.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Richtlinien für die Beitragsordnung der persönlichen Caritasverbandsmitglieder
Beschluss vom 19./20. September 2008
in: KA 152 (2009) 46-47, Nr. 51; KA 153 (2010) 171-172, Nr. 119
####§ 1
Höhe des Mindestbeitrages
(
1
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn erheben von ihren persönlichen Mitgliedern einen Mindestbeitrag von 12,00 Euro im Jahr.
(
2
)
Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1996 begründet worden ist, gilt weiterhin der Mindestbeitrag in Höhe von 6,00 Euro im Jahr.1#
(
3
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände können höhere Jahresbeiträge erheben.
(
4
)
Personen, die aktiv in einer Caritas-Konferenz mitarbeiten, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(
5
)
Für bestimmte Personengruppen können die Orts- und Kreiscaritasverbände einen von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Mindestbeitragssatz festlegen.2#
(
6
)
Über Regelungen für individuelle Beitragsreduzierungen oder -stundungen entscheidet der Vorstand des Orts- oder Kreiscaritasverbandes.
#§ 2
Modus der Zahlung und Verteilung der Jahresbeiträge
(
1
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände legen ein Verfahren fest, wie die Jahresbeiträge ihrer persönlichen Mitglieder zu entrichten sind.
(
2
)
Von den Mindestjahresbeiträgen nach § 1 Ziffer 1 und 2 bzw. 3 erhalten je ein Drittel:
- die Caritas-Konferenz der Pfarrgemeinde, in der das persönliche Mitglied seinen Wohnsitz hat;
- der Orts- oder Kreiscaritasverband;
- der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
(
3
)
Die Mitgliedsbeiträge der von der Caritas-Konferenz betreuten Mitglieder, die über die Mindestbeiträge hinausgehen, fließen der Caritas-Konferenz zu. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, die nicht von der Caritas-Konferenz betreut werden und die über die Mindestbeiträge hinausgehen, entscheidet der Vorstand des jeweiligen Orts- bzw. Kreiscaritasverbandes.
#§ 3
Beitragsverwendung
(
1
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände sowie die in den Pfarrgemeinden tätigen Caritaskonferenzen setzen ihre Anteile am Jahresbeitrag der persönlichen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungszwecke ein.
(
2
)
Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn leitet seinen Anteil am Jahresbeitrag an die CKD-Diözesangeschäftsstelle weiter.
#§ 4
Inkrafttreten
(
1
)
Vorstehende Regelung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Die Richtlinien für die Beitragsordnung für die persönlichen Caritasverbandsmitglieder vom 31. März 1996, die vorstehenden Richtlinien widersprechen, verlieren insoweit ihre Gültigkeit.
Vorstehende Richtlinien wurden in der Delegiertenversammlung am 19./20. September 2008 beschlossen.