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Heizungsanlagen. Wartungsverträge
Hinweis
in: KA 126 (1983) 20-25, Nr. 34
Den Kirchengemeinden, die für die Wartung von Heizungsanlagen Wartungsverträge für einen bestimmten Zeitraum abschließen, wird empfohlen, sich des Merkblattes für den Abschluss von Wartungsverträgen von Heizungsanlagen in kirchlichen Gebäuden und des Vertragsmusters nebst technischer Anlagen zu bedienen, das nachfolgend abgedruckt ist.
#Vertrag
zwischen der Firma und
der Kath. Kirchengemeinde ,
vertreten durch den Kirchenvorstand,
vertreten durch den Kirchenvorstand,
über die Wartung
- der Heizungsanlage in der Pfarrkirche
- der Brenneranlage in
- der Tankanlage
- Die Firma ist verpflichtet, die Wartungs- Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten nach der Leistungsbeschreibung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, durchzuführen.
- Die Arbeiten werden nach vorheriger Anmeldung in der Zeit vom bis ausgeführt. Oder die Arbeiten werden nach vorheriger Anmeldung am ausgeführt.
- Die Firma übernimmt die Gewähr für die fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten. Sie haftet für die Folgen mangelhafter Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Stellt sich bei der Wartung heraus, dass eine Reparatur erforderlich ist, die über die normale Instandsetzung bei der Wartung hinausgeht, ist zunächst auf Anforderung der Kirchengemeinde ein Kostenvoranschlag vorzulegen.
- Unverzüglich nach Beendigung der Wartungs-, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten stellt die Firma der Kirchengemeinde – dem Auftraggeber – der Auftraggeberin – einen schriftlichen Prüfbericht mit Darstellung der ausgeführten Arbeiten an der gesamten Heizungsanlage zur Verfügung.
- Die Nettovergütung (ohne MwSt.) beträgt € und gilt für 2 Jahre. Nach Ablauf dieser Vertragszeit wird die Vergütung jeweils für die Laufzeit von 2 Jahren den tariflichen Änderungen der Heizungsbranche vertraglich angepasst.
- Die Firma wird die Wartungsarbeiten regional und zeitlich planen und durchführen; Anfahrtkosten werden nur anteilig in Rechnung gestellt.
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei zum Ende des Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Merkblatt[auf Abdruck wurde verzichtet]