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Kirchengrundstücke. Unkrautbekämpfung

Hinweis

in: KA 141 (1998) 12, Nr. 14; vgl. KA 151 (2008) 138, Nr. 114

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Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe hat darauf hingewiesen, dass durch unsachgemäße Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln auf versiegelten und wassergebundenen Wegen und Plätzen erhöhte Belastungen von Oberflächengewässern eintreten. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, mit Pflanzenschutzmitteln nicht behandelt werden dürfen. Dabei kann es sich um einen gepflasterten Kirchenvorplatz, eine Garageneinfahrt, eine Schotterfläche oder einen wassergebundenen Weg auf einem Friedhof handeln. Der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln in diesem Bereich ist mit einem Bußgeld bedroht.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt die Bekämpfung von Unkraut mittels mechanischer Mittel (Jäten, Einsatz von Wildkrautbürsten, Einsatz von thermischen Systemen).
Für weitergehende Fragen steht das Erzbischöfliche Generalvikariat – Diözesanbauamt – zur Verfügung.