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„Reerdigung“. Klarstellender Ministerialerlass

Hinweis

in: KA 166 (2023) 103, Nr. 88

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat zu der neuen Bestattungsart der „Reerdigung“ folgende Rechtsauffassung durch klarstellenden Erlass (Rundmail an die Bezirksregierungen vom 29.06.2023) mitgeteilt:
„Aus aktuellem Anlass übermittele ich Ihnen die Rechtsauffassung des MAGS NRW zum Thema ‚Reerdigung‘.
Die Reerdigung ist keine zulässige Bestattungsart gemäß BestG NRW.
Gemäß § 12 Abs. 1 BestG NRW sind in Nordrhein-Westfalen alleine die Erdbestattung und die Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Leichnam in der Erde bestattet, wo er im Laufe der Grabnutzungszeit komplett verwest; bei der Feuerbestattung wird der Leichnam kremiert und die Asche anschließend einer Erd- oder Seebestattung zugeführt. Das Wort Erdbestattung sieht die Bestattung, das heißt das Bestatten des Leichnams (und die anschließende ungestörte Verwesung des Leichnams) in der Erde vor. Dafür ist nach dem § 13 Abs. 3 BestG NRW eine Frist von 10 Tagen vorgesehen.
Diese Frist muss nicht nur aus Pietäts-, sondern auch aus Gesundheitsgründen eingehalten werden, da von Leichen Seuchengefahren ausgehen könnten.
Mit den vorgelegten Informationen zur Reerdigung konnte nicht belegt werden, dass Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgeschlossen werden können.
Zudem wird dem Grundrecht auf eine ungestörte Totenruhe gern. Art. 1 Abs. 1 GG im Bestattungsrecht eine große Bedeutung beigemessen.“
Die Bezirksregierung Detmold hat das Erzbischöfliche Generalvikariat gebeten, den klarstellenden Erlass den nachgeordneten kirchlichen Bereichen bekannt zu machen.
Rückfragen kirchlicher Friedhofsträger können an den Bereich Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat gerichtet werden (recht@erzbistum-paderborn.de)