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Kirchengrundstücke. Befahren mit Discorollern
Hinweis
in: KA 123 (1980) 137, Nr. 177
#Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass das Dulden des Befahrens von kirchlichen Grundstücken mit Discorollern u.U. im Schadensfall zu strafrechtlichen Verfolgungen führen kann. Es empfiehlt sich daher, deutliche Verbotsschilder anzubringen, die das Befahren von Grundstücken bzw. Gebäudeteilen mit Discorollern ausdrücklich untersagen. Wenn trotz der Verbotsschilder ein Schadensfall auf einem Kirchengrundstück eintritt, ist eine strafrechtliche Verfolgung von vornherein ausgeschlossen.