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Offene Ganztagsgrundschulen. Zusammenarbeit. Rahmenvereinbarung der (Erz-)Bistümer und Diözesan-Caritasverbände … in Nordrhein-Westfalen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung vom 23. September 2004

in: KA 148 (2005) 131-133, Nr. 133

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Präambel

Die Parteien […]1# schließen als Rahmenvereinbarung für den Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen den freien Trägern und den Schulträgern vor Ort folgende Vereinbarung:
  1. Vertragspartner sind die jeweiligen Schulträger und die kirchlichen Träger. Kirchliche Träger sind alle kirchlichen Anstellungsträger in NRW, z.B. die Bistümer, Kirchengemeinden, die Caritas- und Fachverbände einschließlich ihrer Mitgliedseinrichtungen sowie die Jugendverbände unabhängig von ihrer Rechtsform. Vertragspartner kann auch ein Zusammenschluss freier oder kirchlicher Träger sein.
  2. Gemeinwohlorientierte Angebote der kirchlichen Träger haben bei der Durchführung außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule Vorrang vor Angeboten anderer Anbieter. Die kirchlichen Träger können an ihren Angeboten die Organisationen und Einrichtungen der Partner der Schulen aus Kultur, Musik und Sport gemäß den vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder mit diesen abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit an der Offenen Ganztagsgrundschule beteiligen.
  3. Unbeschadet der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gestalten die kirchlichen Träger die Planung und Durchführung der außerunterrichtlichen Bildungsangebote eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit Lehre und Ordnung der Kirche bzw. in Übereinstimmung mit den bei dem jeweiligen freien Träger geltenden Grundsätzen und Ordnungen.
  4. Grundlage für die Beschäftigung von Fachkräften ist § 72 SGB VIII. Dies schließt die Einstellung von Fachkräften aus anderen Bereichen, insbesondere aus Kultur und Sport, nicht aus. Für die Durchführung der Angebote aus diesen anderen Bereichen kommen in der Regel Personen in Betracht, die gemäß dem Erlass des MSJK „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 12. Februar 2003 qualifiziert und geeignet sind. Für die Durchführung der Angebote der kirchlichen Träger kommen auch Personen in Betracht, die beim Träger bereits tätig sind und entsprechend § 72 SGB VIII oder nach eigenen Bestimmungen der kirchlichen Träger persönlich und fachlich qualifiziert und geeignet sind.
  5. Die kirchlichen Träger und die Schulen vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche und zu welchen Zeiten die Dienstleistung erbracht wird. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote der kirchlichen Träger finden regelmäßig statt. Die Träger sorgen beim Einsatz ihres Personals für Kontinuität. Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule sollen die Dauer von einem Schuljahr in der Regel nicht unterschreiten. Vertretungsregelungen werden verbindlich vereinbart. In den Ferien und an schulfreien Tagen sind auch schulübergreifende Angebote möglich, die ggf. weitere Wege erfordern.
  6. Die Schule stellt die notwendigen Räume und die erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung. Geeignete Räume von kirchlichen Trägern können genutzt werden, wenn sie für Schüler zu Fuß zu erreichen sind. Baumaßnahmen, Neuanschaffungen und die Erstattung notwendiger Auslagen werden von den Schulträgern mit den Schulen und den beteiligten Trägern abgestimmt.
  7. Die Angebote der kirchlichen Träger gelten als schulische Veranstaltungen. Der Erlass des MSJK vom 12. Februar 2003 regelt die Versicherung der teilnehmenden Kinder und der in der Offenen Ganztagsgrundschule mitwirkenden Mitarbeitenden der kirchlichen Träger einschließlich der Amtshaftung.
  8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen der Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule eingesetzt werden, haben in schulischen Gremien im Sinne des § 14 SchMG ein Mitwirkungsrecht. Darüber hinaus sollen sie auch in anderen Gremien, soweit dort Fragen der Offenen Ganztagsgrundschule behandelt werden, einbezogen werden. In dem vor Ort abzuschließenden Kooperationsvertrag sind die Formen der Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Träger in schulischen Gremien bzw. die themenbezogene Mitwirkung der Schule in Gremien des kirchlichen Trägers zu regeln. Kooperation auf gleicher Augenhöhe heißt, dass kein Partner den anderen überstimmen darf. Die Personalhoheit der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe über von ihnen beschäftigte Personen wird davon nicht berührt.
  9. Der Schulträger zahlt für die Dienstleistung der kirchlichen Träger das zwischen den örtlichen Vertragspartnern zu vereinbarende Entgelt auf der Grundlage der jeweilig gültigen Tarife.
Weiterhin sind sich die Parteien im Folgenden einig:
  1. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und die kirchlichen Träger nehmen an dem Verfahren der Qualitätsentwicklung bei der Entwicklung der Offenen Ganztagsgrundschule teil.
  2. Die an der Offenen Ganztagsgrundschule beteiligten kirchlichen Träger beteiligen sich an der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung.
  3. Die kirchlichen Träger werden bei der Entwicklung der Evaluationsinstrumente und der Auswertung der Ergebnisse beteiligt.
  4. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und die kirchlichen Träger stimmen jährlich den Fortschreibungsbedarf dieser Vereinbarung ab. Vereinbarungen für das neue Schuljahr werden spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres getroffen.

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1 ↑ [Die umfangreiche Präambel wurde im Abdruck gekürzt.]