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Bergschäden. Verjährung von Ansprüchen

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 104 (1961) 15, Nr. 26

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Alle Kirchengemeinden, in deren Bereich das Auftreten von Bergschäden nicht ausgeschlossen ist, werden auf folgende wesentliche gesetzliche Bestimmungen hingewiesen:
Gemäß § 148 des Allgemeinen Berggesetzes (ABG) hat der Grundeigentümer bei Auftreten von Bergschäden einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bergbaubesitzer. Gemäß § 151 ABG aber verjähren diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zur Kenntnis des Geschädigten gelangt sind.
Man ist geneigt, beim Auftreten kleinerer Schäden zunächst einmal abzuwarten, vielleicht im Hinblick auf eine spätere ohnehin notwendige Renovierung. Das ist keinesfalls richtig. Werden nämlich in der Zwischenzeit die Schäden bedeutender und verlangt man nun Schadenersatz, können die Bergbaubesitzer unter Umständen die Ansprüche zurückweisen, indem sie sich auf die Verjährung berufen.
Beim Auftreten von Bergschäden soll daher unverzüglich über den Schadenersatz verhandelt werden. Droht die Verjährung, muss ihre Unterbrechung erstrebt werden, und zwar durch Einreichung einer Klage (auch Zahlungsbefehl) oder durch Erlangung eines schriftlichen Anerkenntnisses durch den Bergbaubesitzer.