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Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen. Öffentliche Bekanntgabe

Verwaltungsverordnung vom 9. Oktober 2012

in: KA 155 (2012) 145, Nr. 117

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die kirchlichen Friedhöfe im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (katholische Friedhöfe).
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§ 2
Erfordernis und Form der öffentlichen Bekanntgabe von Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen

( 1 ) Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen für katholische Friedhöfe sowie deren Änderung sind in folgender Weise öffentlich bekannt zu geben:
  1. Durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen. Beginn und Ende des Aushangs sind auf dem Aushang zu vermerken.
  2. Durch zumindest auszugsweisen Aushang am Friedhof, der ggf. durch Hinweis auf den Ort der vollständigen Einsichtnahme (Ziff. 4) ergänzt werden kann. Der Aushang muss jedermann zugänglich sein. Er darf nicht in einem Raum erfolgen, der zumeist abgeschlossen ist. Der Aushang ist ständig und nicht zeitlich befristet. Der Beginn des Aushangs ist auf diesem zu vermerken.
  3. Durch eine Zeitungsannonce in einer örtlichen oder regionalen Tageszeitung. Die Zeitungsannonce braucht die Friedhofssatzung bzw. die Friedhofsgebührensatzung nicht in vollem Wortlaut wiederzugeben. Es genügt ein Hinweis auf das Datum der Satzung, auf den befristeten Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen und auf den ständigen Aushang am Friedhof bzw. den Ort der Einsichtnahme (Ziff. 4).
  4. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung auch im Büro der Friedhofsverwaltung oder im Pfarrbüro zur Einsichtnahme während der üblichen Dienststunden ausliegt und eine Kopie gegen Kostenerstattung ausgehändigt werden kann.
    Wo eine Bekanntmachung in dieser Form noch nicht erfolgt ist, wird empfohlen, die Bekanntmachung in dieser Form nachzuholen.
( 2 ) Ferner soll die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung bzw. deren Änderung im Internet auf der Homepage der Kirchengemeinde veröffentlicht werden. Im Falle der Internetveröffentlichung ist sowohl im Aushang selbst als auch in der Tageszeitung darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung im Internetauftritt der Kirchengemeinde nachzulesen ist.
( 3 ) Darüber hinaus ist bei Friedhofsgebührensatzungen sicherzustellen, dass diese im Hinblick auf § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GVBI. S. 313) vor der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich zu der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat auch von der Bezirksregierung genehmigt wurden. Bei dem Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen und am Friedhof und entsprechend auch bei der Veröffentlichung in einer Zeitungsannonce und im Internet ist zu beachten, dass die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats und die staatsaufsichtliche Genehmigung der Bezirksregierung mit veröffentlicht werden müssen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. November 2012 in Kraft. Zugleich tritt die im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn – KA – 1975, Nr. 108, veröffentlichte Regelung außer Kraft.