.

„Umsatzbesteuerung im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens“. Handreichung

Hinweis

in: KA 164 (2021) 135-135, Nr. 95

#
Von der Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der sog. öffentlichen Hand durch Einfügung des § 2b UStG sind u.a. auch die Kirchengemeinden sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene betroffen. Die Auswirkungen der verschärften Vorgaben auf den Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens werden in einer Handreichung des Erzbistums Paderborn in den Blick genommen.
Das jetzt vorliegenden Update dieser Handreichung (Stand: 31.03.2021) berücksichtigt zunächst die Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Rechtslage bis zum 31.12.2022.1# Weiterhin sind nunmehr auch die Ausführungen aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. November 2020 (III C 2 - S 7107/19/10004:008, DOK2020/1212492; vgl. Kirchliches Amtsblatt 2021, Nr. 19.) übertragen worden. Das BMF hatte eine Reihe von Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen geklärt.
Die Web-Version der Handreichung wird über die Internet-Plattform „Verwaltungshandbuch für das Erzbistum Paderborn“ (www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de) zum Download zur Verfügung gestellt. Die Printversion wird den Kirchengemeinden übermittelt, die einen Friedhof unterhalten.
Für Rückfragen steht die Abteilung „Kirchensteuern, Unternehmenssteuern“ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125-1225).

#
1 ↑ Der Optionszeitraum wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 bis einschließlich 31.12.2024 verlängert (vgl. KA 166 [2023] 42-43 Nr. 34).