Erzbistum Paderborn
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Förderung der katholischen Hochschulpastoral. Richtlinien
Verwaltungsverordnung vom 29. August 2005
####I. Zweck der Förderung
Zur Unterstützung der Hochschulpastoral im Erzbistum Paderborn gewährt das Erzbischöfliche Generalvikariat (Hauptabteilung Schule und Erziehung [HA 4]) nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen zur religiösen Bildung. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die HA 4 nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
####II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die katholischen Hochschulgemeinden, vertreten durch den jeweiligen Leiter. Förderungswürdig ist die Teilnahme von Studierenden an Hochschulen im Erzbistum Paderborn.
####III. Förderungsfähige Maßnahmen
Zuschüsse können gewährt werden für Veranstaltungen, deren Thematik im erheblichen Interesse des Erzbistums Paderborn liegt und von besonderer religiöser Bedeutung ist, wie
- Exerzitien, Besinnungstage, religiöse Wochenendtagungen, Wallfahrten, u.ä.,
- Bildungsveranstaltungen mit pastoralem Charakter, Vortragsveranstaltungen und Teilnahme an den Salzburger Hochschulwochen,
- gemeindebildende Maßnahmen von Arbeitsgruppen der Hochschulgemeinden im Erzbistum Paderborn,
- Teilnahme an Katholikentagen bzw. ökumenischen Kirchentagen, Studentenwallfahrten, Weltjugendtreffen, Bildungsfahrten und anderen Exkursionen.
Veranstaltungen mit weniger als sieben bzw. mehr als fünfundzwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmern können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die HA 4 Abweichungen zulassen.
####IV. Antragsstellung
- Spätestens vier Wochen vor dem 1.1. und dem 1.7. eines Jahres sind bei der HA 4 schriftlich Halbjahresanträge einzureichen. In diesen Anträgen sind darzustellen
- die Zahlen der geplanten Maßnahmen (mit Themenangaben),
- die voraussichtlichen Gesamtausgaben,
- der Gesamtzuwendungsbedarf,
- die Finanzierung gegliedert nach Finanzierungsquellen.
Das EGV teilt dem Zuwendungsempfänger die in Aussicht genommene Höhe des Jahreskontingents mit. Diese Mitteilung ist keine Bewilligung und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. - Einzelanträge für die Förderung von Veranstaltungen sind spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unter Verwendung der bei der HA 4 erhältlichen Formulare einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Beschreibung der Veranstaltungsziele,
- eine Beschreibung der Zielgruppe,
- das Programm spezifiziert nach Inhalt und Dauer der Programmeinheiten mit Nennung der Referentinnen und Referenten, des Tagungsortes und der Tagungsstätte,
- die Zahlen der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- der voraussichtliche Zuwendungsbedarf.
V. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung hat subsidiären Charakter. Sie kann erst nach Ausschöpfung aller anderen Fördermöglichkeiten erfolgen. Eine angemessene Eigenleistung der Teilnehmer und des Antragstellers ist deshalb vorauszusetzen.
Förderungsfähig ist eine Veranstaltung nur, wenn Ihre Programmeinheiten mindestens sechs Unterrichtsstunden dauern. Die Höchstgrenze der Förderung liegt bei zehn vollen Tagen im Rahmen einer Veranstaltung. Auch bei länger dauernden Maßnahmen werden höchstens zehn Veranstaltungstage bezuschusst.
Der gewährte Zuschuss darf 75% der förderungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreiten. Die Gesamtförderung (inklusive Zuschüsse anderer Stellen) darf 75% der förderungsfähigen Gesamtkosten und max. 2.000,00 € nicht überschreiten.
Förderungsfähige Kosten:
- Fahrtkosten
- Bei Nutzung angemieteter Fahrzeuge (z.B. Kleintransporter): Die Hälfte der nachgewiesenen Kosten (Miete, Kraftstoff, Autobahngebühren)
- Bei An- und Abreise per Bahn: 2. Klasse Bahntarif – unter Ausnutzung aller Ermäßigungen
- Bei An- und Abreise mit Privat-Pkw: Fahrtkosten bis zur Höhe 2. Klasse Bahntarif – unter Ausnutzung aller Tarifermäßigungen; Erstattung pro Mitfahrer/in: 0,02 Euro pro km
- Kosten für Unterkunft und Verpflegunga)für jeden vollen Veranstaltungstag9,- Euro pro Personb)für jede kostenpflichtige Übernachtung6,- Euro pro Person
- Referentenkosten
- Sonstige Kosten (z.B. Raummiete, notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wie z.B. Kopierkosten) bis zur Höhe von 100,- Euro
Die Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Bildungsmaßnahmen ist nicht möglich.
Der Herr Generalvikar legt die absolute Höhe der Förderung im Rahmen der Haushaltsgespräche jedes Jahr im Voraus fest. Für das Jahr 2005 liegt dieser Betrag bei 10.000,00 €.
####VI. Bewilligung
Der Antragsteller erhält gegebenenfalls einen Bewilligungsbescheid mit Angabe des bereitgestellten Förderungshöchstbetrages. Ergeben sich nach der Bewilligung Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben, sind diese HA 4 unverzüglich mitzuteilen.
####VII. Verwendungsnachweis und Auszahlung des Förderungsbetrages
Spätestens acht Wochen nach Durchführung der geförderten Veranstaltung ist der HA 4 der Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis umfasst
- das Original der Teilnehmerliste mit Name, Vorname, Anschrift, Alter, Veranstaltungsdauer, Teilnehmerbeiträge und Originalunterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- Rechnungen etc. (Belege in Kopie),
- den ausgefüllten Sachbericht, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme, der tatsächliche Ablauf, die jeweiligen Arbeitsthemen sowie die Ergebnisse der Veranstaltung ersichtlich sind.
Der Verwendungsnachweis ist von der Leiterin/dem Leiter der Maßnahme zu unterschreiben. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller, dass die angegebenen Ausgaben tatsächlich für diese Maßnahmen entstanden und keine höheren Einnahmen als die angegebenen erreichbar sind. In jedem Fall ist der Verwendungsnachweis von dem Leiter oder der Assistentin/dem Assistenten der Hochschulgemeinde zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen.
Sofern keine Einwände bezüglich der nachgewiesenen Maßnahmen bestehen, wird der endgültige Förderbetrag ermittelt und dem Antragsteller auf das angegebene Konto überwiesen.
Wenn die Maßnahme, für die eine Bewilligung ausgesprochen wurde, nicht durchgeführt wird, ist dies der HA 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen. Gezahlte Fördermittel, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Ausgaben gewährt wurden, müssen unverzüglich zurückgezahlt werden.
Wenn der vollständige Verwendungsnachweis nicht innerhalb der vorgesehen Frist geführt werden kann, muss mit der HA 4 eine Verlängerung vereinbart werden. Andernfalls verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.
####VIII. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 1.9.2005 in Kraft.