.

Denkmäler. Förderung von Schiefereindeckungen

Verwaltungsverordnungen vom 11. Dezember 1985 und 14. März 1989

Az A 6/13-43.9/9

#
Die Verfügung vom 4.12.1979 (G 5008/79) wird dahingehend erweitert, dass die Bezuschussung einer Schiefereindeckung auch bei Dienstgebäuden (Pfarrhäuser, Vikarien) und Pfarrheimen nicht generell ausgeschlossen ist. Die Förderung einer Schiefereindeckung an den o.g. Gebäuden wird wie bei Kirchen und Kapellen (siehe Verfügung vom 4.12.1979) durchgeführt, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die Denkmalschutzbehörde eine Schiefereindeckung verlangt und fördert oder wenn das Gebäude wegen seiner Zeitstellung oder seiner künstlerischen und architektonischen Qualität als unter Denkmalschutz stehend angesehen werden kann.
Eine Förderung der Schiefereindeckung ist jedoch dann nicht möglich, wenn
  1. der Eigentümer des Gebäudes sich ausdrücklich gegen die Verwendung von Schiefer ausspricht oder
  2. die Verwendung anderer Materialien im Einzelfall vertretbar und akzeptabel ist oder
  3. bereits andere Dachdeckungsmaterialien verwendet wurden.
Sofern eine Baupflicht eines dritten für das Gebäude besteht, ist unter den o.g. Bedingungen eine Förderung der Schiefereindeckung nur dann möglich, wenn der Baupflichtige der Schiefereindeckung zustimmt oder ihr zumindest nicht widerspricht.
Sofern unter Bezugnahme auf die o.g. Verfügungen eine Ausführung von Dachdeckungsarbeiten mittels Schiefer vorgenommen und bezuschusst wird, ist folgendes zu beachten:
Die Ausschreibungen sollen Alternativen abfragen, wobei die Reihenfolge der Schiefermaterialien
  • Sauerländer Schiefer, Grube
  • Moselschiefer, Grube
  • Spanischer Schiefer, Lieferant
einzuhalten ist.