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Erklärung landwirtschaftlicher Nutzflächen zum Wasserschutzgebiet

Hinweis

in: KA 128 (1985) 13, Nr. 13

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In einzelnen Gebieten werden z.Z. in verstärktem Umfange Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Durch die Einbeziehung landwirtschaftlicher Flächen in Wasserschutzgebiete kann die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in unterschiedlichem Maße eingeschränkt werden.
Das behördliche Abstimmungsverfahren über die geplanten Auflagen und Bedingungen in den einzelnen Zonen erfolgt zunächst unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer. Danach wird das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass die notwendigen Unterlagen für einen Monat bei den benannten Dienststellen ausliegen. Die Festsetzung des Umfanges des Schutzgebietes und die Art der Beschränkung müssen nach Maßgabe der Notwendigkeit wissenschaftlich exakt nachgewiesen werden; fehlt es hieran, so ist die Verordnung anfechtbar.
Wird eine landwirtschaftliche Fläche hierdurch betroffen, so können bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben werden, über die der Regierungspräsident mündlich zu verhandeln hat. Das Verfahren endet mit dem Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung, die im Amtsblatt des Regierungspräsidenten verkündet, in den beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht und 40 Jahre lang Rechtskraft hat.
Steht im Einzelfall fest, dass Eingriffe in das Eigentum über die Sozialpflichtigkeit hinausgehen und dem Eigentümer dadurch Vermögensnachteile erwachsen, besteht ein Entschädigungsanspruch. Dieser kann schon während des Festsetzungsverfahrens oder auch nach dem Erlass der Verordnung geltend gemacht werden. Wird eine solche Forderung vom Regierungspräsidenten ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Eigentümer innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben.
Die Kirchenvorstände werden gebeten, bei der Verwaltung des landwirtschaftlichen Vermögens diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und ggf. fristgerecht Einwendungen zu erheben bzw. Entschädigungsansprüche geltend zu machen.