Soweit dieses Gesetz oder das kirchliche Datenschutzrecht keine eigenen Regelungen treffen, gelten die Datenschutzbestimmungen für staatliche Schulen.
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§ 48
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für alle in Nordrhein-Westfalen gelegenen allgemein bildenden katholischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie für die Schulen anderer katholischer Träger im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn, die dieses Gesetz für ihren Bereich übernommen oder für entsprechend anwendbar erklärt haben.
( 2 ) Soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert oder dies ausdrücklich geregelt ist, sind die für die öffentlichen Schulen geltenden Gesetze und Verordnungen für die Schulen im Erzbistum Paderborn anzuwenden.
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§ 49
Aufhebung von Vorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Ordnungen für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn aufgehoben:
  • Rahmenschulordnung für die Schulen des Erzbistums Paderborn, Diözesangesetz vom 2. September 1994 (KA 1994, Nr. 139), zuletzt geändert am 30. Oktober 2002 (KA 2002, Nr. 227);
  • Schulmitwirkungsordnung für die Schulen des Erzbistums Paderborn, Diözesangesetz vom 2. September 1994 (KA 1994, Nr. 140), zuletzt geändert am 18. Dezember 2003 (KA 2003, Nr. 3).
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§ 50
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2010 in Kraft.

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1 ↑ Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der Lesbarkeit und Verständlichkeit in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
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2 ↑ Vgl. § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 3a NiSchG NRW