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Wartungsverträge

Hinweis

in: KA 121 (1978) 85-86, Nr. 139

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[…]1# Wir warnen zu großer Vorsicht beim Abschluss von Verträgen mit mehrjähriger Bindung an ein bestimmtes Unternehmen, von dem nicht mit Gewissheit feststeht, dass Preise und Bedingungen in jeder Hinsicht angemessen sind. Es empfiehlt sich also stets, auch wenn dies aus kirchenaufsichtlichen Gründen nicht erforderlich wäre, den Rat des Generalvikariates vor dem Abschluss solcher Verträge einzuholen.
Darüber hinaus wird bei dieser Gelegenheit erneut davor gewarnt, unbekannten Unternehmen irgendwelche Reparatur- und Pflegeaufträge zu erteilen, auch wenn diese sich auf andere kirchliche Auftraggeber oder Empfehlungen kirchlicher Stellen berufen oder sogar behaupten, dieselben Arbeiten auch in den Vorjahren ausgeführt zu haben. Besondere Vorsicht ist am Platze gegenüber den Angeboten umherreisender Unternehmungen, die Dachrinnensäuberungen vornehmen, Blitzableiterüberprüfungen anbieten, Wartung von Feuerlöschgeräten oder ähnliche Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen möchten. Alle diese Arbeiten sollten nur bekannten, seriösen Firmen übertragen werden und dies auch nur – wenn irgendwelche Zweifel bestehen – nach vorheriger Rücksprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat. Erinnert werden darf auch daran, dass der Pfarrer ohne allgemeine oder besondere Vollmacht des Kirchenvorstandes nicht befugt ist, solche Aufträge zu erteilen und entsprechende Verträge zu unterzeichnen. Die Zurückhaltung gegenüber dem Ersuchen, doch gleich eine entsprechende Bestätigung schriftlich vorzunehmen, ist schon aus persönlichem Interesse des Pfarrers anzuraten, der in aller Regel der bevorzugte Adressat entsprechender Übervorteilungsversuche ist und leider nach unserer vielfältigen Erfahrung auch nicht selten derartigen, oft irreführenden Methoden guten Glaubens zum Opfer fällt.

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1 ↑ [Ausgelassen wurde die Warnung vor einer bestimmten Firma bzgl. Glocken-Wartung.]