.

Friedhofsgebühren. Umfang

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 134 (1991) 23, Nr. 26

#
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil entschieden, dass Friedhofsgebühren nur in dem Umfange erhoben werden dürfen, wie auch Leistungen vom Friedhofsträger tatsächlich erbracht worden sind.
In der Tarifstelle war für die Sargbeisetzung einschließlich Aufbewahrung in einer Leichenhalle eine Gebühr vorgesehen. Im Streitfall war aber die Leistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden, weil die Aufbewahrung der Leiche nicht beim Friedhofsträger, sondern anderweitig erfolgt war. Der Gebührenbescheid des Friedhofsträgers wurde vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehoben, weil insoweit eine Leistung des Friedhofsträgers nicht erbracht worden sei.