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Schutz alter Kirchenglocken

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 94 (1951) 97, Nr. 208

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Der Ausschuss für die Rückführung der Kirchenglocken bittet um folgende Veröffentlichung:
„Die Besorgnis um die Erhaltung der wenigen alten Glocken, die der letzte Krieg verschont hat, veranlasst uns, die Kirchenbehörden nochmals um den Schutz des alten Kulturgutes vor leichtfertiger Zerstörung zu bitten.
Es ist in den letzten Monaten leider mehrfach vorgekommen, dass völlig brauchbare alte Glocken entgegen dem ausdrücklichen Einspruch der Denkmalpflege und ohne Kenntnis der Kirchenbehörden nur deshalb zerschlagen und eingeschmolzen worden sind, weil sie sich in eine neue Geläutedisposition nicht recht einfügen wollten, oder weil man bei der Beschaffung neuer Geläute aus billigem Ersatzmaterial die alte Bronzeglocke „in Zahlung gab“. In einem Falle ist eine klanglich besonders gute Glocke sogar dem Schrotthandel angeboten worden, obwohl durchaus die Möglichkeit bestand, sie durch Verkauf an eine andere Kirchengemeinde zu erhalten. Lediglich die Einsicht des Altwarenhändlers, der bei uns angefragt hat, ob die Veräußerung einer so schönen alten Glocke als Schrott denn überhaupt rechtens sei, hat die Glocke vor der Vernichtung bewahrt.
Selbstverständlich ist gegen den Verkauf einer alten Glocke an eine andere Gemeinde nichts einzuwenden, wenn die zuständige Kirchenbehörde nach Benehmen mit der Denkmal-Pflegebehörde ihre Zustimmung gibt. Die Glocke muss aber auch bei der neuen Gemeinde vor der Vernichtung bewahrt bleiben. Das ist jedoch leider oftmals nicht der Fall. Es hat vielmehr den Anschein, als ob einige Verkäufe in der letzten Zeit nur zu dem einzigen Zweck erfolgt seien, die zugunsten der Glocke bestehenden Schutzbestimmungen zu umgehen.
Das darf nicht sein. Die Vernichtung des alten Glockengutes im letzten Kriege hat derart erschreckende Ausmaße angenommen, dass jede weitere Zerstörung unter allen Umständen verhindert werden muss.
Wir wären den Kirchenbehörden deshalb herzlich dankbar, wenn sie sich unser Anliegen zu eigen machen und die Gemeinden nochmals darauf hinweisen möchten, dass jede Veräußerung und jeder Umguss einer Glocke aus der Zeit vor 1850 der Genehmigung bedarf.“
Der Ausschuss für die Rückführung der Glocken
 
gez. D. Dr. Mahrenholz
Wir verweisen ausdrücklich auf den letzten Absatz und suchen um gewissenhafte Beachtung.