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Ausgrabungen auf kirchlichen Grundstücken
Verwaltungsverordnung
in: KA 104 (1961) 229, Nr. 275
#Da auch kirchlicherseits ein erhebliches Interesse an der wissenschaftlichen Aufhellung der Vergangenheit besteht, mögen die Kirchengemeinden den mit Grabungen verbundenen Forschungsarbeiten auf kirchlichen Grundstücken wohlwollende Unterstützung angedeihen lassen. Dabei sind jedoch besondere gesetzliche Vorschriften zu beachten […].
Danach ist in jedem Fall vor Beginn der Grabungsarbeiten eine Erlaubnis des Regierungspräsidenten1# erforderlich. Außerdem besteht die Ablieferungspflicht für gefundene Gegenstände.
Wir ordnen hiermit an, dass jedes Grabungsvorhaben auf kirchlichen Grundstücken dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu melden ist und Anträge auf Genehmigung von Ausgrabungen nur über das Erzb. Generalvikariat an den zuständigen Regierungspräsidenten gerichtet werden dürfen. Ferner darf die […] vorgeschriebene2# Ablieferung von Funden nicht ohne vorherige Genehmigung seitens des Erzb. Generalvikariates erfolgen. Als Aufbewahrungsort für die Funde kommt in erster Linie das Erzbischöfliche Diözesanmuseum in Frage.
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1 ↑ [Die zuständigen staatlichen Stellen für Ausgrabungen sind heute in NRW die Obersten Denkmalbehörden (Landräte bzw. Regierungspräsidenten bei kreisfreien Städten: vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Denkmalschutzgesetz NW); für Niedersachsen die Gemeinden, sofern ihnen die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, sonst die Landkreise (§§ 20, 19, 14, 13 und 12 Denkmalschutzgesetz Niedersachsen), in Hessen der Minister für Wissenschaft und Kunst (§§ 20, 22 und 3 Denkmalschutzgesetz Hessen).]
1 ↑ [Die zuständigen staatlichen Stellen für Ausgrabungen sind heute in NRW die Obersten Denkmalbehörden (Landräte bzw. Regierungspräsidenten bei kreisfreien Städten: vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Denkmalschutzgesetz NW); für Niedersachsen die Gemeinden, sofern ihnen die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, sonst die Landkreise (§§ 20, 19, 14, 13 und 12 Denkmalschutzgesetz Niedersachsen), in Hessen der Minister für Wissenschaft und Kunst (§§ 20, 22 und 3 Denkmalschutzgesetz Hessen).]