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Gewährung von vorerst zins- und tilgungsfreien Darlehen. Umwandlung in Zuschuss

Verwaltungsverordnung vom 17. Juni 1999

Az 6/A 12-10.01.2/250

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Die an Ordensgemeinschaften, eingetragene Vereine oder sonstige Institutionen gewährten vorerst zins- und tilgungsfreien Darlehn werden durch die Eintragung einer brieflosen Grundschuld gesichert und nur dann fällig, wenn die kirchliche Nutzung des Gebäudes nicht mehr gegeben ist oder das Eigentum auf Dritte übergeht.
Ab dem 1.7.1999 ist eine Vereinbarung in den Schuldschein aufzunehmen, dass das Darlehn 30 Jahre nach der Auszahlung in einen Zuschuss umgewandelt wird und eine Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtes auf Antrag erfolgt.
Diese Regelung gilt auch für alle in der Vergangenheit gewährten vorerst zins- und tilgungsfreien Darlehn nach Ablauf von 30 Jahren nach der Auszahlung.