Erzbistum Paderborn
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Umsatzbesteuerung kirchlicher Körperschaften. Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2026
Hinweis
###Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt und damit insbesondere auch den Weg für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22a UStG freigemacht. Das Jahressteuergesetz wurde sodann am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang noch zulässigerweise von der Übergangsregelung Gebrauch machen und § 2 Abs. 3 UStG a.F. (sog. Altregelung) anwenden, müssen erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend auf § 2b UStG (neues Recht) umstellen. Die Verlängerung ist für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts relevant, die bis Ende 2016 eine wirksame Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben und diese bislang dort nicht (aktiv) widerrufen haben. Sofern die Übergangsregelung weiter angewendet werden soll, ist für die juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts weiter zu veranlassen.
#Hintergrund
Während nach der bisherigen Rechtslage nur die Umsätze in den sog. Betrieben gewerblicher Art zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einem vollständigen Paradigmenwechsel. Nach neuem Recht unterfallen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des ‚hoheitlichen Handelns‘ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.
Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden sowie alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen.
####Vorbereitungsarbeiten fortführen
Die bisherige Übergangsphase wurde von den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bereits intensiv zur Vorbereitung auf die verschärften Regelungen zur Umsatzbesteuerung genutzt.
Es wurden steuerliche Bestandsaufnahmen durchgeführt, div. Arbeits- und Formulierungshilfen bereitgestellt und in regionalen Informationsveranstaltungen die steuerlichen Änderungen sowie der notwendige Vorbereitungs- und Anpassungsbedarf infolge des Systemwechsels dargelegt. Seit 2020 begleiten und beraten Steuerreferent*innen der Gemeindeverbände die Kirchengemeinden bei den notwendigen Vorarbeiten. Und schließlich gewährleistet das neu eingeführte Finanzbuchhaltungsprogramm insbesondere auch die steuerrelevante Erfassung der kirchengemeindlichen Erträge und Aufwendungen.
Die nun vom Gesetzgeber erneut beschlossene Verlängerung der Optionsfrist sollte dazu genutzt werden, evtl. noch nicht abgeschlossene Umstellungsarbeiten konsequent fortzuführen.
Hinweis: Über die Homepage www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de können unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ div. Informationen und Hilfen abgerufen werden.
- Die in den Arbeitshilfen, Handreichungen und Hinweisen erwähnten Fristen und Terminsetzungen ändern sich aufgrund des v.g. nochmaligen Aufschubs sinnentsprechend.
Für Rückfragen steht die Abteilung ‚Kirchensteuern, Unternehmenssteuern‘ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125 1225).