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Verkauf von Grundstücken an kirchliche Einrichtungen

Verwaltungsverordnung vom 24. März 2001

Az 6/A 12-10.01.2/261

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Ein Verkauf von Grundstücken ist grundsätzlich nur in den Fällen möglich, in denen eine dringende Notwendigkeit gegeben ist. Weiterhin kann eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn der Verkauf auf der Basis des ortsüblichen angemessenen Preises erfolgt. Hierbei kann der Richtwert als unterste Preisgrenze zugrunde gelegt werden.
Bei Grundstücksverkäufen an sozial-caritative Einrichtungen im kirchlichen Bereich wurden bisher aufgrund der sozial-caritativen Nutzung der Grundstücke Abschläge gegenüber dem maßgeblichen Richtwert gewährt. Diese Verfahrensweise kann nicht mehr aufrechterhalten werden, da diese Träger gegenüber anderen vergleichbaren Anbietern hinsichtlich ihrer Finanzierung keiner finanziellen Schlechterstellung unterliegen.
Für künftige Fälle ist im Verkaufsfalle auch bei den sozial-caritativen Einrichtungen als unterste Preisgrenze von dem jeweils geltenden Richtwert auszugehen.