Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ehrenamtliche in der Klinikseelsorge in Krankenhäusern sowie Kur- und Rehakliniken in kirchlicher und nichtkirchlicher Trägerschaft. Rahmenordnung
Diözesangesetz vom 6. September 2018
in: KA 161 (2018) 206, Nr. 108 und 215, Nr. 119; Entfristung am 21. September 2022, in: KA 165 (2022) 190, Nr. 134
####§ 1
Grundlagen
Mit dem ehrenamtlichen Dienst in der Mitarbeit in der Seelsorge in Krankenhäusern sowie Kur- und Rehakliniken in kirchlicher und nichtkirchlicher Trägerschaft im Bereich des Erzbistums Paderborn beauftragt der Erzbischof bei Bedarf Frauen und Männer, die sich durch persönliche Lebensführung und Ausbildung für diese Tätigkeit eignen. Sie nehmen ihre Aufgabe ausschließlich in Zuordnung zu einer hauptberuflichen Klinikseelsorge wahr.
#§ 2
Ausbildung und Beauftragung
(
1
)
Die Qualifizierung zum ehrenamtlichen Dienst in der Klinikseelsorge erfolgt durch eine vom Erzbistum verantwortete und getragene Ausbildung.
(
2
)
Für die Auswahl geeigneter Personen gelten die vom Erzbistum festgelegten Bedingungen.
(
3
)
Die Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst erfolgt zeitlich befristet durch den Erzbischof. Sie kann verlängert, zurückgegeben und jederzeit entzogen werden.
#§ 3
Einbindung des Dienstes in die Einrichtung
(
1
)
Die Ausübung des Dienstes geschieht in Absprache mit der zuständigen hauptamtlichen Klinikseelsorge und in deren Auftrag, entsprechend den Eckpunkten für die hauptberufliche Klinikseelsorge im Erzbistum Paderborn. Der Einsatz der Ehrenamtlichen erfolgt anhand festgelegter Kriterien.
(
2
)
Für die Vermittlung der Spendung der Sakramente ist die Einbindung des Dienstes in die seelsorgliche Konzeption der jeweiligen Einrichtung erforderlich.
(
3
)
Die Gestaltung von liturgischen Feiern durch beauftragte Ehrenamtliche in der Klinikseelsorge orientiert sich an den diözesanen und allgemeinen kirchenrechtlichen Vorgaben.
#§ 4
Einbindung in den Pastoralen Raum
Die Ehrenamtlichen stehen über die hauptberufliche Klinikseelsorge in Verbindung mit dem Seelsorgeteam des Pastoralen Raumes. In der Einrichtung als Pastoraler Ort beteiligen sie sich mit Ihrem Dienst an der Sorge der Kirche um die Kranken.
#§ 5
Ausführungsbestimmungen
Zur näheren Ausführung dieser Rahmenordnung erlässt der Generalvikar Ausführungsbestimmungen.
#§ 6
Inkraftsetzung
Die vorstehende Rahmenordnung tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 2018, dem 1. Adventssonntag, […] in Kraft.