.§ 3
§ 5
Rundfunkgebührenpflicht
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 132 (1989) 64-65, Nr. 98
#Rundfunkempfang ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht wird durch das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang von Rundfunksendungen begründet. Rundfunkempfangsgeräte sind Radio-, Fernsehgeräte, Videorecorder, Lautsprecher und Aufzeichnungsgeräte.
Bestimmte Personen bzw. Einrichtungen können von der Gebührenpflicht befreit werden. Die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besagt in den §§ 3 und 5:
####§ 3
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder Einrichtungen
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
- In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in Müttergenesungsheimen;
- in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
- in Einrichtungen für Jugendliche im Sinne des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindertagesstätten, Kinderheimen, in Waisenhäusern, Erziehungsheimen, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;
- in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen.
Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Satz 1 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
#§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(
1
)
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Ein Antrag kann von solchen Rundfunkteilnehmern gestellt werden, die das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gemäß Artikel 4 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974 angezeigt haben oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung anzeigen.
(
2
)
Über den Antrag entscheidet in den Fällen des § 1 die Gemeinde, in deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Richtlinien und Einzelweisungen erlassen, um die rechtmäßige und einheitliche Durchführung der Aufgaben sicherzustellen.
(
3
)
In den Fällen der §§ 3 und 4 entscheidet der Westdeutsche Rundfunk Köln über den Antrag.
(
4
)
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann verlangen, dass in den meisten Fällen des § 3 Satz 3 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen in Fällen des § 3 Satz 5 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(
5
)
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für jeweils drei Jahre gewährt. Entfallen die für die Befreiung maßgeblichen Tatsachen, so ist die Befreiung zu widerrufen. Der Berechtigte hat alle Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Aus vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass die Möglichkeit der Befreiung von Rundfunkgebühren sehr begrenzt ist. Grundsätzlich sind demnach alle Rundfunkempfangsgeräte, die von der Kirchengemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werden, zu melden. Ausnahmen sind nur außer den in § 3 Ziff. 1, 2 und 4 genannten Fällen möglich für Einrichtungen der Jugendhilfe. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass nach der Bestimmung des § 3 Ziff. 3 und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster Voraussetzung ist, dass die Gebührenbefreiung nur Jugendlichen zugute kommen kann. Schon die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Nutzung der Geräte durch nicht begünstigte Personen schließt eine Gebührenbefreiung aus. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Nutzung durch Dritte von der Einrichtung zugelassen oder auch nur aufgrund der tatsächlichen Umstände möglich ist.