.
Umsatzbesteuerung kirchlicher Körperschaften. Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2024
Hinweis
in: KA 166 (2023) 42-43, Nr. 34;
vgl. KA 163 (2020) 70-71, Nr. 70
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die bestehende Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die ursprünglich am 31.12.2020 enden sollte, wurde bereits einmal im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie um zwei Jahre verlängert. Die nunmehr erneut beschlossene Verschiebung begründet das Bundesfinanzministerium (BMF) unter anderem damit, dass immer noch viele offene Fragen bestünden, die „insgesamt die Zweifel daran nähren, dass ab dem 1. Januar 2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann“. Auch seien die Kommunen aktuell stark belastet, insbesondere durch die Folgen des Ukraine-Krieges, die Energiekrise und die anstehende Grundsteuerreform.
#Hintergrund
Während nach der bisherigen Rechtslage nur die Umsätze in den sog. Betrieben gewerblicher Art zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einem vollständigen Paradigmenwechsel. Nach neuem Recht unterfallen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des „hoheitlichen Handelns“ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.
Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden sowie alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen. Demnach verschob sich die Anwendung der neuen Rechtslage zunächst bis zum 01.01.2021 und gem. § 27 Abs. 22a UStG sodann bis zum 01.01.2023.
####Vorbereitungsarbeiten fortführen
Die bisherige Übergangsphase wurde von den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bereits intensiv zur Vorbereitung auf die verschärften Regelungen zur Umsatzbesteuerung genutzt.
Es wurden steuerliche Bestandsaufnahmen durchgeführt, diverse Arbeits- und Formulierungshilfen bereitgestellt und in regionalen Informationsveranstaltungen die steuerlichen Änderungen sowie der notwendige Vorbereitungs- und Anpassungsbedarf infolge des Systemwechsels dargelegt. Seit 2020 begleiten und beraten Steuerreferentinnen und -referenten der Gemeindeverbände die Kirchengemeinden bei den notwendigen Vorarbeiten. Und schließlich gewährleistet das neu eingeführte Finanzbuchhaltungsprogramm insbesondere auch die steuerrelevante Erfassung der kirchengemeindlichen Erträge und Aufwendungen.
Die nun vom Gesetzgeber kurzfristig beschlossene Verlängerung der Optionsfrist sollte dazu genutzt werden, evtl. noch nicht abgeschlossene Umstellungsarbeiten konsequent fortzuführen. Die neu eingeräumte Zeitspanne bietet zudem die Chance, Verfahrensabläufe in den Gemeinden oder auch die Handhabung der FiBu weiter zu optimieren (Beispiele: Web-Kasse, Einbindung Pfarrfeste u.a. in die Finanzbuchhaltung).
Von der gesetzlichen Möglichkeit, mit Wirkung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres vorzeitig für die Anwendung des neuen Besteuerungsrechts zu optieren, sollte in aller Regel abgesehen werden. Selbst dann, wenn sämtliche Anpassungen im Hinblick auf den Jahreswechsel 2022/23 vorgenommen wurden, sind die finanziellen Mehrbelastungen zu bedenken. Auch stehen noch Rückantworten des BMF auf kirchenspezifische Anfragen der Berliner Kirchenbüros zur Auslegung des § 2b UStG aus.
Eventuell bereits initiierte Änderungen etwa in Verträgen (z.B. Vermietung Pkw-Stellplätze, -Garagen) sind zu überprüfen und ggf. nochmals zu modifizieren.
Hinweis: Über die Homepage www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de können unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ diverse Informationen und Hilfen abgerufen werden.
– Die in den Arbeitshilfen, Handreichungen und Hinweisen erwähnten Fristen und Terminsetzungen ändern sich aufgrund des v.g. nochmaligen Aufschubs sinnentsprechend.
Für Rückfragen steht die Abteilung „Kirchensteuern, Unternehmenssteuern“ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125-1225).