Erzbistum Paderborn
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Vorschrift über die kirchliche Stelle zur Bestimmung von Mitgliedern einer Veranstaltergemeinschaft von lokalem Rundfunk in Nordrhein-Westfalen

Diözesangesetz vom 15. Februar 1987

in: KA 130 (1987) 20, Nr. 33

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  1. Die von der Katholischen Kirche zu bestimmenden Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaften von lokalem Rundfunk werden durch den Erzbischof bestimmt.
  2. Überschreitet das Verbreitungsgebiet der Veranstaltergemeinschaft des lokalen Rundfunks die Grenzen des Erzbistums, wird Einvernehmen mit dem Nachbarbistum über diese Bestimmung hergestellt.