.

Richtlinien für die Beitragsordnung der persönlichen Caritasverbandsmitglieder

Beschluss vom 19./20. September 2008

in: KA 152 (2009) 46-47, Nr. 51; KA 153 (2010) 171-172, Nr. 119

####

§ 1
Höhe des Mindestbeitrages

( 1 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn erheben von ihren persönlichen Mitgliedern einen Mindestbeitrag von 12,00 Euro im Jahr.
( 2 ) Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1996 begründet worden ist, gilt weiterhin der Mindestbeitrag in Höhe von 6,00 Euro im Jahr.1#
( 3 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände können höhere Jahresbeiträge erheben.
( 4 ) Personen, die aktiv in einer Caritas-Konferenz mitarbeiten, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
( 5 ) Für bestimmte Personengruppen können die Orts- und Kreiscaritasverbände einen von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Mindestbeitragssatz festlegen.2#
( 6 ) Über Regelungen für individuelle Beitragsreduzierungen oder -stundungen entscheidet der Vorstand des Orts- oder Kreiscaritasverbandes.
#

§ 2
Modus der Zahlung und Verteilung der Jahresbeiträge

( 1 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände legen ein Verfahren fest, wie die Jahresbeiträge ihrer persönlichen Mitglieder zu entrichten sind.
( 2 ) Von den Mindestjahresbeiträgen nach § 1 Ziffer 1 und 2 bzw. 3 erhalten je ein Drittel:
  1. die Caritas-Konferenz der Pfarrgemeinde, in der das persönliche Mitglied seinen Wohnsitz hat;
  2. der Orts- oder Kreiscaritasverband;
  3. der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
( 3 ) Die Mitgliedsbeiträge der von der Caritas-Konferenz betreuten Mitglieder, die über die Mindestbeiträge hinausgehen, fließen der Caritas-Konferenz zu. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, die nicht von der Caritas-Konferenz betreut werden und die über die Mindestbeiträge hinausgehen, entscheidet der Vorstand des jeweiligen Orts- bzw. Kreiscaritasverbandes.
#

§ 3
Beitragsverwendung

( 1 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände sowie die in den Pfarrgemeinden tätigen Caritaskonferenzen setzen ihre Anteile am Jahresbeitrag der persönlichen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungszwecke ein.
( 2 ) Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn leitet seinen Anteil am Jahresbeitrag an die CKD-Diözesangeschäftsstelle weiter.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Vorstehende Regelung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die Beitragsordnung für die persönlichen Caritasverbandsmitglieder vom 31. März 1996, die vorstehenden Richtlinien widersprechen, verlieren insoweit ihre Gültigkeit.
Vorstehende Richtlinien wurden in der Delegiertenversammlung am 19./20. September 2008 beschlossen.

#
1 ↑ Die Anpassung der Mitgliedsbeiträge auf den derzeitigen Mindestbeitragsatz ist anzustreben.
#
2 ↑ Zu dem betreffenden Personenkreis gehören zum Beispiel Kinder und Jugendliche, Studenten, Klienten, Bewohner (z.B. Wohnhäuser für Menschen mit Behinderungen), WfbM-Beschäftigte.