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Weitergabe personenbezogener Daten an
kommerzielle Unternehmen zu Werbezwecken

Verwaltungsverordnung

in: KA 134 (1991) 95, Nr. 125

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[…] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe von EDV-Listen mit personenbezogenen Daten an kommerzielle Unternehmen zu Werbezwecken nach der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn (KDO) unzulässig ist und dienstrechtliche Maßnahmen zur Folge haben kann. Das gleiche gilt für die Weitergabe von Personalverzeichnissen der Erzdiözese Paderborn.
Das kommerzielle Interesse von Zeitschriftenverlagen kann nicht als berechtigtes Interesse im Sinne von § 11 I KDO an der Kenntnis personenbezogener Daten anerkannt werden.