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Unterschriftsbevollmächtigung durch den Pfarrer. Ausführungsverordnung zu can. 535 § 3 CIC

Verwaltungsverordnung vom 16. März 2017

in: KA 160 (2017) 67-68, Nr. 57

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Gemäß can. 535 § 3 CIC kann der Pfarrer Personen zur Ausstellung pfarramtlicher Urkunden und Bescheinigungen bevollmächtigen. Hierzu werden mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
  1. Bevollmächtigt werden können grundsätzlich
    1. alle im Bereich der Pfarrei in der Pastoral hauptamtlich, hauptberuflich oder nebenamtlich tätigen Personen
    2. alle in der Verwaltung der Pfarrei hauptberuflich oder nebenamtlich tätigen Personen
  2. Die Bevollmächtigung kann sich erstrecken auf
    1. die Ausstellung von Auszügen aus den Kirchenbüchern
    2. Meldungen und Mitteilungen über den kanonischen Personenstand (Sakramentenspendungen, Konversionen, Rekonziliationen u.a.)
    3. die Ausstellung von pfarramtlichen Bescheinigungen.
    Eine Bevollmächtigung zur Ausstellung pfarramtlicher Zeugnisse sowie zur Beglaubigung von Unterschriften, Kopien und Abschriften einschließlich der Abschriften aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstands ist nicht möglich.
  3. Die Bevollmächtigung kann in den Grenzen des unter Ziffer 2. genannten Umfangs für Einzelfälle, Teilbereiche oder allgemein ausgesprochen werden. Eine Befristung ist möglich.
  4. Außer für den Einzelfall ist die Bevollmächtigung durch den Pfarrer schriftlich auszufertigen. Aus der Urkunde müssen sich die Person des oder der Bevollmächtigten, der Umfang der Vollmacht und der Zeitraum zweifelsfrei ergeben. Ein Exemplar der Urkunde ist der bevollmächtigten Person auszuhändigen. Ein weiteres Exemplar ist zu den Pfarrakten zu nehmen. Ein Musterentwurf für eine Bevollmächtigungsurkunde ist als Anlage dieser Verordnung beigefügt.
  5. Die bevollmächtigte Person hat ihrer Unterschrift den Vermerk „im Auftrag“ oder abgekürzt „i.A.“ und ihre Dienststellung beizufügen. Außerdem ist das Pfarrsiegel beizudrücken. Das Kirchenvorstandssiegel darf nicht verwendet werden. Die Bestimmungen der diözesanen Siegelordnung sind zu beachten.
  6. Die Bevollmächtigung erlischt
    1. bei Wegfall der in Ziffer 1. genannten Voraussetzungen in der Person des oder der Bevollmächtigten
    2. beim Ausscheiden des Pfarrers aus dem Amt
    3. mit Widerruf durch den Pfarrer
    4. mit Rückgabe der Bevollmächtigung durch die bevollmächtigte Person
    5. durch Zeitablauf im Falle einer Befristung (Ziffer 3. Satz 2)
    Bei Beendigung der Bevollmächtigung ist die Urkunde durch die bevollmächtigte Person zurückzugeben. Das Ende der Bevollmächtigung ist auf beiden Exemplaren der Bevollmächtigungsurkunde (vgl. oben Ziffer 4.) zu vermerken.
[Auf Abdruck der Muster-Bevollmächtigung wurde verzichtet.]