Erzbistum Paderborn
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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 1Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2025

Liebe Schwestern und Brüder, liebe Gemeinde,
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Mit diesen Worten beginnt Artikel 1 des Grundgesetzes. Jedem Menschen ist diese Würde gegeben, niemand muss sie sich verdienen, niemand kann sie verlieren. Für uns Christen gründet die Würde darin, dass Gott jeden Menschen als sein Ebenbild geschaffen hat. Sie ist Ausdruck seiner Liebe zu allen Menschen.
Doch an vielen Orten dieser Welt müssen Menschen für ihre Würde kämpfen. Darauf macht uns die diesjährige Misereor-Fastenaktion aufmerksam. Unter dem Leitwort „Auf die Würde. Fertig. Los!“ stellt sie eine tamilische Minderheit in Sri Lanka in den Mittelpunkt, deren Vorfahren in der Kolonialzeit als Teepflücker aus Indien geholt und wie Sklaven behandelt wurden. Bis heute ist ihre Lebenssituation äußerst prekär: Die meisten von ihnen sind immer noch als Plantagenarbeiter im Hochland von Sri Lanka tätig, sie werden sozial benachteiligt und politisch diskriminiert. Die Misereor-Partnerorganisation Caritas Sri Lanka verhilft ihnen zu ihren Rechten, kämpft um eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und eröffnet ihren Kindern und Jugendlichen Bildungsmöglichkeiten.
Die Würde des Menschen ist unantastbar: Lassen Sie uns gemeinsam mit Misereor und seinen Partnerorganisationen dafür sorgen, dass dieser Satz für alle Menschen Wirklichkeit wird!
Setzen Sie am kommenden Sonntag bei der Misereor-Kollekte ein Zeichen gelebter Solidarität und Nächstenliebe, ganz im Sinne des Leitworts der Misereor-Fastenaktion: „Auf die Würde. Fertig. Los!“
Fulda, den 26. September 2024
Für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 30. März 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 6. April 2025, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.

Nr. 2Formulare zur Eheschließung

Durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz wurden während der Sitzung vom 25.-26. November 2024 Änderungen hinsichtlich des Formulars „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ beschlossen.
Das genannte Formular wird beiliegend in der aktuellen Fassung veröffentlicht. Diese ist ab sofort zu verwenden.
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Dokumente des Erzbischofs

Nr. 3Beschluss der Regionalkommission NRW am 31. Oktober 2024
(Ausbildung Kinderpfleger)

Praxisintegrierte Ausbildung Kinderpfleger für den Geltungsbereich der Regionalkommission NRW
Die Regionalkommission NRW beschließt:
  1. Die Regionalkommission NRW nimmt die Kompetenzübertragung der Bundeskommission gemäß des BK-Beschlusses vom 10. Oktober 2024 an.
  2. Regelung für die praxisintegrierte Ausbildung zum Kinderpfleger:
    Es wird folgender neuer Abschnitt K in Teil II der Anlage 7 zu den AVR aufgenommen:
    K (RK NRW): Praxisintegrierte Ausbildung zum Kinderpfleger
    § 1 Anwendungsbereich
    Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Auszubildene in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR in NRW, die eine praxisintegrierte Ausbildung zum Kinderpfleger nach landesrechtlichen Regelungen absolvieren.
    § 2 Ausbildungsdauer
    Die Ausbildungsdauer beträgt zwei Jahre in Vollzeit.
    § 3 Ausbildungsvergütung
    (1) Der Auszubildene erhält während der praxisintegrierten Ausbildung eine monatliche Vergütung. Sie beträgt:
    im ersten Ausbildungsjahr:
    1.264,91 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr:
    1.323,21 Euro
    Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt drei Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr 18 Monate, bei insgesamt über vier Jahre 24 Monate.
    (2) Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v.H.
    § 4 Sonstige Ausbildungsbedingungen
    Zulagen, Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt bestimmen sich in entsprechender Anwendung der Anlage 33. Dabei gilt als Stundenentgelt der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 3). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen. Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt 30 v.H. des Stundenentgelts.
    § 5 Beendigung der Ausbildung
    (1) Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Schule herzustellen. In den Fällen des § 15 Abs. 3 Buchstabe a des Teils I. der Anlage 7 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
    (2) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
    § 6 Inkrafttreten und Geltung
    Diese Regelung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2028. Sie gilt für Ausbildungsverhältnisse zur praxisintegrierten Ausbildung der Kinderpfleger, die im Jahr 2025 begonnen haben. Für die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2025 bestanden haben, finden die Regelungen zum Beginn des jeweiligen nächsten Ausbildungsjahres Anwendung. Statt der Anwendung von Satz 3 können der Träger der praktischen Ausbildung und der Auszubildende durch schriftliche Vereinbarung die Weiterführung der zum Ausbildungsbeginn vereinbarten Ausbildungsvergütungen bestimmen.
  3. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 20. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/7-2024

Nr. 4Beschluss der Regionalkommission NRW am 31. Oktober 2024
(Verlängerung befristete Regelungen rk)

Die Regionalkommission NRW beschließt:
  1. Übernahme des beschlossenen mittleren Wertes/Festsetzung der Vergütung
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW wird der mittlere Wert, der in Nummer A.I.4. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Verlängerung der befristeten Regelung in Anlage 2, Anmerkung 150 Satz 2 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 (monatliche Zulage für Betreuungskräfte i.H.v. 133,80 Euro) bis zum 31. Dezember 2026, enthalten ist, als neuer Wert festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 31. Oktober 2024 in Kraft.
Paderborn, 20. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/7-2024

Nr. 5Beschluss der Regionalkommission NRW am 31. Oktober 2024 (Rettungsdienst)

Die Regionalkommission NRW beschließt:
  1. Festsetzung der Vergütung für den Rettungsdienst
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die in Nummer A.I. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Oktober 2024 zu den Änderungen in Anlage 2e zu den AVR, Anmerkung 11 unter Ziffer II der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Anlage 2e zu den AVR (Zulage i.H.v. 500,00 Euro für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c Ziffer 1, 5b Ziffer 1, 4b Ziffer 1), enthalten sind, als neue Werte festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 20. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/7-2024

Nr. 6Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024 (Studierendenordnung praxisorientiert)

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– Einführung einer Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen –
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Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 beschlossen:
I)
Es wird eine „Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen“ mit folgendem Wortlaut erlassen:
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„Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

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Präambel
Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
1

Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Bachelorstudiengang schließen. Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrags ein wissenschaftsbezogenes und zugleich praxisorientiertes Studium, das in einem vom Rechtsträger der Praxisstelle vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie absolviert wird. Berufsakademien müssen einen staatlich anerkannten Abschluss verleihen können. Diese Abschlussbezeichnung muss mit den an Hochschulen verliehenen akademischen Graden gleichgestellt sein.
( 2 ) Das praxisintegrierte duale Studium gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Studienteil. Die Verzahnung von Theorie im Studienteil und praktischer Ausbildung in der Praxisstelle orientiert sich nah am Anforderungsprofil des künftigen Berufs. Dabei beinhaltet der Studienteil des praxisintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte (Praxiszeit) beim Rechtsträger der Praxisstelle oder einem vom Rechtsträger zu bestimmenden Dritten.
( 3 ) Inhalt dieser Ordnung ist die vertragliche Ausgestaltung der Praxiszeit beim Rechtsträger der Praxisstelle oder einem vom Rechtsträger der Praxisstelle zu bestimmenden Dritten.
( 4 ) Die Praxisstelle gilt als zweiter Lernort im Studium.
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§ 3
Einstellungsvoraussetzungen und Grundlagen

( 1 ) Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
( 2 ) Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Sachliche Befähigung für die Einstellung ist der für das Studium notwendige Schulabschluss.
( 4 ) Der Bestand des Studienverhältnisses sowie die Bestätigung des Studienplatzes durch die Hochschule, Fachhochschule oder anerkannte Berufsakademie sind Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Praxisverhältnisses.
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§ 4
Praxisvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Praxisvertrag zwischen dem Studierenden und dem Träger der Praxisstelle zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
  1. Verweis auf diese Ordnung, die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
  3. Zahlung und Höhe des Studienentgelts,
  4. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
  5. die Dauer der Probezeit.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 5
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Studienverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.
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§ 6
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
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§ 7
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Trägers der Praxisstelle vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Träger der Praxisstelle ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praxisvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Rechtsträger der Praxisstelle.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Praxisverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Rechtsträger der Praxisstelle, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
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§ 8
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Rechtsträger der Praxisstelle vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 3 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 9
Wöchentliche und tägliche Praxiszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studierenden richtet sich während der Praxiszeit nach den für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Abschnitte nach dem Praxis- und Studienplan sowie der jeweiligen Praxis-, Studien- und Prüfungsordnung. In dem Praxisvertrag nach § 4 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Praxiszeit verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
( 2 ) An Tagen, an denen Vorlesungszeiten stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
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§ 10
Entgelt und Studiengebühren

( 1 ) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Praxisvertragsverhältnisses ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.550 Euro. Das Entgelt nimmt nicht an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 2 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozial- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Studiengebühren werden vom Praxisbetrieb nicht übernommen.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 beträgt für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, die Höhe des monatlichen Entgelts im
1. Jahr 1.275 Euro,
2. Jahr 1.325 Euro und ab dem
3. Jahr 1.420 Euro.
Dieses ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 11
Unständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen sinngemäß.
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§ 12
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 ist für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, der Urlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der von der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie festgelegten vorlesungsfreien Zeiten und während der Schließzeiten der Einrichtung zu nehmen und zu gewähren.
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§ 13
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses

( 1 ) Das Praxisverhältnis endet mit der Beendigung des Studienverhältnisses, spätestens mit dem Ablauf der im Praxisvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit (Ende der Regelstudienzeit). Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praxisverhältnis nur gekündigt werden:
  1. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. von dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 3 ) Das Vertragsverhältnis endet:
  1. bei wirksamer Kündigung
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule, Fachhochschule oder anerkannte Berufsakademie (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 4 ) Beim endgültigen Nichtbestehen des Studienabschlusses oder bei Abbruch des Studiums endet das Praxisverhältnis.
( 5 ) Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Rechtsträger der Praxisstelle beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung zulässig ist. Der Praxisvertrag ist entsprechend anzupassen.
( 6 ) Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen des Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Der Praxisvertrag ist entsprechend anzupassen.
( 7 ) Beabsichtigt der Rechtsträger der Praxisstelle keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
( 8 ) Werden Studierende im Anschluss an das Praxisverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 14
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO, die im Rahmen des Praxisverhältnisses erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen.
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§ 15
Schutzkleidung

Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung verbleibt im Eigentum des Rechtsträgers der Praxisstelle.
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§ 16
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Praxisvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt (§ 10) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechend.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen in der Praxisstelle erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in der Praxisstelle zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
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§ 17
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

( 1 ) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 10 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Studienordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßigen Praxiszeiten auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Praxistage.
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§ 18
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Rechtsträger der Praxisstelle die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.
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§ 19
Weihnachtszuwendung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Praxisverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Die Weihnachtszuwendung beträgt 90 v.H. des den Studierenden für November des jeweiligen Jahres zustehenden Entgelts (§ 10).
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Entgelt (§ 10), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12) oder im Krankheitsfall (§ 16) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den praxisintegrierten dualen Studiengang vom Rechtsträger der Praxisstelle in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung nach § 33a KAVO haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Praxisverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 20
Zusatzversorgung und Entgeltumwandlung

( 1 ) Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
( 2 ) Für die Entgeltumwandlung des Studierenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA, seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Studierende dem Rechtsträger der Praxisstelle die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.
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§ 21
Beihilfe im Geburtsfall

Studierende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
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§ 22
Zeugnis

Der Rechtsträger der Praxisstelle hat den Studierenden bei Beendigung des fachpraktischen Teils des Studiums ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des fachpraktischen Studienteils sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 23
Konfliktregelung

Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis des praxisintegrierten dualen Studiums vor Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der gütlichen Einigung den beim Generalvikariat bestehenden Schlichtungsausschuss (im Bistum Essen: Schiedsstelle) anrufen. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
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§ 24
Sonstige Bestimmungen

Für das Praxisverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sinngemäß:
§ 6
Allgemeine Pflichten,
§ 8
Schweigepflicht,
§ 8b
Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
§ 9
Belohnungen und Geschenke,
§ 10
Nebentätigkeiten,
§ 13
Schadenshaftung,
§§ 14 bis 14d
(Arbeitszeitregelungen),
§ 16
Arbeitsversäumnis,
§ 17
Vorgesetztenverhältnis,
§ 31
Forderung bei Dritthaftung,
§ 38
Sonderurlaub,
§ 40
Arbeitsbefreiung,
§ 40a
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
§ 57
Ausschlussfristen.“
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II)
Die Ordnung unter Ziffer I) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 20. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 7Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024
zur KAVO

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 26.06.2024 (KA, Nr. 100), wird wie folgt geändert:
  1. In § 46a werden die Worte „der Anlagen 22 und 22a“ durch die Worte „der Anlage 22a“ ersetzt.
  2. In der Anlage 15 wird § 5 Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
    1. Der Betrag „20 Cent“ wird durch den Betrag „23 Cent“ ersetzt.
    2. Die Fußnote wird aufgehoben.
  3. Die Anlage 22 wird unter Beibehaltung der Nummerierung mit der Anmerkung „(nicht besetzt)“ aufgehoben.
  4. Die Anlage 30 wird wie folgt geändert:
    1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Unbeschadet von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Redakteure ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2025 und 38 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2027.“
    2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Unbeschadet von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter § 3 fallen, ausschließlich der Pausen 36,5 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2025 und 36 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2027.“
    3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „(3) Unbeschadet von Absatz 2 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Volontäre ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2025 und 38 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2027.“
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 20. Dezember 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 8Wahlaufruf des Erzbischofs zu den Wahlen der Mitarbeitendenvertretungen

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Amtszeit der Mitarbeitervertretungen nähert sich dem Ende. Vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 finden in den kirchlichen und kirchlich-caritativen Einrichtungen des Bistums Aachen die Wahlen zur Neubesetzung der Mitarbeitervertretungen statt. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn hat sich auf den 3. April 2025 als Vorschlag für einen einheitlichen Wahltag festgelegt.
Wir leben in einer Zeit tiefgreifender Umbrüche und Veränderungen und zugleich der Erneuerung und des Aufbruchs. Dies gilt auch für die Kirche mit ihren vielfältigen Diensten. Hieraus erwächst eine Verantwortung für die gesamte Dienstgemeinschaft. Dies bedeutet, sich einzubringen und bereit zu sein, sich den Veränderungen zu stellen. Eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Dienstgebern ist mehr denn je gefragt. Die Akzeptanz von Entscheidungen, die in dieser Situation in kirchlichen Einrichtungen getroffen werden, hängt mit davon ab, dass es ein ernsthaftes Bemühen gibt, zu gemeinsamen sachgerechten Lösungen zu kommen, die auch die Interessen der in den Einrichtungen Tätigen berücksichtigen.
In den bischöflichen Erläuterungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes heißt es zum Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8 Grundordnung):
„Der kircheneigene Weg im Mitarbeitervertretungsrecht schließt schon im Hinblick auf die katholische Soziallehre eine gleichwertige soziale Verantwortung ein. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung repräsentieren die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei.“
Die Mitarbeitervertretungsordnung gibt den Mitarbeitervertretungen eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten, um das Miteinander innerhalb der Dienstgemeinschaft vertrauensvoll und konstruktiv zu gestalten. Hilfe und Unterstützung erfahren die Mitarbeitervertretungen durch die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn.
Vor diesem Hintergrund rufe ich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf, sich an den anstehenden Wahlen zu beteiligen und sich ggf. auch als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung zu stellen. Ihr Engagement, Ihren Einsatz und Ihre Kreativität brauchen die Kirche und ihre Mitglieder für die Zukunft. Eine hohe Wahlbeteiligung gibt den Gewählten die Gewissheit, von der Mitarbeiterschaft getragen zu sein. Auch alle, die neu in der Dienstgemeinschaft sind oder die sich bisher noch nicht beteiligt haben: Lassen Sie sich überzeugen und nehmen Sie an diesen Wahlen teil. Geben Sie den Strukturen von Beteiligung und Demokratie ein Gesicht und gestalten Sie die Kirche und ihre Einrichtungen mit.
Die Dienstgeber bitte ich, die Wahlausschüsse bei der Durchführung der Wahl zu unterstützen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass eine Mitarbeitervertretung gewählt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Paderborn, 9. Januar 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/12/2-2025

Nr. 9Wahlordnung für den Bereich der Kath. Schulen in Trägerschaft des
Erzbistums Paderborn

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§ 1

Gemäß der Regelung zur Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Paderborn vom 12.01.2018 (KA 2018, , Nr. 11), zuletzt geändert am 10.04.2024 (KA 2024, Nr. 68) gelten die Erzbischöflichen Schulen einer Schulform jeweils als eine Einrichtung im Sinnes des § 1a Abs. 2 MAVO, für die eine eigenständige Mitarbeitervertretung zu bilden ist.
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§ 2

Zur Mitarbeitervertretung sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO
in die Mitarbeitervertretung für die Berufskollegs
7 Mitglieder,
in die Mitarbeitervertretung für die Gymnasien
11 Mitglieder und
in die Mitarbeitervertretung für die Realschulen
7 Mitglieder
zu wählen.
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§ 3

In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO wird folgende Regelung getroffen:
Von den Kandidatinnen und / oder Kandidaten im Bereich der Einrichtung Berufskolleg sind als Mitglieder der Mitarbeitervertretung jeweils die drei Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die an ihrer Schule die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Im Übrigen sind diejenigen Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über beide Schulen die meisten Stimmen erhalten haben.
Von den Kandidatinnen und Kandidaten im Bereich der Einrichtung Realschule und im Bereich der Einrichtung Gymnasium ist als Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils die Kandidatin / der Kandidat gewählt, die / der an ihrer / seiner Schule die höchste Stimmzahl erhalten hat. Im Übrigen sind jeweils diejenigen Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter über alle Schulen der jeweiligen Einrichtung die meisten Stimmen erhalten haben.
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§ 4

Die nicht gewählten Kandidatinnen und / oder Kandidaten sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 13b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 gewählt wurden, zunächst diejenigen Ersatzmitglieder - in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl - nachrücken, die zur selben Schule wie die ausscheidenden MAV-Mitglieder gehören. Im Übrigen werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt.
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§ 5

Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt ausschließlich durch Briefwahl; § 11 Abs. 2 S.1, 5 und 6 MAVO findet insoweit keine Anwendung. Für die Durchführung der Briefwahl gilt § 11 Abs. 4 mit Ausnahme des Satzes 1 entsprechend.
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§ 6

Diese Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Jahr 2025 und die aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretungen.
Paderborn, 28. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 4/1378.10/1/4-2024

Personalnachrichten

Nr. 10Liturgische Beauftragungen

Im Auftrag des Herrn Erzbischofs Dr. Udo Markus Bentz erteilte Herr Weihbischof Josef Holtkotte am 15. Dezember 2024 in der Mutterhauskirche der Schwestern der Christlichen Liebe zu Paderborn folgenden Kandidaten für den Ständigen Diakonat die Liturgischen Beauftragungen zum Lektorat und Akolythat:
Grütz, Thomas
St. Clemens Drolshagen
Haupt, Sascha
St. Dionysius Herne
Rüffin, Simon
Hl. Martin Schloß Neuhaus

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 11Wahlordnung für die Mitarbeitervertretung der Pastoralen Laienberufe

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Gemäß den Bestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Pastoralen Laienberufe mit Inkrafttreten zum 01.03.2021 (Gz.: 5/1378.10/25/1-2021) gelten die Pastoralen Laienberufe als eine Einrichtung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Sinne, deren Mitarbeiterinnen
Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, auf sämtliche Geschlechter.
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eine eigenständige Mitarbeitervertretung bilden.
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§ 1

Die Anzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung richtet sich nach § 6 Abs. 2 MAVO.
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§ 2

In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO wird folgende Regelung getroffen (vgl. § 6 Abs. 3 MAVO):
Für die Wahl zur Mitarbeitervertretung wird zwischen der Berufsgruppe der Gemeindeassistentinnen und Gemeindereferentinnen und der Berufsgruppe der Pastoralassistentinnen und Pastoralreferentinnen unterschieden.
Als Mitglied der Mitarbeitervertretung ist jeweils die Kandidatin gewählt, die von den zu ihrer Berufsgruppe gehörenden Kandidatinnen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Im Übrigen sind unter Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt diejenigen Kandidatinnen gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiterinnen innerhalb ihrer Berufsgruppe die meisten Stimmen erhalten haben.
Die nicht gewählten Kandidatinnen sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 13 b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung, das gemäß Absatz 3 Satz 1 gewählt wurden, zunächst dasjenige Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nachrückt, das zur selben Berufsgruppe wie das ausscheidende MAV-Mitglied gehört. Im Übrigen werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 berücksichtigt.
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§ 3

Diese Wahlordnung tritt zum 01.03.2025 in Kraft und gilt erstmalig für die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Jahr 2025 und die aus ihr hervorgehende Mitarbeitervertretung. Ihre Anwendung steht unter der Voraussetzung, dass in beiden Berufsgruppen jeweils mindestens eine Kandidatin zur Wahl steht und gewählt wird.
Paderborn, 17. Dezember 2024
L.S.
Grafik
Generalvikar
Gz.: 5/1378.10/25/3-2024

Nr. 12Wahlen der Mitarbeitervertretungen – Aufruf an die Dienstgeber

Vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 finden in den kirchlichen und kirchlich-caritativen Einrichtungen des Bistums Aachen die Wahlen zur Neubesetzung der Mitarbeitervertretungen statt. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn hat sich auf den 3. April 2025 als Vorschlag für einen einheitlichen Wahltag festgelegt.
Für die Durchführung der Wahl der Mitarbeitervertretung ist der jeweilige Wahlausschuss verantwortlich. Zudem muss der Dienstgeber seinen Teil dazu beitragen, dass allen wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben wird, an der Wahl teilzunehmen. Gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) unterstützt der Dienstgeber den Wahlausschuss und trägt die Kosten der Wahl. Auf diese Pflichten des Dienstgebers weise ich hin.
Wir sind in unseren Einrichtungen auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Mitarbeitervertretung und Dienstgeber angewiesen. Wir brauchen und wollen starke Mitarbeitervertretungen, die die Perspektive der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gestaltung des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes einbringen.
Ich rufe die Dienstgeber im Erzbistum Paderborn auf, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Mitarbeitervertretungen konstruktiv zu begleiten und die Wahlausschüsse gemäß den Vorgaben der MAVO zu unterstützen.
Paderborn, 9. Januar 2025
L.S.
Grafik
Generalvikar
Gz.: 5/1318.20/12/2-2025

Nr. 13Dekret zur Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates der katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Marien Hagen

Bezugnehmend auf die Dekrete des Erzbischofs von Paderborn vom 20. Dezember 2024, mit welchen u. a. der Vollzug des Dekretes vom 25. November 2024 über die Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates für die Katholische Kirchengemeinde St. Marien Hagen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt wurde, wird hiermit für die Katholische Kirchengemeinde Pfarrei St. Marien Hagen gemäß § 25 Absatz 3 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KWG) vom 10. Oktober 2024 übergangsweise ein Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung i. S. des § 25 Absatz 3 KWG bestellt.
Dieser besteht aus
  1. dem Pfarrer oder dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Marien Hagen beauftragten Geistlichen als Vorsitzendem;
  2. folgenden 7 benannten Personen:
    • Herrn Andreas Broksch, 58095 Hagen,
    • Frau Isabella Justen, 58095 Hagen,
    • Herrn Bernhard Osthoff, 58095 Hagen,
    • Herrn Dieter Schaar, 58095 Hagen,
    • Herrn Prof. Dr. Theo Schölten, 58095 Hagen,
    • Herrn Uwe Schuttemeier, 58095 Hagen,
    • Herrn Waldemar Wycislok, 58095 Hagen.
Im Übrigen gelten § 5 Absatz 2 KWG sowie Art. 4 § 4 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn - KWG - (EG KWG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) entsprechend.
Dem Vermögensverwaltungsrat obliegt die Vertretung und Verwaltung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Marien Hagen und ihres Vermögens sowie des Vermögens in der Kirchengemeinde. Soweit in diesem Dekret oder in anderen bischöflichen Anordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden hierbei sämtliche für den Kirchenvorstand geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Wahl von mindestens einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die etwaige Betrauung der oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz. Die dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Marien Hagen beauftragten Geistlichen nach kirchlichem Recht im Übrigen zukommenden Befugnisse bleiben unberührt.
Der Vermögensverwaltungsrat führt das Siegel des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Marien Hagen.
Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt zum 1. Januar 2025. Das Gremium hört auf zu bestehen spätestens mit Vollzug des Dekretes vom 25. November 2024 über die Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates oder mit Zusammentritt eines im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen im Erzbistum Paderborn zu wählenden, neuen Kirchenvorstandes.
Scheiden Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates aus ihrem Amt aus, findet keine Nachbesetzung statt.
Paderborn, 29. Dezember 2024
L.S.
Grafik
Generalvikar
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2024

Nr. 14 Erneute Verlängerung der Übergangsfrist für die verschärfte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um weitere zwei Jahre bis
zum 31. Dezember 2026

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt und damit insbesondere auch den Weg für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22a UStG freigemacht. Das Jahressteuergesetz wurde sodann am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang noch zulässigerweise von der Übergangsregelung Gebrauch machen und § 2 Abs. 3 UStG a.F. (sog. Altregelung) anwenden, müssen erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend auf § 2b UStG (neues Recht) umstellen. Die Verlängerung ist für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts relevant, die bis Ende 2016 eine wirksame Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben und diese bislang dort nicht (aktiv) widerrufen haben. Sofern die Übergangsregelung weiter angewendet werden soll, ist für die juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts weiter zu veranlassen.
Hintergrund
Während nach der bisherigen Rechtslage nur die Umsätze in den sog. Betrieben gewerblicher Art zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einem vollständigen Paradigmenwechsel. Nach neuem Recht unterfallen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des ‚hoheitlichen Handelns‘ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.
Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden sowie alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen.
Vorbereitungsarbeiten fortführen
Die bisherige Übergangsphase wurde von den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bereits intensiv zur Vorbereitung auf die verschärften Regelungen zur Umsatzbeteuerung genutzt.
Es wurden steuerliche Bestandsaufnahmen durchgeführt, div. Arbeits- und Formulierungshilfen bereitgestellt und in regionalen Informationsveranstaltungen die steuerlichen Änderungen sowie der notwendige Vorbereitungs- und Anpassungsbedarf infolge des Systemwechsels dargelegt. Seit 2020 begleiten und beraten Steuerreferent*innen der Gemeindeverbände die Kirchengemeinden bei den notwendigen Vorarbeiten. Und schließlich gewährleistet das neu eingeführte Finanzbuchhaltungsprogramm insbesondere auch die steuerrelevante Erfassung der kirchengemeindlichen Erträge und Aufwendungen.
Die nun vom Gesetzgeber erneut beschlossene Verlängerung der Optionsfrist sollte dazu genutzt werden, evtl. noch nicht abgeschlossene Umstellungsarbeiten konsequent fortzuführen.
Hinweis: Über die Homepage www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de können unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ div. Informationen und Hilfen abgerufen werden.
  • Die in den Arbeitshilfen, Handreichungen und Hinweisen erwähnten Fristen und Terminsetzungen ändern sich aufgrund des v.g. nochmaligen Aufschubs sinnentsprechend.
Für Rückfragen steht die Abteilung ‚Kirchensteuern, Unternehmenssteuern‘ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125 1225).

Nr. 15Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 16. März 2025

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (16. März 2025) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2025 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 16Warnhinweis

Der Erzbischof von Izmir, Martin Kmetec OFMConv, hat darüber informiert, dass in letzter Zeit in seinem Namen (auf Deutsch und auf Englisch)I falsche Spendenaufrufe kursieren. Die in betrügerischer Absicht verfassten E-Mails mit der Bitte um Unterstützung der Arbeit von Katechetinnen und Katecheten in seiner Erzdiözese werden von der Adresse izmirkatedral@gmail.com versandt, bei der es sich um keine Adresse des Erzbistums Izmir handelt.
Erzbischof Kmetec bittet um Vorsicht und ist dankbar für Hinweise zur Aufklärung der Frage, wer für die falschen Spendenaufrufe verantwortlich ist. Entsprechende Hinweise können an das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz gerichtet werden.

Nr. 17Hinweise zur Fastenaktion Misereor 2025

Die 67. Misereor-Fastenaktion steht 2025 unter dem Leitwort „Auf die Würde. Fertig. Los!“. Das größte katholische Hilfswerk für Entwicklungszusammenarbeit stellt in dieser Aktion eine tamilische Bevölkerungsgruppe aus Sri Lanka in den Mittelpunkt, deren Vorfahren in der Kolonialzeit als Teepflückerinnen und Teepflücker aus Indien geholt wurden. Die Lebenssituation der Menschen hat sich seither kaum verändert: Die politische Teilhabe ist unzureichend, der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen und Bürgerrechten wird stark erschwert. Selbst sauberes Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen fehlen. Versuchen die Menschen, sich anderen Ortes ein neues Leben aufzubauen, werden sie aufgrund ihrer Herkunft oft diskriminiert. Dem wirkt die Partnerorganisation Caritas Sri Lanka-SEDEC mit Unterstützung von Misereor entgegen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebnen Männern, Frauen und Kindern den Weg in ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 9. März 2025, im Bistum Essen eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Sri Lanka sowie Gläubigen aus dem Bistum feiert Misereor um 10:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Antonius in Essen-Fronhausen einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Fastenaktion gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf, zum Beispiel im Schaukasten und am Schriftenstand. Das Misereor-Schild können Sie am Opferstock in Ihrer Kirche anbringen.
2025 erscheint das 25. Misereor-Hungertuch. Es wurde von der Erfurter Künstlerin Konstanze Trommer mit dem Titel „Gemeinsam träumen – Liebe sei Tat“ geschaffen und setzt sich kritisch mit gesellschaftspolitischen und ökologischen Themen auseinander. Das Hungertuch ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit und stehen unter fastenaktion.misereor.de/liturgie zum Download bereit. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene können auch in gedruckter Form bestellt werden.
Der Misereor-Fastenkalender 2025 und die Fastenimpulse (fastenaktion.misereor.de) laden ab Aschermittwoch ein, die Fastenzeit für sich oder mit der Familie aktiv zu gestalten.
Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit. Mehr dazu finden Sie unter: kinderfastenaktion.de. Rucky Reiselustig nimmt die Kinder dieses Jahr mit nach Sri Lanka.
Für gemeinsame Spendenaktionen in der Fastenzeit zugunsten der Arbeit von Misereor stellt das Hilfswerk viele Anregungen bereit: Beim „Coffee Stop“ zum Beispiel wird in den Gemeinden fair gehandelten Kaffee oder Tee gegen eine Spende ausgeteilt. Am Freitag, dem 4. April 2025, ruft Misereor den bundesweiten „Coffee Stop“-Aktionstag aus. Empfohlen wird auch die Teilnahme an der „Solibrot“-Aktion, ein Solidaritätslauf oder ein Fastenessen in der Gemeinde. Inspirationen und Tipps zu solchen Aktionen finden Sie auf misereor.de/aktionen.
Am 4. Fastensonntag, dem 30. März 2025, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Diese können auch dem Pfarrbrief beigelegt werden.
Am 5. Fastensonntag, dem 6. April 2025, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projekte in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskasse an Misereor weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Tel.: 0241 / 442-445, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage fastenaktion.misereor.de. Dort stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.
Materialien zur Fastenaktion können bestellt werden bei: MVG, Tel. 0241 / 47986100, E-Mail: bestellung@eine-welt-shop.de und im Internet unter www.misereor-medien.de.
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Dieses wird vertreten durch die
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