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Errichtung von Hauskapellen

Hinweis auf gesamtkirchliches Recht

in: KA 124 (1981) 136, Nr. 180

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Der Ordinarius kann gottesdienstliche Feiern in Kapellen (d.h. in einem oratorium publicum, oratorium semipublicum oder oratorium privatum gemäß can. 1188 CIC)1# nur gestatten, wenn er festgestellt hat, dass es sich um geeignete und würdige Räume handelt.
Auch wenn eine Hauskapelle geplant wird, soll von Anfang an das Erzbischöfliche Generalvikariat eingeschaltet werden. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass Änderungen vorzunehmen sind, bevor die Genehmigung des Ordinarius erfolgen kann, dort gottesdienstliche Feiern zu halten.
Eine Beratung mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist nicht nur bei der Festlegung eines Raumes im Gesamtprogramm, sondern vor allem auch bei der Ausstattung und Einrichtung notwendig.

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1 ↑ [Vgl. cc. 1223-1226 CIC/1983, die aber nicht mehr öffentliche und halböffentliche Oratorien unterscheiden.]