.§ 1
§ 2
§ 3
Führung der Vermögensverzeichnisse in den Kirchengemeinden
Diözesangesetz vom 19. September 2019
in: KA 162 (2019) 158, Nr. 131
####§ 1
Vermögensverzeichnisse
(
1
)
Durch den Kirchenvorstand sind die Vermögen der Kirchengemeinde sowie der übrigen von ihm in der Kirchengemeinde verwalteten Rechtsträger zu verzeichnen.
(
2
)
Die Vermögensstücke sind ab dem 1. Januar 2020 in den nachstehend genannten Nachweisen abzubilden:
- Kunstgegenstände werden im Kunstinventarverzeichnis abgebildet, welches von den zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Generalvikariat geführt wird. Soweit ein monetärer Wert von Kunstgegenständen in den Kirchengemeinden bekannt ist, ist dieser nach Maßgabe der jeweils geltenden Bilanzierungsvorschriften im Jahresabschluss desjenigen Rechtsträgers aufzuführen, in dessen Eigentum sie stehen.
- Alle sonstigen materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Bilanzierungsvorschriften in der jährlichen Bilanz des Rechtsträgers abzubilden, in dessen Eigentum sie stehen.
- Soweit zu vorhandenen Vermögensgegenständen Bau- und Unterhaltungspflichten Dritter bestehen, sind diese im Jahresabschluss des Rechtsträgers in den Erläuterungen zur Bilanz aufzuführen.
- Renten und Gerechtsame, die nach den jeweils geltenden Bilanzierungsvorschriften nicht in der Bilanz des Rechtsträgers abgebildet werden, sind im Jahresabschluss des Rechtsträgers, zu dessen Gunsten sie bestehen, zu erläutern.
- Abgaben und Lasten sind im Jahresabschluss des Rechtsträgers, zu dessen Lasten sie bestehen, zu erläutern. Bestehen sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder Grundstücken, sind sie an entsprechender Stelle in der Erläuterung zur Bilanz aufzuführen.
§ 2
Nähere Regelungen
Nähere Regelungen zum Nachweis der Vermögensgegenstände sowie zur Festlegung von Übergangsfristen trifft der Generalvikar durch Verwaltungsverordnung.
Gleiches gilt für die Änderung oder Aufhebung der Verwaltungsverordnungen zum Lagerbuch (KA 1966, Nr. 390; KA 1986, Nr. 41; KA 1997, Nr. 12).
#§ 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
(
1
)
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
Die Beschlüsse der Diözesansynode vom 1. November 1948 zu „Vermögensverzeichnis oder Inventar“ (Kapitel XI, Ziff. 49–50) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 außer Kraft gesetzt.