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Schwesternhäuser

Verwaltungsverordnung

in: KA 120 (1977) 146, Nr. 213

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Innerhalb des Erzbistums bestehen in vielen Kirchengemeinden kircheneigene Schwesternhäuser, in denen auf Grund eines Mutterhausvertrages zwischen der Kirchengemeinde und einer Ordensgemeinschaft Schwestern tätig sind und besondere Aufgaben übernommen haben (z.B. Leitung von Kindergärten, Ausübung ambulanter Krankenpflege, Küsterdienste, Seelsorgehelferinnendienste usw.).
Es muss im Interesse der Kirchenvorstände liegen, diese Schwesternhäuser zu erhalten, um der Gemeinde die wertvolle Arbeit der Schwestern zu sichern. Es bleibt daher unerlässlich, dass von den Beteiligten folgende Grundsätze beachtet werden:
  1. Der Kirchenvorstand hat die volle finanzielle Verantwortung für die Verwaltung des Schwesternhauses. Sonderetat und Jahresrechnung werden zweckmäßig in Zusammenarbeit mit der Oberin aufgestellt. Der Kirchenvorstand überprüft und beschließt Etat und Rechnung und legt diese mit dem Hauptetat bzw. der Rechnung der Kirchengemeinde dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vor. Im Sonderetat sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (ordentliche und außerordentliche) zu berücksichtigen. Die Anlage eines Reparaturfonds für die Unterhaltung des Hauses ist unbedingt erforderlich.
  2. Der Kirchenvorstand und die Oberin haben stets darauf Bedacht zu nehmen, dass das Haus sich wirtschaftlich selbst tragen soll. Es sind dieserhalb alle Möglichkeiten zu erschließen, die zur finanziellen Sicherung des Hauses beitragen können, damit die Aufbringung der den Schwestern nach den Mutterhausverträgen zugesicherten Leistungen auch gewährleistet ist.
    Alle Einnahmen aus den Tätigkeiten der Schwestern sind Einnahmen des Hauses.
    Wenn es die Finanzlage erfordert, muss der Kirchenvorstand durch entsprechende Werbung die Gemeinde zu Spenden für das Schwesternhaus aufrufen.
    Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter, die den im Hause tätigen Schwestern gemacht werden, sind Einnahmen des Hauses, es sei denn, dass der Zuwendende eine andere Zweckbestimmung ausdrücklich angeordnet hat.
  3. Die Mutterhausabgaben sind in der vertraglich festgelegten Höhe pünktlich an das Mutterhaus abzuliefern. Die Kirchenvorstände werden darauf hingewiesen, dass die Mutterhausabgaben und die Unterhaltskosten für die Schwestern, die in den Kindergärten tätig sind, nach dem Kindergartengesetz finanziert werden müssen.
  4. Für die Unterhaltung der Schwesternhäuser und zur Finanzierung der Mutterhausabgaben sind in der Schlüsselzuweisung entsprechende Mittel enthalten zur Abdeckung von Fehlbeträgen, die nicht durch Spenden und Kollekten und sonstige Einnahmen finanziert werden können.