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Meldepflicht bei Einbrüchen

Hinweis

in: KA 121 (1988) 15, Nr. 15; vgl. ebd. 50, Nr. 65

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Einbrüche in kirchliche Gebäude geben Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass in jedem Fall unverzüglich eine schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tatumstände und des Schadens an das Erzbischöfliche Generalvikariat erfolgen muss. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Einbruchdiebstahlversicherung besteht, also insbesondere auch für Einbrüche in Pfarrhäuser.