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Verwaltungsgebühren. Gebührenfreiheit der Kirchen

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 138 (1995) 137, Nr. 168

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Die Gebührenbefreiung der Kirchen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) gilt auch für Gebühren, die für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erhoben werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NW sind die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts von Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke gemäß § 54 der Abgabenordnung dient. Nach § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Gemäß § 54 Abs. 2 AO gehören zu diesen Zwecken insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, wozu auch die Bereitstellung von Dienstwohnungen zählt.
Eine Gebührenfreiheit gemäß § 8 GebG NW für Amtshandlungen nach DSchG kommt insbesondere für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 9 DSchG bei Baumaßnahmen an Kirchen und Pfarrhäusern in Betracht.
Wir bitten, obige Ausführungen bei zukünftigen Baumaßnahmen zu beachten. Sollten wider Erwarten für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 9 DSchG Gebühren erhoben werden, wären gegen die entsprechenden Bescheide Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) einzulegen.