.

Friedhofsetat. Verwendung der Rücklagen

Verwaltungsverordnung vom 11. August 2005

Az 6/A 12-10.01.2/294

#
Bei dem Friedhofsetat handelt es sich um einen Gebührenhaushalt mit sehr begrenzt auszulegenden Anforderungen (Gebührenkalkulation, Kostendeckungsprinzip, Zweckbindung der Gebühren). Diese Anforderungen müssen ggf. einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhalten. Auf Anforderung ist Gebührenzahlern Rechenschaft zu geben.
Unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben dieses Gebührenhaushalts wird hiermit festgeschrieben, dass in der Zukunft Rücklagen des Friedhofsetats nur in Form von Innenanleihen in die Finanzierung von Baumaßnahmen einfließen können. Begrenzt werden muss diese Regelung auf die Renovierung von Kirchen, in denen in der Regel Trauergottesdienste stattfinden.
Eine Genehmigung im Einzelfall kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
  1. Der Gebührenhaushalt muss ausgeglichen sein.
  2. Die Rückzahlung der Innenanleihe muss innerhalb eines begrenzen Zeitraumes erfolgen.
  3. Die Verzinsung der Innenanleihe muss in Höhe der marktüblichen Zinsen festgesetzt werden.