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Kirchen. Beflaggung

Hinweis auf einen Beschluss der Fuldaer Bischofskonferenz

in: KA 92 (1949) 151, Nr. 382; vgl. KA 96 (1953) 37, Nr. 99

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Wenn die Beflaggung der Kirchen bei öffentlichen Anlässen verlangt werden sollte, ist in Zukunft darauf hinzuweisen, dass nach einem Beschluss der Fuldaer Bischofskonferenz die Kirchen nur aus kirchlichen Anlässen Flaggenschmuck anlegen sollen. Dabei dürfen nur Fahnen in den kirchlichen Farben gebraucht werden. Soweit es sich um andere kircheneigene Gebäude handelt, z.B. Pfarrhäuser, Schwesternhäuser usw., so steht nichts im Wege, diese Gebäude auch aus nichtkirchlichen Anlässen in der Landesfarbe oder Bundesfarbe zu beflaggen.