.A. Richtlinien zur künstlerischen Gestaltung der Kirchen
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Richtlinien zur künstlerischen Ausgestaltung von Kirchen und deren Ausstattung sowie zur Denkmalpflege
Diözesangesetz vom 24. April 2002
in: KA 145 (2002) 90-92, Nr. 99
In Abänderung der entsprechenden Bestimmungen der Diözesansynode von 1948 werden die folgenden Regelungen erlassen:
###A. Richtlinien zur künstlerischen Gestaltung der Kirchen
und ihrer Ausstattungsstücke
#1. Allgemeines
- 1.1
- Bei sämtlichen kirchlichen Kunstaufträgen sind die liturgischen Vorschriften genau zu befolgen. Darüber hinaus ist stets eine künstlerisch einwandfreie Ausführung zu erstreben.
- 1.2
- Aus einer Kirche oder Kapelle ist alles fernzuhalten, was die Frömmigkeit und Andacht der Gläubigen beeinträchtigen oder stören, Ärgernis erregen oder die Würde und Heiligkeit des Hauses Gottes verletzen könnte.
- 1.3
- Bei der Auswahl geeigneter und qualifizierter Künstler für die vielfältigen Aufgaben im kirchlichen Bereich berät die Fachstelle Kunst im Erzbischöflichen Generalvikariat. Wenn sich Künstler und Kunsthandwerker ohne Aufforderung für die Ausführung künstlerischer und restauratorischer Arbeiten in den Kirchengemeinden anbieten, ist zunächst die Fachstelle Kunst anzugehen.
- 1.4
- Alle Kunstwerke sollen mit dem Namen des Künstlers und dem Entstehungsjahr signiert werden. Auch bei wichtigen Restaurierungen bringe man an unauffälliger Stelle die Jahreszahl an.
- 1.5
- Jeder Auftrag an einen Künstler, auch ein nicht ausgeführter Entwurf, muss honoriert werden.
2. Bauten
- 2.1
- In allen Fragen des Bauens oder Veränderns von Kirchen, Kapellen oder auch profanen Bauten oder Ähnlichem ist die Beratung durch die zuständige Fachstelle im Erzbischöflichen Generalvikariat unerlässlich.
- 2.2
- Bereits bei der Wahl des Bauplatzes ist sachverständige Beratung erforderlich, damit auch berechtigten Forderungen des modernen Städte- und Siedlungsbaues möglichst entsprochen werden kann.
- 2.3
- Die Gestaltung des Kirchengebäudes hat den Anforderungen des Bauprogramms, der Lage und Gestalt des Bauplatzes sowie der örtlichen und landschaftlichen Umgebung Rechnung zu tragen. Vor allem hat sie jenen Funktionen zu genügen, die sich aus der spezifischen Eigenart des katholischen Glaubens und Lebens ergeben.
- 2.4
- Die Baugestaltung soll den sakralen Charakter des Gebäudes deutlich werden lassen.
- 2.5
- Zu beachten sind stets die Verordnungen zur Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung.
3. Ausstattung
- 3.1
- Bei der Ausstattung von Kirchen sollen im Allgemeinen nur Originalwerke Verwendung finden. Nur aus schwerwiegendem Grund können Kopien zugelassen werden.
- 3.2
- Wand- und Glasmalerei ist ein wohl durchdachtes ikonographisches Programm zu Grunde zu legen.
- 3.3
- Die künstlerische Ausmalung von Kirchen darf nur bewährten Kräften anvertraut werden.
- 3.4
- Bei der dauerhaften Anschaffung von Kunstwerken für den Kirchenraum sind Darstellungen, die mit der christlichen Glaubenslehre nicht übereinstimmen, abzulehnen.
- 3.5
- Bevor ein geschenkter Kunstgegenstand in der Kirche Verwendung finden kann, ist die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen. Möchte jemand für die Kirchenausstattung etwas schenken, ist im Vorfeld mit ihm, dem Kirchenvorstand und der Fachstelle Kunst im Erzbischöflichen Generalvikariat zu klären, ob das vorgesehene Objekt in das Gesamtbild der Kirche passt.
- 3.6
- Die Einrichtung eines diebstahlsicheren Tabernakels ist obligatorisch. Dieser ist mit dem Unterbau (Stele) im Boden bzw. in der Wand so zu verankern, dass es unmöglich ist, ihn herauszulösen und fortzuschaffen.
- 3.7
- Der Taufstein soll eine der Bedeutung des Sakramentes entsprechende Gestaltung und Aufstellung finden.
- 3.8
- Vor der Anschaffung einer Orgel ist, abgesehen von der Genehmigung in musiktechnischer Hinsicht, auch für die äußere Gestalt des Prospektes unter Vorlage eines Entwurfes die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen. Dasselbe gilt für Änderungen an der Orgelbühne.
- 3.9
- Als wichtigster Nebenraum der Kirche soll die Sakristei eine würdige und zweckmäßige Einrichtung erhalten. Der Tresor zur Aufnahme der vasa sacra muss einbruchsicher, möglichst in die Wand eingelassen und auf jeden Fall fest in ihr bzw. mit ihr verankert sein. Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, dass historisch wertvolle, aber nicht mehr gebrauchte Paramente in geeigneten Schränken konservatorisch angemessen aufbewahrt werden können.
B. Richtlinien zur Denkmalpflege
#1. Baudenkmäler
- 1.1
- Bei Kirchen, die als Baudenkmal eingetragen, sowie bei Ausstattungsstücken, die in die Denkmalliste aufgenommen sind, müssen die denkmalrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
- 1.2
- Jegliche Baumaßnahme an kirchlichen Baudenkmälern, die über kleine alltägliche Ausbesserungen hinausgeht, und insbesondere solche, die eine Änderung des bisherigen Zustandes herbeiführt, bedarf der Genehmigung des Generalvikariates. Alle Maßnahmen sind unter fachkundiger Leitung nach den Grundsätzen der Denkmalpflege durchzuführen. Steht das kirchliche Gebäude unter Denkmalschutz, so ist vor Beginn einer Baumaßnahme das Benehmen mit der Denkmalbehörde herzustellen.
- 1.3
- Werden bei einer Baumaßnahme oder aus sonstigem Anlass alte Fundamente oder Werkstücke freigelegt oder alte Malereien festgestellt, so muss jeder den alten Bestand schädigende Eingriff vermieden und sofort der Fachstelle Kunst im Generalvikariat und der Denkmalbehörde Meldung erstattet werden. Dasselbe gilt von Entdeckungen und Funden von geschichtlichem oder künstlerischem Wert auf kirchlichem Eigentum.
2. Aufbewahrung, Pflege und Wiederherstellung alter Kunstwerke1#
- 2.1
- Alle Objekte von Kunstwert, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar sind, müssen sichergestellt und an geeignetem Ort konservatorisch angemessen untergebracht werden.
- 2.2
- Bei der Wiederherstellung alter kirchlicher Ausstattungsstücke sind stets die Grundsätze der Denkmalpflege sorgfältig zu beachten, weshalb in diesen Fällen regelmäßig sachverständige Beratung einzuholen ist. Solche Arbeiten dürfen nur hierfür besonders geschulten Restauratoren übertragen werden. Dem Generalvikariat ist ein Vorschlag über die geplante Wiederherstellung zur Genehmigung einzureichen, der Umfang und Art der beabsichtigten Maßnahme klar erkennen lässt.
3. Kunstinventarverzeichnis
- 3.1
- Für jede Pfarr- und Filialkirche wird durch die Fachstelle Kunst ein besonderes Kunstinventarverzeichnis erstellt, das alle kirchlichen Kunstgüter (und auch sonstige Gegenstände von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert) einschließlich der Geräte und Paramente sowie auch der Wegkapellen, Heiligenhäuschen und Bildstöcke enthält. Die wissenschaftliche Erfassung der Kunstgüter schließt die fotografische Dokumentation der Kunstgegenstände mit ein.
- 3.2
- Von jedem Stück werden das Material, die Maße, die am Objekt befindliche Jahreszahl oder die stilkritisch ermittelte Entstehungszeit und der Erhaltungszustand angegeben. Außerdem wird vermerkt, ob das Stück noch im Gebrauch steht oder nicht. Bei allen Stücken ist ferner der jetzige Aufbewahrungsort anzugeben.
- 3.3
- Das Kunstinventarverzeichnis wird zweifach geführt. Das zweite Exemplar wird im Generalvikariat aufbewahrt.
- 3.4
- Jede Veränderung im kirchlichen Kunstbesitz ist der Fachstelle Kunst im Erzbischöflichen Generalvikariat zu melden, so dass eine Neuaufnahme bzw. die Fortschreibung des Inventars vorgenommen werden kann.
- 3.5
4. Sicherung kleinerer beweglicher Kunstwerke
- 4.1
- Bei kleineren leicht beweglichen Kunstwerken ist besondere Vorsorge zu treffen, dass sie nicht entwendet werden können. Bietet ihre Aufstellung in der Kirche keine genügende Sicherheit, sind sie in der Sakristei oder in einem anderen verschließbaren Nebenraum aufzubewahren. Eine Aufbewahrung im Pfarrhaus kann nur aus schwerwiegendem Grund und mit Genehmigung des Generalvikariates erfolgen. Dabei ist das entsprechende Stück deutlich als Eigentum der Kirche zu kennzeichnen, was der Definitor bei der Visitation zu prüfen hat. Hierdurch soll vermieden werden, dass kircheneigenes Kunstgut irrtümlich als Privatbesitz angesehen wird.
- 4.2
- Bei einem Wechsel in der Pfarrstelle hat der Definitor das Vorhandensein des Kunstinventarverzeichnisses zu prüfen. Die im Pfarrhaus und in anderen Räumen außerhalb der Kirche aufbewahrten Stücke hat er im Beisein des Pfarradministrators sicherzustellen. Über die Sicherung des Vermögens ist eine kurze Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu erstellen und von beiden zu unterschreiben. Ein Exemplar erhält der Definitor, das andere der Pfarradministrator.
- 4.3
- Möglichst bald nach Einführung eines neuen Pfarrers kontrolliert dieser mit dem Definitor und dem Pfarradministrator die Kunstwerke anhand des Verzeichnisses und übernimmt sie so in seine Verantwortung. Der Definitor erstellt einen Bericht über die Vermögensübergabe, der an das Generalvikariat weiterzuleiten ist.
5. Veräußerung kirchlicher Kunstwerke
- 5.1
- Der auch nur zeitweilige Verleih (z.B. Überlassung für eine Ausstellung) eines kirchlichen Kunstgegenstandes von künstlerischem, geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert bedarf der Genehmigung des Generalvikariates. Die Veräußerung eines kirchlichen Kunstgegenstandes ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf in jedem Fall der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (vgl. Geschäftsanweisung der Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Erzbistums Paderborn in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung vom 3. Januar 1996, Art. 7 Abs. 1 Buchst. F, bzw. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz Niedersachsen, derzeit § 16 Abs. 1 Ziffer 6).
- 5.2
- Die Veräußerung eines kirchlichen Kunstgutes oder der Tausch eines solchen Stückes gegen ein neues kann nur genehmigt werden, wenn eine andere Pfarrgemeinde oder das Diözesanmuseum dieses erwirbt. Eine Veräußerung an gewerbliche Händler kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
- 5.3
- Das Verbot der Veräußerung gilt auch für alte Paramente. Ist beabsichtigt, sie an andere Kirchengemeinden oder in die Mission abzugeben, ist zuvor die Erlaubnis des Generalvikariates einzuholen.
- 5.4
- Auch anscheinend völlig wertlose Altertümer dürfen nicht verkauft, verschenkt oder vernichtet werden. In diesen Fragen ist immer zuvor die Fachstelle Kunst im Generalvikariat zu konsultieren, um den Wert der Objekte festzustellen.
Diese Bestimmungen treten zum 1. Juni 2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bestimmungen der Art. 22 bis 78 des Beschlusses XII Kirchliches Bauwesen, kirchliche Kunst und Denkmalpflege der Diözesansynode 1948 außer Geltung.