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Durchführung von Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolen)
Hinweis
in: KA 151 (2008) 196, Nr. 172
####Öffentliche Lotterien und Ausspielungen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden. Außerdem sind die Vorschriften der Lotterie- bzw. Umsatzsteuer zu beachten.
#I. Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen
Für Veranstaltungen von Kirchengemeinden,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (= Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 EUR liegt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
gilt die so genannte „Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen“ durch Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2008 (MBl. NRW. 2008, S. 22) als erteilt. Eine derartige Veranstaltung ist
- mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
####II. Steuerrechtliche Gesichtspunkte
Veranstaltungen, die unter die v.g. Allgemeine Erlaubnis fallen, sind von der Lotteriesteuer befreit (§ 18 Ziff. 2 a RennWLottG). Außerdem liegt ein ertragssteuerfreier Zweckbetrieb vor (§ 68 Nr. 6 AO).
Die Erlöse aus dem Losverkauf, u.ä. unterliegen jedoch den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (vgl. § 4 Nr. 9 b UStG). Für die Steuerpflicht der Kirchengemeinden gilt eine Schwelle von 30.678 EUR p.a.: Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wozu auch die kath. Kirchengemeinden zu rechnen sind, führen Umsätze aus Lotterien und ähnlichen Aktivitäten danach nur dann zu einem für die Umsatzsteuer relevanten Betrieb gewerblicher Art, wenn sich diese „Aktivität“ innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist. Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist die nachhaltige Überschreitung einer Umsatzgrenze von jährlich 30.678 EUR – brutto – (R 6 Abs. 5 KStR 2004) bezogen auf jeweils gleichartige Tätigkeiten (jeweils gesonderte Betrachtung, hier also zusammengefasste Betrachtung für Lotterien, Tombolen, u.ä.). Bei einer Überschreitung dieser Grenze greift der ermäßigte Steuersatz von z.Zt. 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG).
Für weitere Auskünfte steht im Erzbischöflichen Generalvikariat die Zentralabteilung Rechtsamt (Tel. 05251/125-1209; E-Mail: rechtsamt@erzbistum-paderborn.de) sowie die Hauptabteilung Finanzen, Abt. Steuerwesen (Tel. 05251/125-1225; E-Mail: steuerwesen@erzbistum-paderborn.de) zur Verfügung.