.

Abschlussgitter in Kirchen

Verwaltungsverordnung vom 12. Juli 1994

Az A 12-44/186

#
Grundsätzlich ist bei der Renovierung der Innenräume von Kirchen wegen der Gefahr von Vandalismus im hinteren Bereich eine Abgrenzung durch ein Gitter vorzusehen, welches dem Beter den nötigen Raum zum Gebet belässt, gleichzeitig aber auch dem Vandalismus vorbeugt. Bereits im Zuge der Planungen ist zwingend zu berücksichtigen, dass ein entsprechender, beschränkter Zugang zu den Innenräumen der Kirchen geschaffen wird. Die Gestaltung hat in Abstimmung mit dem Herrn Generalvikar zu erfolgen.
Die Schaffung eines beschränkten Zuganges zum Innenraum der Kirchen ist Voraussetzung für eine Förderung der Gesamtmaßnahme.